Wir Wohnen in einem 3 Parteien Mietwohnhaus. Der Vermieter nutzt auf dem Grundstück 1 Garage und 1 Carport Stellplatz. Durch das Abstellen der Fahrzeuge geht die Außenbeleuchtung vom Mietshaus ( Bewegungsmelder) an. Diese Kosten werden durch die drei Mietparteien bei der Betriebskostenabrechnung mit Allgemein-strom beglichen. Muss der Vermieter sich an den anfallenden Stromkosten beteiligen ??? Wenn ja warum und wo steht die rechtliche Grundlage dafür.
Danke im voraus für alle nützlichen Antworten
Die Stromkosten, die der Vermieter durch seine Nutzung verursacht, sind von den Gesamtstromkosten abzuziehen. Nur der Restbetrag darf auf die Mieter umgelegt werden. Ist eine hinreichende Schätzung nicht möglich, sind die Stromkosten durch 4 Parteien zu teilen. Durch eine Umlage nur auf die Mieter wäre der Vermieter ungerechtfertigt bereichert um die Kosten, die er durch seinen Verbrauch verursacht und auf die Mieter abwälzt (§ 812 Abs. 1 BGB). Die Mieter könnten dann vom Vermieter die von ihm gezogenen Nutzungen in Geld herausverlangen (§ 8181 Abs. 1 BGB), was letztlich dazu führt, daß der Vermieter von vornherein an den Stromkosten zu beteiligen ist.
Grüße R.B.
Korrektur:
Der Umfang des Herausgabeanspruchs stützt sich natürlich auf § 818 und nicht auf § 8181 BGB.
Recht vielen Dank für die schnelle und informative Antwort
Korrektur:
Der Umfang des Herausgabeanspruchs stützt sich natürlich auf
§ 818 und nicht auf § 8181 BGB.
Hallo,
NEIN-muss er nicht. Die Kosten für einen Bewegungsmelder-Verbauch sind sooooooooooo minimal, dass die Berechnung kostenintensiver sein würden. Anders wäre es, er hätte in seiner Garage Strom, dann müsste das per separaten Unterzähler erfaßt u.berechnet werden. Aber für einen Bewegungsmelder nicht.
Die einfachste Lösung ist, sehen Sie in einem Baumarkt mal nach, was auf diesen Geräten als Stromverbrauch angegeben wird u.rechnen Sie sich das dann mal hoch. Das Ergebnis ist einfach Gegenstandslos.
MfG
Maximilian123