Muss man Vertrag einhalten und bezahlen?

Guten Tag,

Dezember 2008 wurde ein Kind 9 Jahre aufgrund von schulischen Problemen zur Nachhilfe in Mathe und Deutsach angemeldet. Dort mussten die Eltern einen 10 Monatsvertrag abschließen mit monatlich 120€

Im Februar 2009 wurde dann bei diesem Kind ADHS diagnostiziert. Bis es dann zur Thearpie kam , war es dann März. Die Therapeuten, sowie der behandelnde Arzt und das Jugendamt „untersagten“ Dem Kind die Nachhilfe, das sie nur den Therapieverlauf stören würde und der Junge nur noch mehr „verwirrt“ würde. Gesagt, getan. Die Eltern sprachen mit der Nachhilfe und fragten nach, ob man sie vorzeitig aus den Vertrag lassen würde, aber das Institut lehnte ab und gab Ihnen erst einmal 3 Monate „Ruhezeit“. Nach 3 Monaten wurde wieder fleißig abgebucht, obwohl das Kind überhaupt nicht an dieser Naschhilfe teilnhemen darf. Nach mehreren E-Mails und Gesprächen beharrt man aber weiterhin auf die monatlichen Gebühren und nun stehen die Eltern kurz vor einem Mahnbescheid über 191 Euro Restbetrag.

Was können die Eltern da tun? Sollen Sie den Schritt über Ihrer Rechtschutzversicherung wagen und sich einen Anwalt nehmen.
Die Eltern finden das Verhalten der Nachhilfe unmenschlich.

Hallo!

Was können die Eltern da tun? Sollen Sie den Schritt über
Ihrer Rechtschutzversicherung wagen und sich einen Anwalt
nehmen.

Aber nein! Bloß nicht! Versicherungen sind zum Bezahlen da! Niemals in Anspruch nehmen, das wäre höchst unsolidarisch, weil das Unternehmen verpflichtet wäre, auch für die braven Kunden, die nur zahlen, die Beiträge zu erhöhen, wenn es denn auch mal etwas auszahlen müsste. Nebenbei: In aller Regel gibt es eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro, davon kann man drei Anwälte bezahlen!

Zur Sache: Ich würde mit Parallelfällen aus der Welt der Fitness-Studios argumentieren. Grundsätzlich ist es natürlich so, dass das Nachhilfeinstitut seine Leistung nun einmal anbietet und ganz und gar nichts dazu kann, wenn ein Schüler die Nachhhilfe vom Arzt verboten bekommt. Da muss man schon geschickt argumentieren.

hi,

wenn man das nicht müßte (geschlossene verträge einhalten), dann müßte man auch keine verträge abschließen.

man kann sicherlich mit dem vertragspartner reden und auf seine einsicht hoffen, daß er einer vorzeitige vertragsauflösung zustimmt. hier aber ein „recht“ durchzusetzen, gelint nur in ausnahmefällen und nur in ganz engen grenzen.

gruß, boris

Hallo,

Gesprächen beharrt man aber weiterhin auf die monatlichen
Gebühren und nun stehen die Eltern kurz vor einem Mahnbescheid
über 191 Euro Restbetrag.

nur weil man subjektiv meint nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, stellt man einfach mal die Zahlung ein?

Was können die Eltern da tun? Sollen Sie den Schritt über
Ihrer Rechtschutzversicherung wagen und sich einen Anwalt
nehmen.

Klar. Der wird ihnen aber vermutlich sagen, dass das Nachhilfeinstitut im Recht ist.

Die Eltern finden das Verhalten der Nachhilfe unmenschlich.

Finde ich nicht.

Wenn man sich in einer rechtlich unsicheren lage befindet, sollte man auf jeden Fall eine gütliche Lösung anstreben. Trotzig zu reagieren und die Zahlung einzustellen halte ich für außerordentlich ungeschickt, denn das erhöht nun nicht unbedingt die Chancen auf ein kulantes Entgegenkommen.

Warum wurde genau diese Frage hier nicht zu dem Zeitpunktz gestellt, als die Sache ganz akut war?

Manche Leute glauben offensichtlich, dass sich Probleme von selbst lösen…

Gruß

S.J.

Hallo,

wenn man das nicht müßte (geschlossene verträge einhalten),
dann müßte man auch keine verträge abschließen.

Das war auch so mein Gedanke, als ich den Titel gelesen hatte.

