ein Unternehmen muss sehr viele Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.
Ein Sozialplan wird erstellt.
In diesem Sozialplan gibt es ein Punkteschema, nachdem die einzelnen Mitarbeiter aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrer Lohnsteuerklasse, ihrer Behinderung, ihres Alters und nach ihren unterhaltsberechtigten Kindern eingestuft werden.
Darüber hinaus werden die einzelnen Mitarbeiter in verschiedene Mitarbeitergruppen eingeteilt, z. B. kaufmännische und gewerbliche Mitarbeiter.
Jetzt möchten die Mitarbeiter gerne wissen, wo sie denn in dem Sozialplan stehen.
Muss von vornherein der Sozialplan vom Unternehmen aus öffentlich gemacht werden oder muss das Unternehmen das spätestens dann tun, wenn die Mitarbeiter das verlangen? Genügt ein Mitarbeiter oder muss ein gewisser Prozentsatz der Mitarbeiter erfüllt werden?
Es wäre ja wohl nur fair, wenn dieser Sozialplan öffentlich gemacht werden würde.
Dabei müssen ja nicht die einzelnen vergebenen Punkte öffentliich gemacht werden, sondern „nur“ die Reihenfolge der Namen.
ein Unternehmen muss sehr viele Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.
Ein Sozialplan wird erstellt.
In diesem Sozialplan gibt es ein Punkteschema, nachdem die einzelnen Mitarbeiter aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrer Lohnsteuerklasse, ihrer Behinderung, ihres Alters und nach ihren unterhaltsberechtigten Kindern eingestuft werden.
Darüber hinaus werden die einzelnen Mitarbeiter in verschiedene Mitarbeitergruppen eingeteilt, z. B. kaufmännische und gewerbliche Mitarbeiter.
Jetzt möchten die Mitarbeiter gerne wissen, wo sie denn in dem Sozialplan stehen.
Muss von vornherein der Sozialplan vom Unternehmen aus
öffentlich gemacht werden
Nein.
oder muss das Unternehmen das spätestens dann tun, wenn die Mitarbeiter das verlangen?
Nein. Ich meine, dass Personalangelegehieten grundsätzlich nicht öffentlich sind.
Es wäre ja wohl nur fair, wenn dieser Sozialplan öffentlich gemacht werden würde.
Warum?
Dabei müssen ja nicht die einzelnen vergebenen Punkte öffentliich gemacht werden, sondern „nur“ die Reihenfolge der Namen.
Welchen Sinn hätte das dann?
Ist das so möglich?
Vielleicht einfach mal beim Betriebsrat nachfragen. ansonsten wird man erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Liste sehen können, um zu prüfen, ob da alles korrekt zuging.
Ja, MUSS
Ein Sozialplan ist eine Betriebsverenbarung und MUSS vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle ausgelegt werden.
BetrVG §112 Absatz 1 und BetrVG §77 Absatz 2
Ergänzung
Ergänzung: Das Punkteschema wird regelmäßig als eigene Betriebsvereinbarung ausgeführt (unabhängig vom aktuellen Sozialplan) und ist hiermit auch auslegepflichtig.
Im Gegensatz zum Interessenausgleich, der nicht zwingend veröffentlicht werden muss. Eine evtl. daran angehängte Namensliste auch nicht.
… und die dazugehörige Kommentierung. Solltest Du Dich auf § 123 InsO beziehen, so gibt auch dieser dem Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, einen Sozialplan ohne BR aufzustellen, da auch § 123 InsO nur in Verbindung mit den §§ 112, 112a BetrVG gelten. Und die besagen nun mal, daß kein Sozialplan, wo kein BR.
Ein Sozialplan im Sinne von § 112 Betriebsverfassungsgesetz setzt die Existenz und Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gewählt, kann ein Sozialplan nicht durch Vereinbarung zwischen Belegschaft und Konkursverwalter zustande kommen. Eine wirksame Vereinbarung von Sozialabfindung ist in diesem Fall kollektivrechtlich ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, BAG 21. 9.1999 - 9 AZR 912/98 -.
(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.
den § 123 InsO habe ich schon mehrmals gelesen.
Was Du offensichtlich ignorierst, ist die Tatsache, das Begriff des und Voraussetzungen für einen „Sozialplan“ bereits gesetzlich definiert sind, nämlich im BetrVG.
Und dort ist klar normiert, das ein Sozialplan nur dann zustande kommen kann, wenn es im Betrieb einen BR gibt
Und diese Voraussetzung gilt nun mal auch zwingend für § 123 InsO
:
Das kann der InsoVerw auch alleine…
Ohne eine Betriebsvereinbarung mit einem im Betrieb existierenden BR wäre das Aufstellen eines Sozialplanes und die Entnahme von Geldern aus der Insolvenzmasse für diesen Sozialplan eine Untreuehandlung.
Bei weiterhin gegenteiliger Meinung wäre ich für Belegstellen, die Deine Argumentation stützen, dankbar.
was aber geht: Der Insolvenzverwalter kann mit den EINZELNEN AN individualrechtliche Abfindungsvereinbarungen treffen, das ist jedoch KEIN Sozialplan…vielleicht meint Hr. Müller diese Konstellation.
Der §123 regelt ja eher den Umfang / Einschränkung des Sozialplans, jedoch nicht sein zustandekommen.