Muss man zahlen

Doch, unbedingt sogar! Ich wüsste gern, welcher Formulierung
sich ein Hochbegabter - der sogar so arrogant ist, das in
seiner Visitenkarte zu erwähnen! - bedient, einem cand. iur.
zu erklären, dass dieser, nur weil darauf hingewiesen hat,
dass die Ansicht des Hochgebaten völlig falsch ist, arrogant
ist.

Gerne, aber vorab les Dir doch bitte nochmal meine Visitenkarte durch und google doch mal was eine Begabtenpruefung ueberhaupt ist. Bitte bitte bitte mit Zucker oben drauf.

Arroganz (lat. von „arrogantia“) bezeichnet die Eigenschaft einer Person, die ihre eigene Leistung, Wichtigkeit und Bedeutung übertrieben hoch einschätzt. Auch abfälliges Reden über andere ist inbegriffen.

Ich sagte ja schon, der Ton macht die Musik.

Tja, leider hast du keine Antwort auf meine Frage gegeben. Wie ich erwartet habe.

Leb wohl.

Levay

Tja, leider hast du keine Antwort auf meine Frage gegeben. Wie
ich erwartet habe.

Hab ich, nachgelesen? Verstanden? Naja

Gerne, aber vorab les Dir doch bitte nochmal meine
Visitenkarte durch und google doch mal was eine
Begabtenpruefung ueberhaupt ist. Bitte bitte bitte mit Zucker
oben drauf.

Grummel!

ich weiss nicht wer du bist, woher du kommst und was du hier machst… jedenfalls bist du NEU hier in w-w-w! Hier gehts um Qualität und nicht um motzen. Wenn Levay (lange hier dabei!) eine Antwort korrigiert, dann nicht um irgendwelche Leute anzupissen, sondern weil es einfach besser für den Gesamten Thread ist!

Insoweit würde ich vorschlagen in Zukunft nur dort zu antworten wo du dir SICHER bist und WISSEN hast. Das dürfte dann mutmaßlich Grafik, Sozialrecht und ggf. Grundkenntnisse Medizin sein. Überlaß dann bitte die Rechtsfragen von denen du nur „eine Ahnung“ hast den anderen.

Ansonsten steht es dir natürlich auch frei andere Foren zu suchen in denen du stänkern kannst.

der showbee, der seit 6 Jahren hier tätig ist und irgendwie das Gefühl hat, dass seit 2006 sich ziehmlich viele Spinner hier rumtreiben!

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Hallo!

Und das heißt was?

Im Prinzip und vereinfacht: Wenn ich eine geliehene Sache nicht zurückgeben kann, kommt es darauf an, ob man mir aus der Tatsache, dass die Sache weg ist, „einen Vorwurf machen“ kann.
Das ist dann bei einem Einbruchdiebstahl anders als wenn mir die Sache etwa gestholen wird, weil ich sie im Freibad an meinem Platz offen liegen lasse, oder ich meine Wohnung nicht abschließe, bevor ich zwei Wochen in den Urlaub fahre.
Es kommt also auf das Verschulden an, das allerdings grundsätzlich vermutet wird. Wenn man sich darauf berufen will, man habe die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, muss man das im Bestreitensfalle beweisen.

Gruß,

Florian.

Hallo zusammen,

bin mir inzwischen von den vielen Beiträgen im Ergebnis verwirrt.

Ich denke das Grundproblem des Fragestellers Frage lag darin, dass im Ergebnis eine gesetzlich Billigkeitserwägung zu Lasten des Verleihers getroffen wurde. Dies deswegen, da ihm bei einem unverschuldeten Untergang der Leihsache das Risiko aufgebürdet wurde.

Diese Wertung hätte selbstverständlich auch ebensogut andersherum ausfallen können, so dass diese Sachlage einer „juristisch zwingenden Logik“ nicht zugänglich ist.

Es steht den Beteiligten aber selbstredend frei zu
vereinbaren, dass z.B. A dem B einen Sony Discman überläßt und
B seine Rückgabeverpflichtung auch dadurch erfüllen kann, dass
er dem A einen gleichwertigen Player von Panasonic gibt. Das
ist dann aber keine Leihe mehr, sondern ein Sachdarlehen.

Sehe ich anders. Meines Erachtens bleibt es auch hierbei bei einem Leihvertrag. Lediglich die oben angesprochene gesetzliche Risikoverteilung wird mit der Möglichkeit einer Surrogation abbedungen. Das macht auch insoweit Sinn, als der Neukauf dann wohl lediglich sekundär greifen soll. Man leiht sich ja auch meistens Sachen deswegen, weil man sie nicht selbst erwerben kann oder will.

Gruss Akkon