Muss man während der Kernarbeitszeit an der Arbeit

Hallo zusammen,

die Kernarbeitszeit ist von 7:30 bis 13:30.

AN fängt um 06:00 an. Dies ist erlaubt.

AN fährt um 12:00 nach Hause.

AG fordert AN auf, erst um 13:30 nach Hause zu fahren, da AN während der Kernarbeitszeit an der Arbeit sein muss. Wenn der AN z. B. einen Unfall während der Heimfahrt hat, könnte es sein, dass die BG sagt, dass der AG seine Aufsichtspflicht … verletzt hat, da der AN sich während der Kernarbeitszeit nicht mehr an der Arbeit befand.

Ist das so rechtens?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hallo Dorogoj,
nur mal kurz geguckelt:
http://wikipedia.org/wiki/Kernarbeitszeit
Http://www.verwaltung.uni-wuppertal.de/dez4/glaz/lei…

Bei beiden Artikeln wird Anwesenheitspflicht während der Kernarbeitszeit bestätigt.
Ob sich daraus auch versicherungsrechtliche Konsequenzen ergeben, kann ich nicht beantworten.

MfG BM

Hallo,

ein AN muß grundsätzlich während einer definierten Kernarbeitszeit seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des AG möglich bzw. bei Verhinderung, die der AN nicht zu vertreten hat. Hält sich der AN nicht an die Kernarbeitszeit, ist dies ein Verstoss seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, der u. U. eine Abmahnung und ggfs. eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Mit der gesetzlichen Unfallversicherung hat dies aber überhaupt nix zu tun. Der Versicherungsschutz entfällt nicht wegen Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit. Das interessiert die BG nicht.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

warum heißt die Kernarbeitszeit wohl Kernarbeitszeit und nicht „Wennesgeradepasstzeit“? Durch die Mitteilung einer Kernarbeitszeit bringt der AG ganz unmissverständlich zum Ausdruck, dass er zwar einerseits darauf verzichtet, für die gesamte Arbeitszeit Anwesenheitsvorgaben zu machen - was er problemlos tun kann - andererseits aber mindestens die Anwesenheit in der Kernarbeitszeit verlangt, und nur darüber hinausgehende Arbeitszeit vor oder nach dieser Kernarbeitszeit nach Wahl des AN erbracht werden kann. Dabei kann der AG zudem wiederum Vorgaben machen, in welchen Zeiträumen vor oder nach der Kernarbeitszeit gearbeitet werden kann und darf.

Das beliebte Spiel „ich komme schon um fünf, sitze dann bis sieben bei Kaffee und Zeitung, weil ich leider ohne die Kollegen nicht arbeiten kann, und mich in der Zeit auch noch niemand kontrolliert“ ist nur zu bekannt, und hat daher eben zu Kernarbeitszeiten, … geführt.

Tatsächlich ist es natürlich im Einzelfall so, dass bei unerlaubter früher Arbeitsaufnahme die maximal zulässige Arbeitszeit an einem Tag durch dann noch abzudeckende Kernarbeitszeit überschritten werden kann, und dann ggf. der Versicherungsschutz entfällt. Da würde dem AG dann tatsächlich wohl nichts anderes übrig bleiben, als den AN nach Hause zu schicken, und ihm gleich eine Abmahnung mitzugeben, zukünftig die Kernarbeitszeit einzuhalten.

Gruß vom Wiz

Hoi.

Zum Thema „Versicherungsschutz“:
Der Versicherungsschutz entfällt nicht, egal, wielange oder wann jemand arbeitet. Es muss immer nur den Zusammenhang Arbeit - Weg gegeben sein. Gilt ja auch noch auf dem Heimweg nach einer Kündigung…

Kernarbeitszeit kann aber auch sinnvoll sein, damit der Kunde in den „üblichen“ Geschäftszeiten jemanden antrifft/anrufen kann. Damit ist ja nicht per se gesagt, dass man nicht Sachen noch in Ruhe vorbereiten oder von Gestern abschliessen kann.
Ich bin froh, dass in der Zeit von 6.30 Uhr bis um 8.00 Uhr das Telefon recht ruhig ist und ich einen komplexen Fall auch mal schnell vom Tisch kriege, ohne zu viele Unterbrechungen.

Ciao
Garrett