Allso mein Freund ist im März zu uns gezogen und wir haben Alg2 bekommen jetzt hat er Arbeit und meine Frage ist muss er für uns zahlen also für mein Sohn und mich ?? Und muss er die Volle Miete zahlen auch wenn er nicht mit im Mietvertrag steht?
ICH HOFFE IHR KÖNNT MIR HELFEN LIEBE GRÜßE
Jap sein Gehalt wird bei allem voll mit angerechnet. Die volle Miete muss er aber dennoch nicht zahlen. Das müsst ihr unter euch selbst aus machen. Allerdings muss man dem Amt in Kenntnis setzen das ihr Freund nun bei ihnen wohnt. Machen Sie das nicht kräht auch kein Hahn danach solange nichts unauffälliges auffällt.
die ARGE weiß das er hier wohnt, ging nicht anders aber wird dann für mein sohn und mich die miete gezahlt?? ODER kommt es darauf an was er verdient ?
Es kommt sogar stark darauf an wie viel er verdient. Wenn er zu viel verdient sagen wir mal so dann kann die ARGE auch fast alles kürzen. Und für das Kind gibt es ja Kindergeld und das kommt nicht von der ARGE Wird aber bei der ARGE genauso angerechnet.
die ARGE weiß das er hier wohnt, ging nicht anders aber wird
dann für mein sohn und mich die miete gezahlt?? ODER kommt es
darauf an was er verdient ?
vielen dank für deine hilfe…
Es kommt sogar stark darauf an wie viel er verdient. Wenn er
zu viel verdient sagen wir mal so dann kann die ARGE auch fast
alles kürzen. Und für das Kind gibt es ja Kindergeld und das
kommt nicht von der ARGEWird aber bei der ARGE genauso
angerechnet.
Hallo,
da in Deutschland längst nicht mehr alle Paare verheiratet sind, benutzt das Amt eine Konstruktion namens >Bedarfsgemeinschaft „ich möchte bitte eine Übersicht der angemessenen Wohnungskosten für ALG2-Bezieher haben!“.
„Wir sind bloß eine WG und keine Bedarfsgemeinschaft…“
-> das ist ein extrem steiniger Weg; Sie bekommen da Hausbesuch etc., außerdem werden eh standartmäßig alle Konten geprüft (das Amt hat da sämtiche Vollmachten!).
Daß Sie eine >Bedarfgemeinchaft
Gern geschehen.
erstmal danke
wir sind zwar eine bg aber es ist nicht unser gemeinsamer sohn sieht es da anders aus??
erstmal danke für die schnelle Antwort…
Aber mein Freund ist nicht der Vater sieht es da anders aus??
Hallo
Wenn er im März zu euch gezogen ist, musste sein Mitbewohnen bereits im März beim zuständigen ALG2-Träger nachweislich gemeldet werden - und dein Freund muss seither unabhängig von Eurem Beziehungsverhältnis auf jeden Fall seine kopfanteiligen Unterkunftskosten selber tragen (bei drei Personen in der Wohnung also ein Drittel). Das ist unabhängig davon, ob er im Mietvertrag mit drin steht oder nicht.
Ob er über seine anteiligen Wohnungskosten hinaus auch für die Bedarfe von dir und dem Kind aufkommen muss, ist davon abhängig, ob Ihr durch das Zusammenziehen eine „Verantwortungs-und Einstehens“- Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II bildet…oder nicht.
Ist es Euer gemeinsames Kind, gehört dein Freund automatisch zu deiner Bedarfsgemeinschaft… und er muss sein Einkommen ggf. auch für deine und Kinds Bedarfe einsetzen und Euch „mitversorgen“. Das beinhaltet auch Euren Bedarf an Wohnkosten. Für dich und ihn wird dabei der Partnerregelsatz veranschlagt (je 328 Euro), dein Alleinerziehungsmehrbedarf fällt weg, und bei den Unterkunftskosten und der Wohnfläche gelten die örtlichen Angemessenheitskriterien für eine 3-Personen-Bedarfsgemeinschaft.
