Muss ratenzahlungsablehnung begründet werden?

hallo,
muß ein versandhaus dem kunden gegenüber begründen warum es einen ratenkauf abgelehnt hat? im speziellen welche informationen von welcher auskunftei der entscheidung zu grunde liegen?

Nein (owT)
.

-.- nich so ausführlich, kannst du das irgendwie belegen? ich glaube nicht dass das so einfach ist, zum einen kann man widerspruch einlegen (bieten die von sich aus an), zum anderen gäbe es zum beispiel den diskriminierungsverdacht, man könnte z.b. nach namensherkunft filtern, und um illegalen datenverkehr zu begegnen wären da gesetzliche richtlinien schon sinnvoll

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Levay,

das mit der Vertragsfreiheit war mal… . Aber hinsichtlich des Vertragsinhaltes müßte das AAG m. E. nicht anwendbar sein, d. h. der Verkäufer kann ggf. Ärger bekommen, wenn er einen diskrimierneden Ablehnungsgrund hinsichtlich Vertrag äußert aber dass er auch noch mit jedem Ratenkaufverträge abschliessen muß, ist (noch) nicht zwingend.

Aber wer weiß was die sich noch ausdenken…vielleicht müssen Vermieter mal ne Ausländerquote erfüllen etc.

Hallo,

man kann ein Auskunftsverlangen nach § 34 BDSG stellen, dann wird man erfahren, welche Informationen von wo übermittelt wurden.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html

In der Datenschutzerklärung des Versandhauses muss auch stehen, welche Auskunfteien benutzt werden, da dies eine Datenübermittlung ist, über die zu informieren ist.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__33.html

Dort kann man dann auch ein Auskunftsverlangen stellen.

Womöglich liegt aber gar keine Negativinformation vor, sondern nur ein schlechtes Scoring, weil man in der falschen Gegend wohnt.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28b.html

VG
EK

-.- nich so ausführlich, kannst du das irgendwie belegen?

Seltsame Frage…

Wenn Sie der Ansicht sind, dass das Versandhaus eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung hätte, müssen Sie das belegen und nicht derjenige, der das bestreitet.

In unserem Rechtssystem ist noch immer die rechtliche Verpflichtung rechtfertigungs- und begründungsbedürftig, nicht umgekehrt.

Gruß
Dea

Hallo!

d. h. der Verkäufer kann ggf. Ärger bekommen, wenn er einen
diskrimierneden Ablehnungsgrund hinsichtlich Vertrag äußert

Wie ich schon im anderen Thread sagte: Die Gerüchte, die sich um das AGG ranken, sind im wesentlichen genau das, nämlich Gerüchte. Ganz so einach, wie oft behauptet wird, ist es nämlich nicht, eine Diskrinierung geltend zu machen.

http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__20.html

aber dass er auch noch mit jedem Ratenkaufverträge
abschliessen muß, ist (noch) nicht zwingend.

Es ist auch noch lange nicht zwingend, daß er überhaupt einen Vertarg abschließen muss. Mit der Vertragsfreiheit ist es nämlich noch nicht so vorbei, wie Du denkst.

Gruß,
Max

Versuche mal jemanden rechtskonform zu kündigen in einem Betrieb der dem KSchG unterliegt und gleichzeitig das KSchG und das AAG einzuhalten… .

Das ist fast die Quadratur des Kreises.

Versuche mal jemanden rechtskonform zu kündigen in einem
Betrieb der dem KSchG unterliegt und gleichzeitig das KSchG
und das AAG einzuhalten … .

Hier ging es aber nicht um einen arbeitsrechtlichen, sondern um einen zivilrechtlichen Vertrag. Und da gelten nunmal andere Paragraphen.

Max

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die Vorschriften des AGG schützen auch Verbraucher…sie sind insoweit für Verbraucher und Arbeitnehmer identisch

die Vorschriften des AGG schützen auch Verbraucher…sie sind
insoweit für Verbraucher und Arbeitnehmer identisch

Nein, sind sie nicht. Dazu genügt ein Blick in das Gesetz:

http://bundesrecht.juris.de/agg/index.html

Abschnitt 2: Arbeitsrecht
Abschnitt 3: Zivilrecht

Und - hurra! - du findest in beiden Abschnitten unterschiedliche Regelungen und Bestimmungen. Wie z.B. den bereitas zitierten § 20.

Max

?
Sedes materiae für den Verbraucherschutz ist § 19. Das es in einem Betrieb beosnderheiten gibt, ist klar.

Meine Aussage bezog sich generell auf den Umstand, dass das AGG auch auf Verbraucherverträge…hier Verträge im Massengeschäft anwendbar ist.

Und das ist so wie der Blick ins Gesetz bestätigt.

Sedes materiae für den Verbraucherschutz ist § 19.

Und 20. Und 21. Eben der ganze Abschnitt 3

Meine Aussage bezog sich generell auf den Umstand, dass das
AGG auch auf Verbraucherverträge …

Aber eben mit unterschiedlichen Regelungen. Und deshalb kann man aus den Schwierigkeiten im Arbeitsrecht nicht ableiten, daß es bei zivilrechtlichen Verträgen genauso sein muss. Und deswegen kann man mit Schwierigkeiten im Arbeitsrecht auch nicht begründen, daß es im Zivilrecht die gleichen Schwierigkeitzen geben muss. Wie du es getan hast.

Max

die wohngegend ist eher gut, ist das nicht auch ein fall von diskriminierung - ausschluß basierend auf wohngegend? das ist ja mindestens genauso schlimm wie mein namens-szenario

ich habe gestern nachgefragt: infoscore und schufa haben keine negativ-einträge, ich vermute im scoring geht auch die gehalts-geschichte usw. mit ein - und dann reicht mein bisheriges einkommen nicht!?

so wie ich das jetzt verstehe berechnen die sich sowieso intern einen wert, also selbst wenn alle auskunfteien grünes licht geben könnten die selbst noch mal 50 prozent für den falschen vornamen abziehen…

danke schon mal für die genaue antwort *daumen*

seltsame antwort! lakonisch moralisch entrüstet für das arme versandhaus oder was? als kunde muß man sich für ne woche mit auskunfteien rumschlagen, kostet geld und zeit, und alles obwohl man keine negativ einträge hat, und auf die ware hat man auch umsonst gewartet!

und nach dem nachweis des anspruchs frage ich doch gerade! …!

und nach dem nachweis des anspruchs frage ich doch gerade! …!

Nein, Sie haben nach dem Nachweis der Verneinung des Anspruchs gefragt. Das ist der Unterschied.

Gruß
Dea