Muss Verkäufer verkaufen ?

Hi,

angenommen, ein Verkäufer bietet auf einer Auktionsplattform einen (neuen) Artikel an. Der Verkäufer hat angenommen auch einen ebay Shop, und stellt sich als „professioneller“ Verkäufer dar/vor. Rechnung wird auch angeboten.

Angenommen, ein Käufer (ist es egal, ob dieser Privatperson ist ??) kauft einen solchen Artikel, und bezahlt diesen in Vorkasse per PayPal. Der Artikel war sehr günstig, und der Verkäufer hat vermutlich Verlust gemacht.

Darf der Verkäufer - egal aus welchen Gründen - die Herausgabe des Artikels verweigern ? Welche Gründe könnte es geben (als Scheingründe ?).

Danke.
Jürgen

Hallo,
der Verkäufer könnte den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten.

Irrtumsgründe:

http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/frame…

Gruss
BM

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Hallo,
der Verkäufer könnte den Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten.

Irrtumsgründe:

http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/frame…

Gruss
BM

Hi, bin kein Fachmann, aber ich glaube nicht, das das geht. Wo sollte der Irtum sein ? Das müsste dann ja nachgewiesen werden, das in der Auktion ein Irrtum ist…

???

Jürgen

Hi, bin kein Fachmann, aber ich glaube nicht, das das geht. Wo
sollte der Irtum sein ? Das müsste dann ja nachgewiesen
werden, das in der Auktion ein Irrtum ist…

Denkbar ist z. B., dass der Verkäufer einen neuen Artikel im Wert von 1.000 Euro irrtümlich für 1 Euro Festpreis einstellt - hier könnte der Verkäufer anfechten.

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Hi, bin kein Fachmann, aber ich glaube nicht, das das geht. Wo
sollte der Irtum sein ? Das müsste dann ja nachgewiesen
werden, das in der Auktion ein Irrtum ist…

Na, du bist ein Witzbold! Erst willst du Beispiele genannt haben und stellst auch noch ausdrücklich auf „Scheingründe“ ab - und dann glaubst du es nicht, wenn eine Anwältin es dir erklärt.

So, und nun weiter im Text: Grundsätzlich spielt es gar keine Rolle, wer hier „Privatperson“ oder Unternehmer ist oder eine Rechnung ausstellt oder auch nicht. Kaufvertrag ist Kaufvertrag.

„Verkaufen“ muss niemand, aber wenn ein Kaufvertrag geschlossen (also verkauft) wurde, muss erfüllt werden. Die Pflicht eines Verkäufers ist es, die Sache zu übergeben und dem Käufer daran das Eigentum zu verschaffen.

Wenn ein Kaufvertrag besteht, dann besteht auch diese Pflicht. Wenn der Vertrag nicht zustande gekommen ist oder wieder erloschen, dann besteht auch die Pflicht nicht. Dafür kann es manigfaltige Gründe geben, z.B. Anfechtung, Rücktritt, fehlende Geschäftsfähigkeit usw. Je nach Konstellation - z.B. bei der Anfechtung - kann dann ein Schadensersatzanspruch des Käufers bestehen.

Anstatt uns hier rumraten zu lassen, solltest du uns einfach mal erzählen, was denn in deinem fiktiven Fall passiert ist, warum also der Verkäufer seine Leistung verweigert. Dann können wir dir viel schneller sagen, ob das möglich ist oder nicht.

Levay

Na, du bist ein Witzbold! Erst willst du Beispiele genannt
haben und stellst auch noch ausdrücklich auf „Scheingründe“ ab

  • und dann glaubst du es nicht, wenn eine Anwältin es dir
    erklärt.

Hi, erstmal danke, das ich mich zusammenstaucht. :frowning:

Anstatt uns hier rumraten zu lassen, solltest du uns einfach
mal erzählen, was denn in deinem fiktiven Fall passiert ist,
warum also der Verkäufer seine Leistung verweigert. Dann
können wir dir viel schneller sagen, ob das möglich ist oder
nicht.

Hi Levay,

bisher dachte ich immer, man wird hier „rausgeschmissen“, wenn man „Klartext“ redet. Ist mir auch schon passiert. Deswegen versuchen Laien wie ich (vielleicht bin ich nicht nur ein Laie,sondern sogar ein Geisteskranker, wer weiss das ?) die Dinge zu umschreiben.

