Muss Mieter oder Vermieter die Wohnung nach

… knapp 3 Jahren streichen???

Hallo,

wir haben einen Mieter der knapp seit 3 Jahren bei uns in der Wohnung wohnt.

Heute war übergabe die wir vorerst verweigert haben.

Es war dreckig und alles verschmutzt. Dies hat uns nicht sehr gestört.

Was der Hauptgrund war…die Wände waren wie folgt gestrichen:

Schlafzimmer: Dunkelrot
Kinderzimmer: Hellblau
Wohnzimmer: Orange

  • die Leisten wurden überstrichen…

Könnt Ihr mir sagen wie ich weiter vorzugehen habe?

Danke

Hallo,
da ich kein Jurist bin, kann ich dir die Frage nicht hinreichend beantworten. Ich könnte dir sagen WIE du die Wohnung renovierst aber nicht OB du renovieren musst. Von daher: sorry
Gruß aus Köln
Christian

Sehr geehrte DAmen und Herren,

wir bitten um Entschuldigung, aber wir beraten ausschließlich Mieter.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

die Sachlage ist hier zweigeteilt.

  1. Es zählt immer was im Mietvertrag steht. Ist dort keine Renovierung für den Auszug vereinbart, so hat man Pech, aber:

  2. Es müssen nicht alle Farben akzeptiert werden. Der BGH hat dazu geurteilt, das helle und freundliche Farben z.B. Pastellfarben hingenommen werden müssen. Dies gilt jedoch nicht für dunkele Farben wie Dunkelrot, braun oder schwarz. Die muss der Mieter entfernen.

Wenn die Leisten bei Übergabe damals nicht überstrichen waren, so hat der Mieter dies in den jeweiligen Zustand zurückzuversetzen. Hier gilt aber auch der Vertraglich vereinbarte Punkt der Schönheitsreparaturen.

Gruß

hallo
Auszug aus einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung:
„Zugegeben, der Mieter hatte einen eigenwilligen Geschmack: Ein Zimmer war gelb gestrichen und großflächig mit einem braunen Muster versehen. Die anderen Räume leuchteten in kräftigem Blau und einem ausdrucksstarken Rot. Der Mieter musste laut Vertrag keine Schönheitsreparaturen vornehmen -aber dann dennoch zu Pinsel und weißer Farbe greifen. Das Kammergericht Berlin entschied zwar, dass man grundsätzlich in der geschmacklichen Gestaltung der Mieträume frei sei. Die Grenze sei aber dort zu ziehen, wo grelle Farben eine Neuvermietung unmöglich machten. Die Folge: Der Mieter musste für die Renovierungskosten aufkommen (Az. 8 U 211/04).
Ein Mieter darf also seine Wohnung nicht in einem zu bunten Zustand übergeben. Hat er nämlich extravagant gestrichen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. „Dies gilt unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden beziehungsweise fällig sind“, sagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender von Haus und Grund München. Wer seine Wohnung auf ungewöhnliche Art und Weise verändere, überschreite den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Dies kann die farbliche Gestaltung der Wände betreffen, das Anbringen bunter Tapeten oder das farbige Lackieren von Fenstern und Türen. …"
(Süddeutsche 10.10.08)
Das hat nun - wenn ich es recht verstehe - nicht mit einer Renovierungsklausel zu tun. Darauf sich zu berufen, ist anscheinend nicht mehr sehr klug. Anscheinend gelten die ja nicht. Auch Vorschriften, wie die Wände während der Mietzeit gestaltet werden sollen, gelten nicht. Noch ein Zitat aus dem Artikel. „Müssten Mieter eine Wohnung selbst renovieren, seien sie in der Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit würden erst dann überschritten, wenn sie sehr ausgefallene Farben wählten. Das Kleben einer Harry-Potter-Tapete im Kinderzimmer halte sich jedoch im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen (Az. 62 S 87/05).“

und noch ein Zitat aus einem anderen Artikel:
"Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, die Wohnung nur in bestimmten Farben zu streichen, ist nur dann wirksam, wenn sie sich auf den Anstrich bei Beendigung des Mietverhältnisses bezieht- Wird die bestimmte Farbe auch für Anstriche während der Mietzeit verlangt, ist die Klausel unwirksam. (Urteil vom 23. September, VIII ZR 344/08)

Wenn ich eure Anfrage richtig deute, beruft Ihr Euch nicht auf eine Renovierungsklausel sondern auf schönheitsreparaturen beim Auszug bzw. auf erhebliche Mängel der Mietsache beim Auszug - die Wohnung läßt sich so in keinem fall wieder vermieten. Dann gilt meiner Meinung nach, dass das dunkelrote Schlafzimmer und höchstwahrscheinlich das orange Wohnzimmer auf Kosten der Mieter gestrichen werden darf. Bei den hellblauen Kinderzimmer ist es vielleicht strittig. Kinderzimmer sind laut dem Artikel freier in der Gestaltung.

