Guten Tag!
Angenommen:
Ein Mieter hat seinen Mietvertrag fristgerecht zum 30.03. gekündigt.
Bereits zum 01.02. wird ein neuer Mietvertag mit einem Nachmieter geschlossen. Der alte Mieter zieht mit Einverständnis des Vermieters bereits Mitte Januar aus und der neue Miete bereits Mitte Januar ein. Kurz darauf bekommen der Vermieter und der neue Mieter Streit und der Vermieter will den neuen Mietvertrag gegen den Willen des neuen Mieters rückgängig machen. Trotzdem nimmt der Vermieter Ende Januar die Wohnung ab und alle Schlüssel entgegen.
Müsste der alte Mieter nun trotzdem noch die Miete für die Monate
02 + 03 zahlen?
m.f.G. Monaleona
Hallo,
Ein Mieter hat seinen Mietvertrag fristgerecht zum 30.03.
gekündigt.
Bereits zum 01.02. wird ein neuer Mietvertag mit einem
Nachmieter geschlossen.
Daraus könnte man schließen, eine Aufhebungsvereinbarung des Mietvertrages zwischen VM und Mieter wäre geschlossen worden, dies zumindest konkludent (also hier durch das Tun).
Kurz darauf bekommen der
Vermieter und der neue Mieter Streit und der Vermieter will
den neuen Mietvertrag gegen den Willen des neuen Mieters
rückgängig machen.
da wird er schlechte Karten haben, braucht aber den ehemaligen Mieter nicht zu interessieren.
Trotzdem nimmt der Vermieter Ende Januar
die Wohnung ab und alle Schlüssel entgegen.
Wüde das Bestehen eines Aufhebungsvertrages untermauern.
Müsste der alte Mieter nun trotzdem noch die Miete für die
Monate
02 + 03 zahlen?
M.E. nicht.
Gruß
Joschi
Ja denn der Altmieter hat mit dem neuen nichts zu tun.
er muss solange kein Neuer da ist zahlen bis die Frist abgelaufen ist.
Ausziehen kann der Mieter wann er will - das hat mit Vertragende nichts zu tun.
Christa
hat nicht wirklich genaue Kenntnis der Lage… 
Hallo,
Ja denn der Altmieter hat mit dem neuen nichts zu tun.
Das Vertragsverhältnis des VM mit dem neuen Mieter hat richtigerweise mit dem bisherigen Mieter nichts zu tun. Darum geht es aber ja nicht.
er muss solange kein Neuer da ist zahlen bis die Frist
abgelaufen ist.
Es ist aber ein „neuer“ da, mit dem ein (gültiger) Vertrag geschlossen wurde.
Würde man Deiner Auffassung folgen, so hätte der bisherige Mieter ja den Anspruch der Mietminderung in voller Höhe der Miete, da er sie nicht mehr nutzen kann.
Dies ergibt sich dann aus:
http://dejure.org/gesetze/BGB/536.html
insbesondere Abs. 3
Hierbei geht es ausdrücklich nicht darum, ob der Mieter die Mietsache nutzen möchte oder nicht, es langt schon die Tatsache, dass er sie nicht nutzen kann.
Gruß
Joschi
Das merkt man! Warum gibt man dann überhaupt einen offensichtlich falschen Kommentar ab?
Wie der Threadersteller schrieb, hatte d. VM den Nachmieter akzeptiert u. d. Schlüssel-/Wohnungsübergabe erfolgte problemlos.
Wenn sich der VM danach mit dem Nachmieter verkracht, wird er ja wohl kaum den Vormieter einfach wieder in dei Pflicht nehmen können.
MfG ramses90