Muss Ordnungsamt Zeugen namentlich benennen?

Angenommen, das Ordnungsamt erlässt gegen einen Bürger eine Verfügung, Anordnung oder Verordnung und zwar auf Grund mehrerer Zeugenaussagen.

Weiterhin angenommen dass es solche Zeugen gar nicht geben kann, weil der Bürger die ihm laut mehrerer Zeugen vorgeworfenen Handlungen nie ausgeführt hat.

Wenn sich nun das Ordnungsamt weigert, die Zeugen namentlich zu benennen, und dem Bürger nicht glaubt, dass er das Opfer einer Denunziation ist bzw. es gar nicht einmal versucht bzw. sich sogar weigert, den Sachverhalt aufzuklären, dann ist doch der Bürger in einer echt beschossenen Situation (Blockwartmethoden im dritten Reich/Stasimethoden/Diktaturmethoden/Polizeistaatsmethoden).

Außer mit einer Klage und oder Dienstaufsichtsbeschwerde, wie kann der Bürger sich wehren, kann er verlangen, Akteneinsicht zu bekommen?

Kennt jemand Dienstanweisungen, wie das Ordnungsamt vorgehen muss, um im rechtlichen Rahmen zu verbleiben?

Mehr Hintergrund über www.nessi-ist-bissig.de

Vielen Dank,
Gruß
Stephan

Lieber Stefan,
abgesehen davon, dass dein Text ein wenig sehr schwammig ist, kann ich folgendes sagen.

Was auch immer die Stadt erlässt, vielleicht ein Verwaltungsakt?!?!?!, ist begründet auf Informationen und aktuellen gesetzen.
Sollte es sich hier um einen Verwaltungsakt handeln (§35 VwVfG), ist eine Anhörung erforderlich, auch Akteneinsicht ist dem Bürger zu gewähren…

Leider bin ich auch auf der Homepage nicht schlauer geworden, da keine Fakten Fakten Fakten geschrieben sind.

Gruß
Sasi

Moin,
wie kommst du auf die idee, das zur erlassung eines Verwaltungsaktes eine Anhörung benötigt wird?
Zum Fragesteller, der Rechtsmittel das du suchst ist erstmal der Widerspruch und dann die Klage, ich würd dir für beides einen Anwalt empfehlen. Und nein, es gibt keinen andern Weg um an die Daten zu kommen.
gruß

Hallo an alle,
Danke für die Antworten, habt mir sehr geholfen, vor allem der Hinweis auf §35 VwVfG !!!

Jetzt ist alles klar! Der Bürger hat doch Rechte, und seit neuestem sogar sehr viel mehr als gedacht! Aber der Normalbürger denkt immer noch, es gebe ein Amtsgeheimnis, und hat den Paradigmenwechsel zur Informationspflicht der Behörden vermutlich verschlafen - wie auch ich!

Also, hier die Lösung:

Eine Verordnung/Anordnung des Ordnungsamts ist ein Verwaltungsakt per se laut §35 VwVfG (Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz)

Die Untersuchungsgrundsätze regeln sich nach §24 VwVfG,
und nach §28 VwVfG , Anhörung Beteiligter, heißt es: „(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.“

Und jetzt kommt’s:
§ 29 VwVfG, Akteneinsicht durch Beteiligte,
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. usw.

Das bedeutet, dass das Ordnungsamt dem Beteiligten Auskunft erteilen muss, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, und bei Akteneinsicht wird man dann auch feststellen können, ob es überhaupt Zeugen gibt und wenn ja, ob deren Aussagen überhaupt zutreffend sein können oder nicht.

Erst dadurch wir man in die Lage versetzt, sich gegen einen zu erlassenden oder bereits erlassenen Verwaltungsakt zu verteidigen, und wenn das Ordnungsamt nicht so gehandelt hat, wie es das Gesetz vorschreibt, wird der Verwaltungsakt rechts-unwirksam.

Interessant in diesem Zusammenhang der Artikel der Humanistischen Union (http://www.humanistische-union.de/), der sich mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dessen Gesetzestext beschäftigt (Ein Muss für alle, die ihre Rechte noch nicht kennen!):

http://www.humanistische-union.de/typo3/ext/naw_secu…

Nochmals vielen Dank an sunny!
GrußStephan

Moin,
wie kommst du auf die idee, das zur erlassung eines
Verwaltungsaktes eine Anhörung benötigt wird?

Hallo,
das ist in den Verwaltungsverfahrnesgesetzen der Länder und des Bundes geregelt. Gleiches in der Abgabenordnung.

Gruß
HaWeThie

Hi
wieso „seit Neuestem“?
Ich hatte letztes Jahr mein 25-jähriges Dienstjubiläum und ich kann mich erinnern, dass die §§ schon zu meiner Ausbildung galten (bis auf die Akteneinsicht - das ist erst ein paar Jahre (so 10 in etwa) so).

Ach ja für die Zukunft:
bitte das Bundesland angeben (Verwaltungsverfahren ist Landessache)
und: eine versäumte Anhörung macht den Verwaltungsakt nicht rechtswidrig, wenn die Anhörung (im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens) nachgeholt wird.

CU
HaWeThie

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Hi HaWeThie,

also seit neuestem war gemünzt auf das IFG NRW, seit 11/2001 in Kraft?

und Verwaltungsakt/Anhörung: Es ging um eine Verordnung des Ordnungsamtes, die einen Bürger mit Sanktionen belegt, der aber nachweisen kann, dass die vorgeblichen Zeugen, wegen er die Sanktionen erhalten soll, gar nicht existieren!
Und die Verordnung/Anordnung als solches ist doch ein Verwaltungsakte, oder?

Gruß
Stephan