ich habe doch geschrieben das ich noch mein Fachabi mache!
SGB V §6 Versicherungsfreie Personen
- Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der
fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
§ 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung
Wer eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
- im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
- nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
- nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres.
§ 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zusammenrechnung mit einer nicht
geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese Versicherungspflicht begründet.
§ 10 Familienversicherung
(2) Kinder sind versichert
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus,
§ 8 SGB IV Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
1.die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark nicht übersteigt,
2.die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 630 Deutsche Mark im Monat übersteigt.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit
ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
(4) (aufgehoben)
Also wenn ich mich jetzt nicht allzusehr täusche,
dann kannst du als Schüler soviel verdienen, wie du willst… du bist doch dann über deine Eltern versichert. Egal ob privat oder gesetzlich.
So würde ich diese §´en deuten und das sagt mein bisheriges Wissen auch nur aus…
Ich habe als Schüler auch mehr als x-DM verdient und musste trotzdem nie Beiträge abführen… war allerdings auch 2 Jahre vor Einführung der neuen Regelung.
Gruß
Marco