Hallo,
unabhängig davon, ob die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe in Betracht, welche eine Pflichtverletzung des Mieters darstellt.
Grundsätzlich muß der Mieter die Wohnung in einem (weiter)vermietbaren Zustand zurückgeben. Zu dieser Pflicht zählt auch eine Dekoration der Wände, die für die Allgemeinheit der Mietinteressenten passend ist.
Dies bedeutet der Anstrich muß in hellen, neutralen Farben sein.
Das dunkelrot im Schlafzimmer ist sicherlich nicht angemessen.
Zu dem hellblau und dem orange vermag ich keine Stellungnahme abzugeben, da dies durchaus noch angemessen sein kann. Es kommt hier wohl auf die Intensität der Farben an.
Je weicher die Farben erscheinen desto eher können/müssen sie noch akzeptiert werden.
Bei den Leisten gehe ich davon aus, dass es sich um Holzleisten handelt die vorher nur eine Klarlackierung aufwiesen. Der Anstrich mit bunten Farben stellt dann auch eine Pflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz berechtigt.
Ich würde die Mieter unter Darlegung, dass der jeweilige Anstrich nicht angemessen ist und eine Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung darstellt, auffordern die Wände weiß zu streichen bzw. bei den Leisten den Anstrich zu entfernen und klar zu lackieren.
Wichtig: Eine Frist setzen, d.h. ein konkretes Datum, bis wann die Arbeiten auszuführren seien.
Nicht schreiben, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens, sondern z.B. bis zum 10.09.2011.
Das Schreiben am besten per Boten oder persönlich zustellen.
Sollten nach Fristablauf keine Arbeiten ausgeführt worden sein, muß der Schaden (= Kosten fürs Streichen) berechnet werden und den Mietern in Rechnung gestellt werden. Ggf. kann der Betrag dann von der Kaution in Abzug gebracht werden.
Kleine Anmerkung zu den Schönheitsreparaturen:
Zum einen vermag ich nur anhand des Mietvertrages zu beurteilen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Zum anderen gelten grundsätzlich noch gewisse Fristen, die für Wohnräume 5 Jahre betragen. Diese Fristen sind bei einer Mietdauer von 3 Jahren noch nicht abgelaufen, so dass es hier sowieso Probleme geben dürfte.
Ich hoffe dies hilft ein wenig.
Gruß
Sebastian
da di