Wir diskutieren eine Frage:
wenn die Schwiegermutter, sie lebt von der Sozialhilfe bzw Grundsicherung, ins Altenheim kommt. Die eigene Tochter allerdings gerade mal 1000 Euro monatlich verdient, wird dann der Schwiegersohn zur Zahlung der Kosten für das Altenheim für die Schwiegermutter herangezogen? Einige in der Runde meinten: ja, in jedem Fall. Kann das tatsächlich sein?
Hallo!
Ganz klar: Jein!
Der Schwiegersohn wird auf keinen Fall herangezogen, denn er ist überhaupt nicht unterhaltspflichtig.
Aber: Er ist mit der Tochter verheiratet, und wenn er mehr Geld verdient, impliziert das ja, daß ein Teil seines Einkommens auch der Tochter „gehört“, und davon darf sie natürlich was abtreten. Dafür gibt es Berechnungsgrundlagen.
Die Hintertür hat einen Namen: Schwiegerkinderunterhalt. Trotz allem kann man Zahlungsbescheide in der gegebenen Sache vom spezialisierten Anwalt überprüfen und anfechten lassen.
mfg M.L.
Hallo,
grundsaetzlich „nein“ - aber es gibt Ausnahmen, kommt tatsächlich auf den individuellen Einzelfall an - ich meine auch, dass es so ist, wenn es nur ein Kind (in dem Fall eine Tochter) gibt, die selbst zwar kein oder nur ein geringes Einkommen hat, deren Ehemann aber ein entsprechend hohes Einkommen hat und es keine Gütertrennung gibt, dass dann auch der Schwiegersohn für seine Schwiegereltern ggf. zahlen muss.
Gruss
Czauderna
Die verheiratete Tochter hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, der durchaus für die Berechnung des Elternunterhalts herangezogen werden kann. D.h. der Schwiegersohn wird zwar nicht unmittelbar gegenüber der Schwiegermutter unterhaltspflichtig, mittelbar jedoch durch den Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber. Dieser Unterhaltsanspruch wird normalerweise während des Bestehens einer Ehe von den Ehegatten gar nicht wahrgenommen, weil er im Rahmen der gemeinschaftlichen Haushaltsführung im Alltag ganz selbstverständlich erbracht wird. In einer solchen Situation wird er dann aber tatsächlich - ähnlich wie im Falle einer Scheidung - ganz konkret berechnet, und kann dann bei ausreichender Höhe durchaus herangezogen werden.
Soweit ist das also klar. Wie sieht es jetzt aber aus, wenn der Schwiegersohn z.B eine halbe Millionen durch Erbschaft, auf seinem Konto hat, sein Verdienst aber inzwischen sehr gering ist? Kann dieses, also sein Vermögen, dazu auch herangezogen werden?
IdR wird der Verdienst herangezogen. Aber bei soviel Geld im Hintergrund könnte es sein, dass dieses zusätzlich zum Unterhalt für die Frau verwendet werden soll (wenn man die Vermögensverhältnisse offenbaren muss)
Womit die Hintertür wieder offen sein dürfte…
Wenn jetzt der Ehemann zusätzlich noch einen Geldbetrag von ca 90000 Euro erbt und zusätzlich 1/4 eines Einfamilienhauses. Ist dann diese Erbschaft des Mannes in Gefahr, wenn die Schwiegermutter im Heim vom Sozialamt finanziert wird?
Hallo Tom,
hier hat das Landessozialgericht RLP entschieden, dass auch der Schwiegersohn seine Vermögensverhältnisse offenlegen muss:
Ich bin mir aber nicht sicher, ob es einen Unterschied macht, ob das Vermögen aus einer Erbschaft oder aus eigener Arbeit stammt. Im Falle einer Trennung der Eheleute wäre das auch ein wichtiger Unterschied. Ich bin kein Experte im Familienrecht. Evtl. Familienrechtsexperten zu diesem Aspekt befragen.
Gruß
RHW