Muss mich selstverischern! Und jetzt?

Ich (19 Jahre wohne bei Eltern)habe jetzt angefangen über 630 Dm zu arbeiten muss mich daher selbst versichern!

Keine Ahnnung!! Ausser Aok und DAK hab ich noch nichts gehört könnt Ihr mir mal ein paar Infos geben auf was ich achten soll oder an wenn ich mich wenden kann???

Vielen Vielen schon mal vorneweg…

Sorry…Selbstversichern
Scheisssssss Rechtchreibbung :wink:

Hallo, Zauberlehrling,

ich gehe davon aus, Du bist Arbeitnehmer.
Klar mußt Du Dich versichern. Ein Wahlrecht hast Du nur bei der Krankenkasse. Kümmere Dich schleunigst darum, denn da kannst Du Geld sparen. Die Ersatzkassen (z.B. DAK, BEK) sind relativ teuer, die AOK meist auch. Erkundige Dich nach BKK (Betriebskrasnkenkassen), die für Deinen Wohnort oder den Ort des Betriebes „geöffnet“ sind.
Kümmerst Du Dich nicht darum, muß Dein Arbeitgeber Dich bei Deiner letzten Krankenkasse (wahrscheinlich der der Eltern) anmelden. Du bist dann bis zum Schluß des Kalenderjahres (2001) daran gebunden (Ausnahme: Beitragserhöhung oder Leistungseinschränkung)

Gruß
steuerfux

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Meine Eltern sind privat versichert!

Wo kann ich mich über die BKK schlau machen? Gibt es noch andere ausser die?

Hi, in deinem Fall müßtest du bei den gesetzl. um die 220,-bezahlen, laß dich so einstufen und nicht in eine andere Kategorie um die 450,- reindrängen, erst wird von den fgesetzl. versucht, dich mit 450,- zu versicheren, frag dann bitte den Abteilungsleiter nach der günstigen Einstufungsmöglkeit mit ca 190- 220-DM

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Hi, nochmal, doies trifft nur zu, wenn du selbständig arbeitet, als pflichtversicherter mußt du sowieso versichert werden, bloß nicht DAK oder AOK, es gibt viele günstige Betriebskrankenkasse mit besseren Leistungen.

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Bist du evtl Student oder wieso betonst du 630DM?
mehr interessiert mich im Moment nicht.

Gruß
Marco

Nein noch schüler!
ich habe doch geschrieben das ich noch mein Fachabi mache!

ich habe doch geschrieben das ich noch mein Fachabi mache!

SGB V §6 Versicherungsfreie Personen

  1. Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der
    fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,

§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung

Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung

  1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
  2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.

§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht
geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.

§ 10 Familienversicherung

(2) Kinder sind versichert
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,

§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn

1.die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
(4) (aufgehoben)

Also wenn ich mich jetzt nicht allzusehr täusche,

dann kannst du als Schüler soviel verdienen, wie du willst… du bist doch dann über deine Eltern versichert. Egal ob privat oder gesetzlich.

So würde ich diese §´en deuten und das sagt mein bisheriges Wissen auch nur aus…

Ich habe als Schüler auch mehr als x-DM verdient und musste trotzdem nie Beiträge abführen… war allerdings auch 2 Jahre vor Einführung der neuen Regelung.

Gruß

Marco

ich habe doch geschrieben das ich noch mein Fachabi mache!

Habe gerade nochmal geguckt…

du sagtest nur, dass du noch bei deinen Eltern wohnst…

Aber ist ja auch egal… wir wissen es jetzt :wink:

Marco

klick mal auf die homepage und suche Dir die aus, die Dir zusagt!
http://www.kv-spezialist.de/onlineberechnung.htm
Grüße
Raimund

Hallo!

Ich will jetzt auch mal…

Schüler die während des Besuches einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, sind beitragsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Das gilt jedoch nicht, wenn schulische Einrichtungen besucht werden, die der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dienen (Abend- oder Volkshochschulen).

In der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung gibt es keine Vorschrift, die die Versciherungspflicht von Schülern ausschließt, so daß grundsätzlich Versicherungs- und Beitragspflicht bestehen.

Bist Du jedoch „geringfügig beschäftigt“, das heißt (im Moment noch), daß Du weniger als 15 Std. in der Woche arbeitest und nicht mehr als 630 DM im Monat verdienst, bist Du versicherungsfrei. Na ja, nicht ganz - Dein Arbeitgeber muß zahlen, aber das interessiert Dich wohl recht wenig.

Es kann auch sein, daß Du wie „Studierende“ behandelt wirst (frag mal bei einer Krankenkasse nach, die Barmer oder AOK taugen zwar als Versicherung nicht allzu viel, aber für Infos sind sie immer zu gebrauchen…). Dann darfst Du versicherungsfrei arbeiten, wenn Du nicht mehr als 20 Stunden in der Woche verdienst…

Aber Du sagtest ja, daß Du auf 630DM-Basis arbeitest, also bist Du frei!

Bei se wei - ich würde mir trotzdem eine Versicherung aussuchen. Es ist zwar für Dich egal, an wen Dein Arbeitgeber zahlt, aber es ist Dir vielleicht nicht egal, bei welcher Krankenkasse Du verscihert bist. Dann sparst Du Dir auch das Wechselchaos, falls unsere Regierung mal wieder in den Änderungswahn kommt. Ich empfehle Dir die Homepage der BKK’s http://www.bkk.de Schau mal rein und suche Dir eine günstige Versicherung (z.B. BKK Mann & Hummel).

Ich hoffe, Dich nicht zu sehr verwirrt zu haben

Gruß
Guido