Klartext; habe bei ebay eine Digi-Cam ersteigert. Neu und OVP. Kostet ansich minimum um die 450,- Hab ich für gut 300,- ersteigert. SOFORT am selben Abend per Pay Pal bezahlt. Verkäufer schreibt mir sinngemäss, das er keine mehr hat, weil er den Überblick verloren hat. Er schreibt auch, das er Verlust gemacht hat. Er bittet mich, einen „gewissen“ Betrag nachzuzahlen. Erst jetzt habe ich die Bewertungen nachgesehen. Viele Kunden schreiben, das sie die Ware nicht erhalten haben, und nach sehr langer Zeit das Geld zurück bekommen haben. Weiter; Verkäufer schreibt, das er erst neue bestellen „müsste“. Müsste deute ich aber so; er will es gar nicht.

Klartext2; ich will die Cam haben, und zwar so wie beschrieben, neu und OVP, zu dem Preis, den ich bereits bezahlt habe. Das Ganze ist jetzt exakt 8 Tage her. Welche Chancen habe ich, und wie muss ich vorgehen.

Danke an alle.

Jürgen

Hallo Jürgen,

der Verkäufer muss liefern. Dass er den Ueberblick verloren hat, entbindet ihn nicht von seiner Leistungspflicht und stellt keinen Anfechtungsgrund dar.

Tritt er vom Kaufvertrag zurück, dann muss er Schadensersatz leisten. Sprich: Wenn die Kamera nur für 450 im Handel zu haben ist, muss er dir die Differenz, die du für eine neue Kamera zahlen musst, erstatten.

Hi Levay,

bisher dachte ich immer, man wird hier „rausgeschmissen“, wenn
man „Klartext“ redet. Ist mir auch schon passiert. Deswegen
versuchen Laien wie ich (vielleicht bin ich nicht nur ein
Laie,sondern sogar ein Geisteskranker, wer weiss das ?) die
Dinge zu umschreiben.

Klartext; habe bei ebay eine Digi-Cam ersteigert. Neu und OVP.
Kostet ansich minimum um die 450,- Hab ich für gut 300,-
ersteigert. SOFORT am selben Abend per Pay Pal bezahlt.
Verkäufer schreibt mir sinngemäss, das er keine mehr hat, weil
er den Überblick verloren hat. Er schreibt auch, das er
Verlust gemacht hat. Er bittet mich, einen „gewissen“ Betrag
nachzuzahlen. Erst jetzt habe ich die Bewertungen nachgesehen.
Viele Kunden schreiben, das sie die Ware nicht erhalten haben,
und nach sehr langer Zeit das Geld zurück bekommen haben.
Weiter; Verkäufer schreibt, das er erst neue bestellen
„müsste“. Müsste deute ich aber so; er will es gar nicht.

Klartext2; ich will die Cam haben, und zwar so wie
beschrieben, neu und OVP, zu dem Preis, den ich bereits
bezahlt habe. Das Ganze ist jetzt exakt 8 Tage her. Welche
Chancen habe ich, und wie muss ich vorgehen.

Danke an alle.

Jürgen

Tritt er vom Kaufvertrag zurück, dann muss er Schadensersatz
leisten.

Aber wo siehst du denn hier einen Rücktrittsgrund…?

Levay

bisher dachte ich immer, man wird hier „rausgeschmissen“, wenn
man „Klartext“ redet.

Ich schrieb:

„mal erzählen, was denn in deinem fiktiven Fall passiert ist“

FIKTIV!!! Daran hast du dich leider nicht gehalten, so dass dein Beitrag wohl auch diesmal wieder gelöscht werden wird, so albern das auch sein mag.

Ist mir auch schon passiert. Deswegen
versuchen Laien wie ich (vielleicht bin ich nicht nur ein
Laie,sondern sogar ein Geisteskranker, wer weiss das ?) die
Dinge zu umschreiben.

Nach Forenregel wäre es so: A kauft über Ebay eine Kamera bei B und bezahlt diese sofort. B erklärt darauf hin, B müsse noch etwas mehr bezahlen. Außerdem habe er Schwierigkeiten zu liefern.

Und nun zu deiner Geschichte: Tatsächlich kann ein entstandener Anspruch wieder erlöschen, wenn die Leistung unmöglich ist, § 275. Das ist aber hier doch wohl nicht der Fall. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer pleite ist oder viel Geld für die Kamera ausgeben müsste; alles sein Problem. Er muss liefern, und was du tu kannst, liegt doch auf der Hand: ab zum Anwalt!

