2 personen sind seit 3 monaten ein paar, mann ist fast ständig bei frau zu besuch (weil die wohnung schöner ist und aus weiteren gründen )
jetzt hat der vermieter das mitbekommen, will höhere nebenkosten erheben (soweit ok, einen person mehr kostet auch mehr)
allerding soll sich mann auch beim ema umtragen lassen.
kann der vermieter das verlangen? verschiedene gründe sprechen gegen die ummeldung (auch mit zweitwohnsitz)
aber leider bin ich nicht so der paragraphenfuchs und für mich war nicht so richtig zu erkennen ob der vermieter das nun verlangen kann oder nicht.
also die mitwirkungspflicht ok, frau teilt ihm auch gern den namen des mannes mit. mehr aber nicht
Aber ein dauerhafter Besuch von längerer Dauer (hab schon >6 Wochen oder auch 3 Monate gelesen) am Stück wird nicht mehr als Besuch gewertet.
Deshalb sicherheitshalber beim Mieterverein absichern.
Fakt ist, solange der Freund nicht in dieser Wohnung gemeldet ist, kann der VM keine Personenerhöhung vornehmen.
allerding soll sich mann auch beim ema umtragen lassen.
Jemand hat sich da anzumelden, wo der sog. Lebensmittelpunkt ist. WENN das beim „Mädel“ ist, dann müsste dies innerhalb einer gewissen Frist geschehen (in BW: 14 Tage). ABER da ja eine ladungsfähige Anschrift mit regelmäßig geleertem Briefkasten woanders vorhanden ist, sehen wir da mal großzügig drüber hinweg.
kann der vermieter das verlangen?
Nein, das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter bzw. Mitnutzer hat nichts mit dem Verhältnis zwischen Mitnutzer und der Gemeinde zu tun.
Der Vermieter möchte dadurch wohl eine gewisse Sicherheit erreichen, die er:
sowieso nicht hat, solange der Mitnutzer seine eigene Wohnung hat und auch nach Ummeldung nicht hätte und
er das anders besser erreichen kann (Untermietvertrag, Mitaufnahme in Mietvertrag)
Nein, das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter
bzw. Mitnutzer hat nichts mit dem Verhältnis zwischen
Mitnutzer und der Gemeinde zu tun.
Bist Du Dir da sicher?
Es ist ja so, dass der Vermieter nur die personenbezogene NK anheben darf, wenn derjenige auch in besagter Wohnung gemeldet ist.
Wenn dieser jemand aber kein Besuch mehr ist,http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/besuc… hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse diese um eine Person zu erhöhen, was er aber wie gesagt nur kann, wenn derjenige auch gemeldet ist. Für den Mietvertrag ist das erstmal unerheblich er muß darin namentlich gar nicht auftauchen, weder als Mitmieter, noch als Untermieter.
Es ist ja so, dass der Vermieter nur die personenbezogene NK
anheben darf, wenn derjenige auch in besagter Wohnung gemeldet
ist.
Nein, wenn der Anschein (tägliches Ein- und Ausgehen, Übernachtung, nachvollziehbarer Mehrverbrauch) dies nahelegt, kann der VM von einem Zusatznutzer der Wohnung ausgehen. Und darf eben gewisse Nebenkostenzahlungen/-vorauszahlungen erhöhen.
Wenn dieser jemand aber kein Besuch mehr
ist,http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/besuc…
hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse diese um eine
Person zu erhöhen, was er aber wie gesagt nur kann, wenn
derjenige auch gemeldet ist.
Genau das steht da nicht. Und da ist auch unerheblich für den Vermieter.
Wenn dieser jemand aber kein Besuch mehr
ist,http://www.anwaltseiten24.de/mietrecht-lexikon/besuc…
hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse diese um eine
Person zu erhöhen, was er aber wie gesagt nur kann, wenn
derjenige auch gemeldet ist.
Genau das steht da nicht. Und da ist auch unerheblich für den
Vermieter.
Hallo,
lies doch mal die beiden letzten Sätze in Deinem Link:
„Natürlich können Sie versuchen, einen Ersatzanspruch gegen Ihren Mitmieter durchzusetzen, wenn die Nichtmieterin eigentlich tatsächlich in der WOhnung gewohnt hat und sich daher dort hätte anmelden müssen. Sie wären jedoch dann für alle Tatsachen beweispflichtig, insbesondere den Umstand, dass die Freundin des Mieters tatsächlich Ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt in der Wohnung hatte.“
Die Pflicht zur Nebenkostenbezahlung hängt also nicht von der tatsächlichen Meldung, sondern nur von der Meldepflicht ab.
Gruß
loderunner (ianal)