Muß Vermieter die Betriebskosten niedrig halten?

Hallo!

Ist ein Vermieter verpflichtet, die Betriebskosten für seine Mieter im Blick zu halten und ggfls. zu optimieren?

z.B. Wohngebäude- und Haftpflicht kosten 1000 EUR.
Kommt ein Mieter und legt ein Angebot einer anderen Versicherung vor: vergleichbare Konditionen für 500 EUR.
Darf der Vermieter dann sagen „Ist mir egal, ihr zahlt weiter die 1000 EUR“ oder muß er reagieren?

Oder Stichwort Heizkosten, kann der Vermieter frei nach Gusto einen Anbieter auswählen oder muß er die Kosten berücksichtigen und wenn von den Mietern verlangt zu einem günstigeren Anbieter wechseln?

In der Hoffnung auf Euren Rat

Gruß
Hans

Hallo!

er muss sich „wirtschaftlich vernünftig“ verhalten. Meint, so als  wenn er es selbst bezahlen müsste und nicht seine Mieter.

Wo da die Grenze wäre ist im Einzelfall zu klären.

MfG
duck313

Hallo,

vielleicht auch mal hier reinschauen:
http://www.srf-hn.de/mietrecht/wirtschaftlichkeitsge…

Grüße
Mau

Hallo,

http://www.nebenkostenabrechnung-pruefen.org/wirtsch…
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
(Mit Augenmerk auf Punkt 4)
http://www.nebenkostenabrechnung.com/die-wichtigsten…
(Hier ist Punkt 18 Absatz 2 zu beachten)

Die Beweislast für eine „Unwirtschaftlichkeit“ liegt beim Mieter.

Und nun zu der Kardinalsfrage: Hat der Mieter den vollen Zugriff auf alle Vertragsinformationen über die bestehenden Versicherungen? Denn ohne diesen Zugriff dürfte es recht schwerfallen, beurteilen zu können, ob und inwieweit die „alten“ und die „neuen“ Versicherungen vergleichbar sind.

Gruß
vdmaster

Nein: Das Wirtschaftlichkeits_gebot_ gem. §§ 560 (5), 556 (3) BGB des Vermieters erstreckt sich nicht auf bei Mietvertragsschluss bestehende Verträge, sondern findet nur bei Neuabschlüssen Anwendung (BGH Urteil v. 28.11.2007, VIII ZR 243/06).

Und selbst dann muss der Vermieter sich erst bei deutlich überteuerten Angeboten (lt. BGH Urteil v. 8.4.2009, VIII ZR 128/08 sogar erst ab 100% Angebotsdifferenz) auf eine Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht nehmen.

Was im Einzellfall aber durchaus bedeuten kann, dass er dem im Einzelfall zwar teureren, aber duch Rahmenvereinbarungen (Jahresrabatt bei vereinbartem Auftragsvolumen) insgesamt kostengünstigeren Anbieter den Zuschlag erteilen darf, auf Zuverlässigkeit, Sorgfalt oder Termintreue stärkere Rücksicht denn auf den Endpreis nehmen kann oder einen teureren, aber leistungsstärkeren Tarif einer Versicherung wählen darf. Gerade in diese Vertragsinhalte hat der Mieter aber meist gar keinen Einblick noch Anspruch auf Einsicht oder Mitwirkung der Vertragsgestaltung :open_mouth:

Dieses grds. Auswahlermessen bezieht sich ebenso völlig unabhängig der Sparinteressen der Mieter auch auf die Heizungsart, Modernisierung oder den Brennstofflieferanten.

G imager