Muss mein Vermieter dämmen?

Hallo,
wir sind vor 2 Jahren in ein Altbau 2-Familienhaus gezogen, unten wohnen wir zur Miete, die obere Wohnung nutzt der Vermieter als Ferienwohnung für sich selbst (ca. 3-4mal/ Jahr). Es ist eigentlich keinerlei Dämmung vorhanden, die Fenster sind einige Jahre alt und undicht (2 Gläser/ Fensterscheibe), keine Außendämmung, freiliegende Heizungsrohre, etc. Die letzten Winter war das Dach - auch ohne das die Heizung oben an war - ständig schneefrei, um das Haus herum war immer ca. 50cm schneefreier Saum. Nun wird es wieder kalt und in der Wohnung ist es ohne Heizung nie viel wärmer als draußen. Ich habe gelesen, dass auch Altbauten gedämmt werden müssen (auf jeden Fall Zwischendecke und Rohre), es sei denn, der Besitzer wohnt selbst in dem Haus. Nun meine Fragen:

  1. Gilt es als „wohnen des Vermieters“, wenn eine Wohnung als Ferienwohnung genutzt wird und die andere vermietet ist?
  2. Müssen ggf. noch andere Dämm-/ Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden? Z.B. die undichten Fenster?
  3. Was, wenn der Vermieter sich weigert?
    Vielen Dank!

ich bin da kein Experte, es wird hier sicher jemanden geben, der das rechtlich fundiert bewerten kann.
btw: unhaltbare Zustände !!!

Plan B: um schnell verbindliche Antworten zu bekommen, rate ich dazu, einen Online-Anwalt anzurufen, die Minute kostet ca. 2 Euro.
Das Problem ist kürzer erklärt als hier schriftlich, und um das zu beantworten, braucht er keine 10 Sekunden.

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Vielen Dank, das werd ich dann wohl mal tun.

Hallo Katja,
wenn ihr erst vor 2 jahren eingezogen seid, habt ihr dannbereits denn Energieausweis durch den Vermieter erhalten? Damit ist ja einiges geregelt.
Da bin ich mir „ziemlich“ sicher (aber nicht 100%ig), dass zumindest die Heizungsrohre gedämmt sein müssen, auch unidchte Fenster müssen durch den Vermieter durch Ausbeserungsarbeiten wieder repariert werden. (Der Vermieter muss aber nicht ein neues Fenster einsetzen.)

Durch den „Verband Wohneigentum“ (ist auch zu googeln) weiß ich noch folgendes:

"Unbedingte Pflichten

Für die Umsetzung der Energiesparauflagen wurden den betroffenen Hauseigentümern Übergangsfristen eingeräumt. Bis Ende 2006 müssen Heizkessel erneuert werden, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden. Kessel, die zwischenzeitlich entsprechend aufgerüstet wurden und die Abgasgrenzwerte nach der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung einhalten, können bis 31.12.2008 in Betrieb bleiben. Zu den unbedingten Pflichten zählt nach § 9 EnEV außerdem die Dämmung von Heizungs- und Warmwasserrohren in unbeheizten, aber zugänglichen Räumen. Ebenso sind nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume zu dämmen. Eine aufwendige Arbeit an den Dachsparren ist nicht notwendig, hier genügt die Dämmung des Dachbodens. Nicht unter die Dämmpflicht fallen Dachböden, die begehbar sind. Das heißt, zum Ausbau vorgesehene oder zum Wäschetrocknen, Spielen oder sonstigen Aufenthalt geeignete Flächen müssen nicht nachgerüstet werden. Hier geht der Gesetzgeber wohl vom eigenen Interesse des Hauseigentümers an gut temperierten Räumen aus.

Ausnahme: Selbstnutzer

Diese unbedingten Pflichten treffen nicht die Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die selbst im Haus wohnen. Nur wenn das Haus komplett vermietet ist oder mehr als zwei Wohnungen hat, ist nachzurüsten. Und bei Eigentümerwechsel müssen die Auflagen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eigentumsübergang erfüllt werden."

Mit den anderen Fragen bin ich gerade überfordert, sorry. Würde euch raten, bei einem Mieterverein nachzufragen - oder auch mal auf den Haus-Eigentümer-Seiten (Google) zu surfen - da gibt es tolle Urteile und Tipps.

LGe

Hallo Katja,
kann Dir zu diesem Thema leider nicht weiterhelfen. Sorry!
Angela