allerdings - da bin ich mir jedoch nicht ganz sicher - muss den Mieter informiert werden, dass ihr Anstoß nehmt und muss über die Kosten per Kostenvoranschlag informiert werden. (siehe http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/bw1556.htm)
Was aber passiert, wenn der Mieter widerspricht oder nicht reagiert oder es selbst machen will (dann müsste er es fachgerecht machen - Malerbetrieb kann nicht vorgeschrieben werden) und ihr das nicht wollt, weiß ich nicht. Auf alle Fälle müsst Ihr aufpassen: es gibt eine Klausel, dass nach 6 Monaten Nachforderungen aus einem Mietvertragsverhältnis verfallen ((siehe .unter http://www.welt.de/finanzen/article1873534/Mieter_ha…)

ich hoffe dass für Euch gut ausgeht.
Elfriede

Fordern Sie die Mieter mit kurzer Fristsetung auf, die Wohnung einheitlich weiß gestrichen und vor allen Dingen sauber zu übergeben. Lehnen Sie die Durchführung der Arbeiten nach diesem Termin mit dem Hinweis ab, dass Sie dann ein geeigenetes Unternehmen zu lasten der Mieter mit der fachgerechten Durchführung der Arbeiten beauftragen.

Hallöchen,

jegliche Renovierungsklauseln sind ungültig. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Die Wohnung muss bei der Übergabe besenrein übergeben werden. Eine nachträgliche Renovierung wie z.b. Weiss streichen ist nicht mehr zulässig.

Die Wohnung ist besenrein zu übergeben und natürlich in einem wohnlichen Zustand zu übergeben.

Gewisse Abnutzungserscheinungen, sind als Vermieter hinzunehmen.

In Ausnahmesituationen wenn es zu extrem ist, kann man da schon was machen, aber Dir wird immer ein Bereicherung vorgeworfen werden.

Meiner Meinung nach, bringt es nichts hier anwaltlich bzw. gerichtlich etwas durchzusetzen. Hatte das selbst vor 2 Jahren.

Du gehst am besten folgendermaßen vor:

  1. Übergabeprotokoll der Wohnung
  2. Zeitraum setzen bis er die Wohnung in einen sauberen Zustand versetzt hat (berücksichtige wenn möglich Kinder und sowas, weil zwei berufstätige Eltern können nicht in der Wche renovieren).
  3. Suche das Gespräch.

Viele Grüße

Hallo atomic2009,

es war richtig, die Wohnung in dem Zustand NICHT abzunehmen, denn es gibt eine ganze Reihe von Urteilen verschiedener Gerichte, dass ein Mieter zwar während der Mietzeit seine Wohnung streichen kann wie er will, aber - unabhängig ob Renovierungspflicht besteht oder nicht - die Wohnung bei Auszug auf jeden Fall in gedeckten Farben zurückgeben muss, d.h. rot, blau, orange überstreichen muss. Hierzu z.B.das neuste Urteil aus Essen:
Kräftige Farbtöne wie, rot, grün, blau müssen bei Auszug beseitigt werden. Das entschied das Landgericht Essen (AZ: 10 S 344/10). Der Grund: Die Mietwohnung muss in einem farblichen Zustand zurückzugeben, der sich innerhalb der Grenzen des normalen Geschmacks bewegt. Andernfalls wäre eine Neuvermietung der Räume praktisch unmöglich, teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.Aber auch Gerichte in Berlin, Hamburg, Aachen und anderen Orten urteilten entsprechend.

Ich würde dies dem Mieter zunächst schriftlich mitteilen und ihm eine Frist für die sachgemäße Durchführung setzen. Hoffentlich haben Sie eine Kaution oder Bürgschaft, von der Sie anschließend - sollte der Mieter nicht streichen - die Arbeiten bezahlen könnten.

Viel Glück wünscht Heihei

… knapp 3 Jahren streichen???

Hallo,

wir haben einen Mieter der knapp seit 3 Jahren bei uns in der

Hallo,

unabhängig davon, ob die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, kommt vorliegend ein Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Wohnungsrückgabe in Betracht, welche eine Pflichtverletzung des Mieters darstellt.

Grundsätzlich muß der Mieter die Wohnung in einem (weiter)vermietbaren Zustand zurückgeben. Zu dieser Pflicht zählt auch eine Dekoration der Wände, die für die Allgemeinheit der Mietinteressenten passend ist.
Dies bedeutet der Anstrich muß in hellen, neutralen Farben sein.

