Muss man seine Krankenversicherung extra kündigen, wenn man nicht mehr arbeitet?

Hallo,

ein Arbeitsverhältnis endet zum Ende des Monats. Anfang nächstes Monats meldet man sich in Deutschland ab und geht für 1 Jahr ins Ausland. Somit ist man ab dem nächsten Monat, soweit ich es verstehe, nicht mehr versicherungspflichtig. Müsste man die Versicherung binnen 14 Tagen extra kündigen oder besteht seine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses automatisch nicht mehr? Wie würde es eigentlich aussehen, wenn man sich 14 Tage nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses noch in Deutschland bleiben würde, aber keine Leistung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen würde? Müsste man sich für diese 14 Tage dann freiwillig versichern?
Wenn man die Krankenversicherung nicht extra kündigen würde, müsste man dann irgendwann monatliche Beiträge nachträglich zahlen als wäre man freiwillig versichert gewesen? Könnte man das vermeiden indem man der Krankenkasse eine Auslandskrankenversicherungsbescheinigung vorlegen würde?

Danke schon mal

Hallo,

für eine Antwort braucht man nähere Angaben:

  1. Alter über oder unter 23 Jahre?

  2. Ledig oder verheiratet?

  3. Mit Ausland ist welcher Staat gemeint?

  4. Besteht in der bisherigen Beschäftigung aufgrund der Verdiensthöhe Krankenversicherungspflicht oder eine freiwillige Krankenversicherung?

  5. Welche Art der Krankenversicherung besteht im Ausland?

Gruß
RHW

Die Pflichtversicherung endet mit dem Zeitpunkt, in dem ihre
Voraussetzungen entfallen, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, der auf
der Abmeldung als Versicherungsende angegeben ist.

Kein Versicherungszwang. Wenn man Mittellos wäre, würde das Sozialamt einspringen. Ansonsten trägt die Behandlungskosten der Patient selbst. Die Wahrscheinlichkeit einer infektiösen Erkrankung ist hier in Deutschland in der 14 Tage aber äußerst gering.

Wer total sicher gehen will schließt eine befristete Unfallversicherung ab. Die deckt die unmittelbaren Folgekosten eines Unfalls ab sowie die längerfristigen in Form einer leichten oder schweren Invalidität sowie teils auch die Todesfolge.

Sowas habe ich nicht. Glück gehabt. :relaxed:

Grüße mki

Hallo,
na, ganz so ist es dann auch wieder nicht - der Ablauf ist in der Praxis folgender - die Kasse bekommt vom Arbeitgeber die Abmeldung, nehmen wir mal als Beispiel den 31.08.2017, am 15.09.2017 im rahmen des Datenaustauschverfahrens. Die Kasse schreibt den versicherten an und befragt ihn, was er denn so ab dem 01.09.2017 macht. Wenn der Versicherte nicht darauf antwortet bzw. keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz seiner bisherigen Kasse nachweist, dann erfolgt durch die bisherige Kasse die obligatorische Anschlussversicherung (OAV), quasi eine zwangsweise, freiwillige Versicherung. Da der Kasse keine Einkommensverhältnisse ab dem 01.09.2017 bekannt sind wird (zunächst) der Höchstbeitrag festgesetzt - das Ganze bekommt der Versichert schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse gesandt. Um jetzt konkret auf unseren Fall zu kommen, hier ist dringend anzuraten sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung zu setzen und das Versicherungsverhältnis zu klären, gerade auch, wenn es tatsächlich um die 14 verbleibenden Tage bis zur Abmeldung beim Einwohnermeldeamt gehen sollte. Innerhalb von 14 Tagen kann sehr viel passieren, nicht nur infektiöse Erkrankungen oder ein Unfall, es könnte auch z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall passieren
Die Fragen von RHW zu beantworten wäre auch nicht schlecht.
Ganz schlecht wäre es, die Kasse nicht zu kontaktieren - siehe oben - Einstufung, Mahnung, Zwangsvollstreckung,
Leistungseinschränkung und wenn man dann zurück kommt nach Deutschland, dann ist der Ärger da.
Gruss
Czauderna

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Es gibt in D eine Krankenversicherungspflicht. Ganz so plakativ, wie du es darstellst, ist es nicht.

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Unsinn. Ich habe mich ausdrücklich nur auf die Eingangsfrage bezogen. Diese war nie auf das deutsche Krankenversicherungssystem im allgemeinen gerichtet, sondern auf die Situation im Besonderen: Kurzfristiger Verbleib-in-Deutschland-nach-Beendigung-des- Arbeitsverhältnis-zwecks-Umzugs-ins-Ausland. Für diese besagte Zeit besteht eindeutig keine Versicherungspflicht. Kurz und knapp. :coffee:

Hallo,
und genau das ist eben nicht richtig, oder hast du dafür auch eine gesetzliche Grundlage?
Wie und warum soll oder muss eine Krankenkasse eine Mitgliedschaft in einem solchen Fall beenden ?
Gruß
Czauderna

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Behauptet niemand. Gute Nacht.

Doch - das könnte man auch wissen, wenn man sich vor der Beantwortung einer Frage in einem Wissensforum mit den notwendigen Kenntnissen über den § 193 VVG ausgestattet hat.

[Beitrag editiert vom www Team]

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Hi!

Wenn es wirklich nur um die 2 Wochen geht, wird tendenziell keine Notwendigkeit einer Versicherung anstehen, da die „alte GKV“ gem. § 19 SGB V noch einen Monat nachwirkt.

Allerdings sind die Nachfragen von @RHW elementar für die sichere Beantwortung.

VG
Guido