Aber natürlich muss so ein Vertrag auch von beiden Seiten erfüllt werden. So jedenfalls meine laienhafte Vorstellung. Wie das nun natürlich bei Nachhilfeverträgen ist, entzieht sich der genaueren Kenntnis. Meiner Meinung nach, ist der Leistungserbringer gar nicht in der Lage seine angebotene Leistung zu erbringen. Und das bereits von Anfang an. Und vielleicht lag ja sowohl bei den Eltern als auch beim Anbieter ein Irrtum vor (§119). Aber alles nur vage Vermutungen. Angesichts der Summe würde ich bezahlen. Der ganze Trasch, wenn man sich da mit Rechtsanwalt usw. durchsetzen will, lohnt doch bei dem Betrag nicht. Und dann vielleicht noch unterliegen und sich noch mal (mehr) ärgern. Am besten man denkt, man hat es verloren. Da kann man auch niemenden verantwortlich machen.

man kann sicherlich mit dem vertragspartner reden

Aus irgendeinem Grund wird diese Lösung in Deutschland häufig nicht versucht. Obwohl sie wohl regelmäßig die günstigste wäre. Gerichte und vor allem Rechtsanwälte bedanken sich.

Also auch wenn Verträge einzuhalten sind, finde ich es schon etwas befremdlich, wenn der Nachhelfer auf der Zahlung des Geldes besteht, wenn er seinerseits gar nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Das Thema Schadenersatz hier mal außen vor gelassen.

Grüße

Hallo,

mal nachsehen zum Punkt „Kündigung“ im Vertrag. „Aus wichtigem Grunde…“ etc. Vielleicht liegt hier eine Möglichkeit.

…Rechtschutzversicherung und sich einen Anwalt
nehmen.

Selbstverständlich.

Gruß
Der Franke

Mal grundsätzliches …
Hi auch,

wenn man das nicht müßte (geschlossene verträge einhalten),
dann müßte man auch keine verträge abschließen.

Was geschieht, wenn man einfach fristlos kündigt?

Man müsste den entstehenden Schaden ersetzen.

Welcher Schaden würde entstehen? Jetzt wird es schwierig:

Es wird keine Nachhilfe gegeben, daher kein Aufwand für den Dienstleister. Dem gegenüber stünde:

Ausfall von eingeteiltem Personal. Festes Personal? Über welchen Zeitraum? Könnte anderweitig Ersatz für Beschäftigung möglich sein?

Wer Schadenersatz fordert, muss einen Schaden auch nachweisen.

Und der Dienstleister muss Nachweis führen anhand seiner Kalkulation für den geschlossenen Vertrag.

man kann sicherlich mit dem vertragspartner reden und auf
seine einsicht hoffen, daß er einer vorzeitige
vertragsauflösung zustimmt.

Nun, bei abgeschlossener Rechtsschutzversicherung … rede ich nicht von Einsicht, sondern Tacheles.

hier aber ein „recht“
durchzusetzen, gelingt nur in ausnahmefällen und nur in ganz
engen grenzen.

Es kommt immer auf den Vertrag an (vereinbarte Rücktrittskosten etc., darüber hinaus ist der Geschädigte nachweispflichtig), letztendlich. Aber davon auszugehen, dass der Auftraggeber im Falle (s)einer Kündigung grundsätzlich die schlechteren Karten hat, ist (auch für diesen Fall) falsch.

Gruß
Der Franke

Moin,

Also auch wenn Verträge einzuhalten sind, finde ich es schon
etwas befremdlich, wenn der Nachhelfer auf der Zahlung des
Geldes besteht, wenn er seinerseits gar nicht in der Lage ist,
die Leistung zu erbringen.

Nein, gar nicht. Der Nachhelfer ist ja in der Lage, die Leistung zu erbringen. Er stellt einen Lehrer, der das notwendige Wissen hat und der hat die Zeit eingetelt, dem Schüler sein Wissen beizubringen.

Es wäre befremdlich, wenn der Nachhelfer dafür bestraft wird, dass der Schüler nicht kommt.

Hast Du eine Monatskarte bei öffentlichen Verkehrsmitteln? Wenn Du aus irgendeinem Grund mal nicht fährst, verlangst Du dann den Preis der Monatskarte anteilig zurück?

Der Nachhelfer würde die Leistung nicht erbringen, wenn der Schüler vor verschlossener Tür steht.

Liebe Grüße,
-Efchen

Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten,

leider muss man sehen, das einige hier im unrecht sind.

Laut OLG Frankfurt, Urteil v. 5.12.1994, Az: 6 U 164/93, heißt es
das in diesem Falle eine außerordentliche Kündigung aus WICHTIGEM GRUND vorliegt.

weiter heißt es : Auch eine ernsthafte und dauernde Erkrankung berechtigt zur außerordentlichen Kündigung

Hallo,

also nachdem McCool777 nun schon das entsprechende Urteil in Bezug auf Fitnesscenter gefunden hat, kann man das prima auf die folgende Argumentation umlegen.

Nein, gar nicht. Der Nachhelfer ist ja in der Lage, die
Leistung zu erbringen. Er stellt einen Lehrer, der das
notwendige Wissen hat und der hat die Zeit eingetelt, dem
Schüler sein Wissen beizubringen.

