Nehmen wir an, jemand will etwas verkaufen/versteigern/verschenken, kriegt es aber nicht los. Muss er es dann behalten? Wenn nicht, was passiert dann damit?
Beispiel: Ein armer Mensch wohnt in einem alten Haus in einer Gegend, aus der die Menschen wegziehen, das Haus hat also auf dem Verkaufsmarkt quasi keinen Wert. Irgendwann fällt es zusammen. Ein neues Haus auf seinem Grund zu bauen kann er sich nicht leisten. Er zieht also aus und geht irgendwo in Miete. Die kann er sich grad so leisten.
Das Haus will er abstoßen, kriegt es aber nicht los. An dem Haus ist ein riesiger Garten, weshalb die Grundsteuer hoch ist. Für ihn ist die Doppelbelastung (Miete und Grundsteuer des unbenutzten Eigentums) viel. Muss er es also behalten?
Die Frage kam auf, als ich gelesen habe, dass es Versteigerungen gibt, in denen für 500.- Euro angebotene Häuser zum Einstellungspreis weggingen, es gab also nur ein Gebot. Was ist also, wenn es kein Gebot gibt?
Bei Häusern und Grundstücken ist es in der Tat schwieriger, da diese als unbewegliche Güter gelten und nicht „einfach so“ entsorgt / verschenkt werden können.
Wenn der Besitzer für die Umlagen nicht aufkommen kann und so zusagen als
„mittellos“ darsteht, kann er privat Insolvenz anmelden.
Dann steht offiziell fest: Er kann nicht bezahlen.
Sein(e) Gläubiger haben die Möglichkeit, eine Pfändung - zunächst von beweglichen Gütern - zu erklagen. Wenn auch da nichts mehr zu holen ist, kann der oder die Gläubiger eine Zwangsversteigerung beantragen.
Normalerweise hat diese dann auch Erfolg.
Falls tatsächlich kein gültiges Gebot eingehen sollte, stellt das Gericht das Verfahren ein (als erfolglos erledigt). Der / die Gläubiger haben jedoch das Recht,
eine Fortsetzung zu beantragen, dann kommt es erneut zur Zwangsversteigerung.
Es gibt Fälle, bei denen das Mindestgebot immer weiter herabgesetzt wurde, bis
es dann tatsächlich einen Käufer gab, der ein Grundstück für ´n Appel und ´n Ei
erworben hat.
Immer, wenn ein Gläubiger von öffentlicher Seite (Stadt, Gemeinde, Amt,…) mit im
Boot ist, kann man davon ausgehen, dass die ZV solange fortgesetzt wird, bis das
Objekt verkauft ist.
Grüße, Maureen
die Frage war ja eigentlich, ob es für den Eigentümer eines unverkäuflichen Grundstücks eine Möglichkeit gibt, das Grundstück in irgendeiner Weise abzugeben, damit er die Grundbesitzabgaben nicht mehr tragen muss.
Grundsteuererlass für unverkäufliche Immobilie
Servus,
zwei Mittel, die in der gegebenen Situation zwar nicht grundsätzlich Abhilfe schaffen können, aber wahrscheinlich zumindest Erleichterung bringen:
Grundsteuererlass (ist eigentlich eine Ermäßigung) gem. § 33 GrStG, wird nur auf Antrag bis spätestens 31.03. des Folgejahres gewährt. Ich vermute, dass die Gemeindeverwaltungen in Gegenden mit sehr schwachem Immobilienmarkt hier eine Art standardisiertes Verfahren zur Bearbeitung der Anträge entwickelt haben, das nicht sehr schwierig zu beherrschen sein dürfte.
Erlass der Grundsteuer aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO - auf diesen besteht kein Anspruch, sollte also nicht anstelle eines Antrags gem. § 33 GrStG beantragt werden, sondern parallel dazu. Kann für alle noch nicht feststetzungsverjährten Jahre gestellt werden, hat aber für bereits bezahlte Jahre sehr geringe Aussicht auf Erfolg, weil die Tatsache der Zahlung belegt, dass diese den Steuerplichtigen nicht umgelegt hat.
wie so oft hilft auch hier ein Blick ins Gesetz ungemein bei der Rechtsfindung In diesem Fall § 928 Abs. 1 BGB:
„Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.“
Allerdings ist diese Vorschrift mit Vorsicht zu genießen. Zwar wird man durch die Aufgabe die öffentlichen Abgaben los. Bis zur einer möglichen Aneignung durch das Land bleibt man aber in der Störerhaftung für das Grundstück und muss insoweit die Verkehrssicherungspflichten erfüllen. D.h. wenn von dem verfallenden Objekt Schäden für Dritte drohen oder sogar eintreten, ist man weiterhin in der Pflicht, alle notwendigen (egal wie kostenträchtigen) Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen, bzw. ist gegenüber Dritten, die einen Schaden erlitten haben, zum Schadenersatz verpflichtet.
Und dabei sollte man nicht meinen, beliebig auf Zeit spielen zu können, um Kosten für Sicherungsmaßnahmen zu vermeiden. Denn die Kommune kann hier durchaus im Wege der Ersatzvornahme tätig werden, wenn sich jemand weigert, und dann die selbst durchgeführten Maßnahmen in Rechnung stellen.
Hier in der Stadt ist das vor ein paar Jahren mal gründlich für jemanden nach hinten los gegangen, der die Kosten des Abrisses eines baufälligen Objektes angesichts des geringen Grundstückswerts und dessen schlechter Lage und damit auch Vermarktbarkeit sparen wollte. Er ist so zwar das Grundstück und die Grundbesitzabgaben los geworden. Aber nachdem erste Dachsteine auf den Bürgersteig fielen, ließ die Stadt dann nach mehreren fruchtlosen Aufforderungen auf zunächst eigene Kosten sofort das Grundstück komplett räumen, um sich weiteren Stress mit dem ehemaligen Eigentümer zu sparen. Der bekam dann eine entsprechend saftige Rechnung, und wurde auch gerichtlich zur Zahlung verdonnert. Die Stadt habe hier keine „milderen Mittel“ wählen müssen.
Du machst deinem Namen alle Ehre,nämlich dich lächerlich.
Sich einen „Klotz“ (sprich eine Immobilie) an das Bein zu binden ist eine ganz andere Hausnummer als ein Grundstück in Pacht für einen bestimmten Zweck zu nutzen und dafür nur „ein paar Taler“ zu zahlen.
Da in der Augsangsfrage aber zuwenig auf die Örtlichkeiten angegangen wird,kann man auch nur die Grobe Richtung vorgeben.
Du machst deinem Namen alle Ehre,nämlich dich lächerlich.
Sich einen „Klotz“ (sprich eine Immobilie) an das Bein zu
binden ist eine ganz andere Hausnummer als ein Grundstück in
Pacht für einen bestimmten Zweck zu nutzen und dafür nur „ein
paar Taler“ zu zahlen.
lies die frage vielleicht doch nochmal. du hast sie offensichtlich nicht verstanden, denn dort stand ausdrücklich, dass die grundsteuer schon zu viel ist. NIEMAND ist so doof, dass er ein grundstück pachtet, wenn er es für weniger als die jahrespacht kaufen kann.
lächerlich ist hier genau einer: DU!
und das ganz ohne ehre.