Ist es aber nicht Euer gemeinsames Kind, ist es nicht von Eurem geteilten Tisch und Bett abhängig, sondern allein von Eurem finanziellen/ wirtschaftlichen Zusammenleben abhängig, ob er zu deiner Bedarfsgemeinschaft (Kind und du) gehört - oder nicht.Als Unverheiratete ohne gemeinsames Kind seid Ihr einander per Gesetz nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Das ist ganz allein Eure Entscheidung, wie Ihr das Finanzielle regeln wollt - und das kann Euch auch das Jobcenter nicht vorschreiben (auch wenn man dort gerne versucht, unverheiratete Paare formell in eine BG zu drängen, um Kosten zu sparen.)
Wenn Ihr Euch (ohne gemeinsames Kind) nur die Wohnkosten und Grundnahrungsmittel teilt, aber ansonsten getrennte Konten habt, getrennt wirtschaftet, wenn keine gemeinsamen Verträge etc.vorliegen, wenn Ihr einander nicht finanziell unterstützt oder aushelft und auch nicht über das Geld und Vermögen des Anderen verfügen könnt, dann gehört er nicht zu deiner+Kinds Bedarfsgemeinschaft. Er ist finanziell lediglich „eine weitere in der Wohnung lebende Person; keine Verwandtschaft, keine Wirtschafts-/ Einstehensgemeinschaft“. Ob Ihr im selben Bett schlaft, ist dabei irrelevant für den Leistungsanspruch.
In dem Fall muss er nur seine kopfanteiligen Kosten der Unterkunft zahlen und für sich selber sorgen (und falls er ALG2- bedürftig ist, für sich selber einen eigenen Antrag auf ALG2 stellen). Er ist eine eigene 1-Pers.-BG, und er muss bezüglich deiner und Kinds ALG2- Ansprüchen/Anträgen auch keine Auskünfte zu seinem Vermögen oder Einkommen erteilen. (Für seinen eventuellen eigenen ALG2- Antrag muss er diese Angaben natürlich machen.)
Du und Kind seid in dem Fall weiterhin eine eigene, von ihm unabhängige 2-Pers.- BG innerhalb der mit ihm geteilten Wohnung. Dir steht weiterhin der volle Single- Regelsatz (364 Euro) zu, und sofern er sich nicht maßgeblich an der Erziehung deines Kindes beteiligt, darf dir auch nicht der Alleinerziehungsmehrbedarf gestrichen werden.
Wenn er nicht in den Mietvertrag mit aufgenommen wird und nicht zu deiner BG gehört, wäre es in beiderseitigem Interesse sinnvoll, dass Ihr eine Kostenbeteiligungsvereinbarung miteinander abschließt (Muster zum passenden Abändern z.B. hier: http://hartz.info/index.php?board=9.0 ) , die dann auch dem ALG2-Träger vorgelegt werden kann bzw. muss.
Bei irgendwelchen Problemen mit dem Jobcenter kann Euch eine örtliche Erwerbslosenberatungsstelle oder auch Themenforen wie z.B. „hartz.info“ weiterhelfen - oder man holt sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein und kann damit (für max. 10 Euro Eigenbeitrag) einen (Sozialrechts-) Anwalt aufsuchen.
Allgemein dazu z.B.hier alles Wichtige:
http://hartz.info/index.php?topic=30.0
Alles Gute für Euch ,
LG
vielen vielen dank für die Hilfe…1000dank!!
vielen dank, das hat uns echt geholfen…wünsche Ihnen noch ein schönen Abend!
Auch Das kommt heute öfters vor!
Daher sieht es damit (leider) nicht anders aus…
Sozialrecht: Das Zusammenleben unverheirateter Partner führt zu einer gemeinsamen Veranlagung der beiden Einkommen bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II). Zulässig ist dabei die Durchsuchung der Wohnung durch Mitarbeiter des Arbeitsamtes nach Indizien, die auf eine gemeinsame Lebensgestaltung der Partner hindeuten.
Hallo Sunny 12. Das Sozialrecht gibt darauf die Antwort.
Für Dein Kind wird wohl der Vater und Du sorgen müssen.
LG
Wuddel
Hallo. Tut mir leid, aber das weiß ich leider nicht. LG