Der Fitnesscenterbetreiber stellt Raum, Geräte und vielleicht sogar Personal, das notwendiges Wissen hat etc. pp. Trotzdem kann man aus außerordentlichen Gründen kündigen.
Der Nachhelfer kann dem kranken Kind offenkundig nichts vermitteln. Es sei denn er würde über spezielle Fähigkeiten verfügen, Kindern mit ADHS etwas zu vermitteln. Aber ich gehe mal davon aus, dass dies nicht Inhalt des Vertrages war.

Es wäre befremdlich, wenn der Nachhelfer dafür bestraft wird,
dass der Schüler nicht kommt.

Ich glaube, sowas wird dann als unternehmerisches Risiko eingestuft. Das hat der Unternehmer einfach zu tragen.

Hast Du eine Monatskarte bei öffentlichen Verkehrsmitteln?

Ja, manchmal. Wenn es sich lohnt. Diesen Juli zum Beispiel hatte wir 23 Wochentage. Da mach ich das schon mal. In Monaten mit weniger Wochentagen und dann vielleicht noch Feiertagen, Brückentagen, Urlaub usw. mache ich das nicht. Außerdem bedeutet Monatskarte nicht, dass ich eine bestimmte Anzahl von Fahrten kaufe, sondern eben einen Monat lang im Gültigkeitsbereich so oft fahren kann, wie es mir lustig ist. Deshalb kostet das Teil auch jeden Monat das gleiche.

Wenn Du aus irgendeinem Grund mal nicht fährst, verlangst Du
dann den Preis der Monatskarte anteilig zurück?

Also da ich in dem Monat sooft fahren kann, wie ich will, kann ich mir jetzt nicht vorstellen, wie man das überhaupt berechnen wollte.
Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich. Der Nachhilfeunterricht war sicher für eine bestimmte Anzahl von Unterrichtseinheiten abgeschlossen. Ist aber nur eine Vermutung. Denn so ein Unterricht ist ja keine Kinderbeaufsichtigung. Leider habe ich keine Erfahrungen auf diesem Gebiet, aber wenn man beispielsweise bei inlingua oder Berlitz seine Fremdsprachenkenntnisse auffrischt, dann bezahlt man dort nur die Stunden, die man da war. Da ist sogar egal warum. Bei allem Verständnis für die Überlegungen, die beim Nachhilfelehrer hinter der Überlegung stehen, auch dann Geld haben zu wollen, wenn er dem Schüler nichts vermitteln kann, halte ich dies schonmal für unseriös. Und sicher kann daraus auch ein ganz klein wenig auf die Qualität geschlossen werden.
Davon muss klar unterschieden werden, wenn jemand solche Verträge eingeht und keine außerordentlichen Gründe hat.

Der Nachhelfer würde die Leistung nicht erbringen, wenn der
Schüler vor verschlossener Tür steht.

Na jedenfalls gibts wohl ein außerordentliches Kündigungsrecht in dem hier abgesprochenen Fall.

Grüße

mal nachsehen zum Punkt „Kündigung“ im Vertrag. „Aus wichtigem
Grunde…“ etc. Vielleicht liegt hier eine Möglichkeit.

…Rechtschutzversicherung und sich einen Anwalt
nehmen.

Selbstverständlich.

Hi bei sowas zahlt die Rechtschutzversicherung nicht! Leider Handelt es sich hier um eine Dienstleistung, man kann also nicht mit"höhere Gewalt argumentieren.

Ahnlich wäre es ja auch wenn man einen Zeitvertrag mit einem Bodybuildingstudio schliest und sich dann die Hüfte bricht. Da kann sichder Dienstleister trotzdem auf den abgeschlossenen Vertrag verlassen.

Unmenschlich ist das ganze aber eben auch normal. Gibt sicherlich andere Einrichtungen die sich noch nichtmal auf die auszeit eingelassen hätten

Hallo,

bei sowas zahlt die Rechtschutzversicherung nicht!

Wer hat Dir diesen Bären aufgebunden?

Leider Handelt es sich hier um eine Dienstleistung, man kann
also nicht mit"höhere Gewalt argumentieren.

Blödsinn.

Gruß
loderunner (ianal)

Also,

die Eltern müssen nun nicht bezahlen, weil laut Gerichtsurteil hier ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

Ähnlich wie im Bodybuildingstudio wenn man einen Vertrag abschließt und sich dann die Hüfte bricht.
Somit liegt ein wichtiger Grund vor und ist laut BGB so verankert.

All diese Trittbrettfahrer und Besserwisser hier sollten vorher mal überlegen und sich schlau machen, bevor sie Ihre Argumentationen hier preis geben.

Völlig lächerliche Pappnasen

All die anderen hier habt vielen Dank für die Hilfe

Guten Tag,

Na das ging ja schnell mit dem Urteil, past mal wieder wie die Faust aufs Auge für alle Leute die Einzelfallentscheidung nachplappern und dann meinen die paar wenige Sätze die Sie tatsächlich verstehen allgemeingültig anwenden zu können.

Nachplappern war ja auch schon immer besser als Bildung und Erfahrung.

Küsschen