Sollte der Verkäufer nicht liefern, kann nach einer Fristsetzung von dir er Rücktritt erklärt werden, was Schadensersatzansprüche ausdrücklich nicht ausschließt (§ 325 BGB).

Levay

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Schadensuche

Tritt er vom Kaufvertrag zurück, dann muss er Schadensersatz
leisten. Sprich: Wenn die Kamera nur für 450 im Handel zu
haben ist, muss er dir die Differenz, die du für eine neue
Kamera zahlen musst, erstatten.

Nur, weil er die Kamera woanders teurer kaufen müßte, ist doch noch kein Schaden entstamden. Ein zu ersetzender Schaden liegt m.E. nur dann vor, wenn er bspw. die Kampera für 400 Euro schon weiterverkauft hatte und sich nun teurer mit dem Gerät eindecken müßte als ursprünglich und vor (!) dem Weiterverkauf gedacht.

So jedenfalls hab ich das mal im Studium gelernt.

Gruß,
Christian

danke

Und nun zu deiner Geschichte: Tatsächlich kann ein
entstandener Anspruch wieder erlöschen, wenn die Leistung
unmöglich ist, § 275. Das ist aber hier doch wohl nicht der
Fall. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob der Verkäufer
pleite ist oder viel Geld für die Kamera ausgeben müsste;
alles sein Problem. Er muss liefern, und was du tu kannst,
liegt doch auf der Hand: ab zum Anwalt!

Sollte der Verkäufer nicht liefern, kann nach einer
Fristsetzung von dir er Rücktritt erklärt werden, was
Schadensersatzansprüche ausdrücklich nicht ausschließt (§ 325
BGB).

Levay

Hi Levay,

o.k. superbesten Dank für deine Ausführungen. Das scheint wohl der allgemeine Tenor so zu sein. Somit habe ich die grosse Hoffnung, das Teil doch noch - aber wann ? - zu bekommen.

Jürgen

danke
Hallo Christian,

auch dir danke, ich hoffe, das es gar nicht zu Streit kommt. Mal sehen, vielleicht ist der Verkäufer ja doch noch „einsichtig“.

Jürgen

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Es gibt zwei Arten von Schadensersatz, eine davon ist Schadensersatz statt der Leistung, gerichtet auf das positive Erfüllungsinteresse. Dieser Schadensersatz ist u.a. bei Nichtleistung zu gewähren § 280 I, III, 281 BGB.

Levay

Hallo,

Es gibt zwei Arten von Schadensersatz, eine davon ist
Schadensersatz statt der Leistung, gerichtet auf das positive
Erfüllungsinteresse. Dieser Schadensersatz ist u.a. bei
Nichtleistung zu gewähren § 280 I, III, 281 BGB.

der Paragraph ist mir bekannt. Ich habe es dennoch so gelernt, daß ein entgangenes Geschäft keinen Schadenersatzanspruch nach sich zieht sondern erst ein tatsächlicher Schaden. Rest s.o.

Gruß,
Christian

Interessant!

Schadensersatz statt der ganzen Leistung (also gerichtet auf das „positive“ Erfüllungsinteresse) bedeutet ja, dass der Anspruchssteller wirtschaftlich so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte.

Das war leider auch das einzige, was ich zunächst nach Suchen in mehreren Büchern gefunden habe, was irgendwie einen Hinweis darauf geben könnte, was nun stimmt. Ich sehe da aber nicht das Problem: Wenn hier die Kamera eigentlich mehr wert ist als die Höhe des vereinbarten Kaufpreises lautet, dann ist doch der Schaden schon da. Bei Erfüllung wäre das Vermögen des Käufers nämlich vermehrt worden; und so ist der Käufer also nun finanziell gesehen auch zu stellen.

Gott sei Dank hat mir am Ende der Palandt eine schlaflose Nacht erspart: „Der nicht belieferte Käufer (Besteller) kann als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktpreis (hypothetisches Deckungsgeschäft) oder die zwischen Vertragspres und Weiterverkaufpreis (hypothetischer Gewinngeschäft) verlangen.“ § 281 Rn. 32.

Du hast natürlich Recht damit, dass ein entgangener Gewinn einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann; nur tritt die Vermögensvermehrung in einem Fall, in dem die Sache mehr wert ist als für sie bezahlt werden soll, ja eben schon früher ein, nämlich bei der ordnungsgemäßen Erfüllung.

Levay

Das wurde bereits gerichtlich entschieden.
Siehe www.123recht.net