Das dunkelrot im Schlafzimmer ist sicherlich nicht angemessen.
Zu dem hellblau und dem orange vermag ich keine Stellungnahme abzugeben, da dies durchaus noch angemessen sein kann. Es kommt hier wohl auf die Intensität der Farben an.
Je weicher die Farben erscheinen desto eher können/müssen sie noch akzeptiert werden.

Bei den Leisten gehe ich davon aus, dass es sich um Holzleisten handelt die vorher nur eine Klarlackierung aufwiesen. Der Anstrich mit bunten Farben stellt dann auch eine Pflichtverletzung dar, die zum Schadensersatz berechtigt.

Ich würde die Mieter unter Darlegung, dass der jeweilige Anstrich nicht angemessen ist und eine Pflichtverletzung zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung darstellt, auffordern die Wände weiß zu streichen bzw. bei den Leisten den Anstrich zu entfernen und klar zu lackieren.
Wichtig: Eine Frist setzen, d.h. ein konkretes Datum, bis wann die Arbeiten auszuführren seien.
Nicht schreiben, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens, sondern z.B. bis zum 10.09.2011.
Das Schreiben am besten per Boten oder persönlich zustellen.

Sollten nach Fristablauf keine Arbeiten ausgeführt worden sein, muß der Schaden (= Kosten fürs Streichen) berechnet werden und den Mietern in Rechnung gestellt werden. Ggf. kann der Betrag dann von der Kaution in Abzug gebracht werden.

Kleine Anmerkung zu den Schönheitsreparaturen:
Zum einen vermag ich nur anhand des Mietvertrages zu beurteilen, ob diese überhaupt wirksam vereinbart wurden. Zum anderen gelten grundsätzlich noch gewisse Fristen, die für Wohnräume 5 Jahre betragen. Diese Fristen sind bei einer Mietdauer von 3 Jahren noch nicht abgelaufen, so dass es hier sowieso Probleme geben dürfte.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

da di

Hallo,
Grundsätzlich gilt: Was verwohnt wurde, muss wieder hergerichtet werden, aber: Die alten starren Regeln werden als Richtstab genommen.
Wer vor ca. 1 Jahr in ein renoviertes Haus gezogen ist, muss es nach einem Jahr nicht neu renovieren, da die Fristen sozusagen noch nicht fällig wären.
Bei drei Jahren einfach mal die Fristen anschauen.

Wenn die Farben nicht dem üblichen Geschmack entsprechen, kann dies ein fabelhafter Streitpunkt werden.
Wenn Leisten überstrichen sind, ist das ja eher Sachbeschädigung und kann entsprechend als Schaden reklamiert werden.

Ein Blick sollte auf jeden Fall in den Mietvertrag geworfen werden, dessen Regelungen ja auch die Schönheitsreparaturen betreffen.
lg

Das Problem habe ich auch gerade in einer Mietwohung. Die Mieterin weigerte sich, die Räume so zu übergeben, dass wie weiter vermietbar ist, also in weiß. Es gibt hier ein Urteil des Amtsgerichtes in Essen.Der Nachmieter hat das ausdrücklich darauf hingewiesen. Wir haben jetzt einen Rechtsanwalt einschalten müssen.
Herta Bassauer

Hallo,
wie die Wohnung bei Auszug zu übergeben ist, muss im Mietvertrag stehen. Ist dies nicht der Fall, so braucht die Wohnung nur besenrein übergeben werden. Die Abnahme ist in einem Übergabeprotokoll festzuhalten. Wird dort vermerkt, dass Mängel vorhanden sind, so bietet der Vermieter dem Mieter eine Frist zur Beseitigung. Bei Nichtbeseitigung werden dem Mieter die entstehenden Kosten berechnet. (Mietvertrag beachten!) Eine gesetzliche Regelung zur Farbgestaltung gibt es nicht.

Gruß
Udo

Hallo atomic2009,

was steht den im MV und hast Du eine Mietkaution?

Grüße aus Göppingen
Volker Weiser

Hallo,

der Mail entnehme ich, daß es Sich bei Ihnen um den Vermieter handelt.
Wichtig ist zu wissen, was im Mietvertrag vereinbart wurde.
Eine Übergabe zu verweigern verstehe ich nicht ganz.
Man macht doch ein Übernahmeprotokoll, in dem vorhandene Mängel aufgeführt werden mit Angabe einer Frist zur Beseitigung.
Sind Sie nicht vorbereitet zu diesem Termin gegangen?

Bitte teilen Sie mir mit, welche Vereinbarung im Mietvertrag geschlossen wurde. Erst dann kann ich Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ina

Hallo atomic
so lange die Zimmer nicht schwarz oder verschiedene
Farben oder Muster aufweisen musst Du sie so akzeptie-
ren.