wann genau ist „durch“ (Bestandskraft? Festsetzungsverjährung? Irgendwann dazwischen?) und warum ist der mit dem Verkauf bekannt gewordene tatsächlich erzielbare Verkaufspreis keine „neue Tatsache“ im Sinn von § 173 AO?
…irgendwann dazwischen. Sobald man den höheren Preis mit der Marktentwicklung, vorgenommenen Verbesserungen oder der Wurzel aus Sonnenstand und Luftdruck erklären kann.
o.k., ich sag nichts mehr zu Steuern, jedenfalls nicht mehr nach 24 Uhr.
Außer er verkauft es, bevor der Erbschaftsteuerbescheid durch
ist und das FA erfährt es.
Da würd mich doch glatt die Fundstelle interessieren.
In der Ausgabe des ErbStG, die ich habe, steht was von Grundbesitzwerten, die da zu ermitteln sind, und nur was von einem Nachweis des niedrigeren Teilwerts durch den Steuerpflichtigen?!
da gibts keine Fundstelle, das war eine persönliche Einschätzung.
Massgebend ist der Verkehrswert und wenn zeitgleich durch einen Verkauf dokumentiert wird, dass das Gutachten (grob) unrichtig war, kann das FA sicher abweichen.
Umgekehrt wird ja (Ihre Fundstelle ?) dem SRPfl das Recht eingeräumt, innerhalb eines Jahres durch Verkauf zu einen niedrigeren Preis eine Korrektur zu erreichen.