Hallo,
wir (eine WG) haben 12 Monate lang eine Wohnung bemietet. Beim Einzug haben wir teilrevoniert, d.h. wir haben einige Zimmer gestrichen. Dies wurde leider nicht dokumentiert, der Vermieter weiß aber davon. Die Wohnung befand sich vorher in einem nicht gestrichenem Zustand!
Müssen wir nun nach Auszug nochmals die komplette Wohnung streichen? Meiner Meinung hinterlassen wir die Wohnung teilrenoviert besser zurück, als wir sie bekommen haben. Ein Zimmer ist weiß mit lila Farben gestrichen, alle Zimmer haben mehr oder weniger kleine (bereits gestopfte) Löcher von Bohrungen u.ä… Die Wohnung befindet sich m.M.n. in einem normalen Zustand, d.h. sie hat normale „Gebrauchsspuren“ die nach einem Jahr vorhanden sind.
Die entsprechenden Zeilen aus dem Mietvertrag habe ich abfotografiert: http://bit.ly/dpZPPw
Unser Vermieter sagt uns folgendes: „Laut neuem mietrecht müsst ihr aber die Whg in einem einwandfreien ggf. renovierten Zustand übergeben (siehe BGH Az. VIII ZR 316/06).
Das neue Recht befreit euch nur davon einmal komplett durchzustreichen aber nicht davon Löcher von Lampen, Bildern, I-Net Kabeln und Abnutzungsspuren wie beispielsweise schwarze Flecken an der Wand usw zu entfernen.
Und wenn ihr löcher aus der Wand oder Flecken entfernt müsst ihr diese Wand sowieso streichen
Also kommt es letztendlich fast auf das gleiche raus wie wir das abgemacht haben (Wohnung komplett neu streichen)“.
Anmerkung: Der Vermieter möchte nach unserem Auszug selbst in die Wohnung einziehen.
Weiß jemand wer nun Recht hat? Wenn möglich bitte mit Begründung! 
Vielen Dank
Hallo,
sehr witzig, Dein Vermieter führt als Begründung ein Urteil an, dass sehr eindeutig die Renovierung regelt hat er sich das auch mal selbst durchgelesen?
Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
So hat der Bundesgerichtshof die sogenannten Endrenovierungsklauseln gekippt, die den Mieter stets beim Auszug zu einer Renovierung verpflichten – unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und dem Zustand der Wohnung (BGH, Az. VIII ZR 302/02, 335/02).
Viele Mietverträge enthalten deshalb zwei Klauseln, wonach die Renovierung während der Mietdauer und am Ende zu erfolgen hat. Ist eine der beiden Klauseln unwirksam, fällt der ganze Abschnitt in sich zusammen.
Eindeutig, Eure Klausel § 17, Pkt. 2 Abs. 2 ist ungesetzlich und damit alle die Renovierung betreffenden Klauseln unwirksam.
Unabhängig davon werden laut Rechtsprechung folgende Fristen für Schönheitsreparaturen angegeben:
Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
andere Nebenräume alle sieben Jahre
MfG
es kommt nur darauf an, was im mv steht. wenn dort steht, dass die whg bei auszug renoviert zu uebergeben ist, so muessen sie renovieren. steht nichts drin, so gilt die normale abnutzung, hierzu wuerden sie aber ein uebernahmeprotokoll benoetigen. wegen des neuen mietrechtes sollten sie aber einen fachmann ansprechen, denn ich erhebe keinen anspruch darauf, dass meine aussagen expertenwissen wiedergeben. an ihrer stelle wuerde ich die whg einmal komplett weiss streichen, wenn im mv steht, dass sie renoviert uebergeben werden muss, denn absprachen sind im nachhinein oft nicht haltbar. denken sie auch an die kaution!