Kannst die Chefin ja mal freundlich auf das Bundesurlaubsgesetz verweisen:
„§ 4 Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
Sofern also das Arbeitsverhältnis zum 01.01.12 bestand, sind die 6 Monate am 30.06.12 erfüllt und der volle Urlaubsanspruch erworben - egal, ob der Arbeitnehmer schon zum 01.07. oder erst zum 31. 12. ausscheidet.
Darüber hinaus:
„§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
…
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ - Also zu bezahlen.
Natürlich kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers auch nur Teilurlaub gewährt werden. Der Arbeitgeber kann das allein jedoch nicht entscheiden, weil ja der Anspruch des Arbeitnehmers gem. Gesetz besteht.