Muss Vermieter Zugang für Energieversorger zum Stromsperren ermöglichen?

Hallo Allen,
Vermieter wurde vom Energieversorger angesprochen, da einer seiner Mieter offene Rechnungen nicht beglichen hat und den „Stromsperrer“ nicht ins Haus lässt oder einfach nicht reagiert oder nicht da ist. Details sind nicht bekannt - dürften von Energieversorger auch nicht weitergegeben werden.
Soll oder muss der Vermieter dem Energieversorger Zugang zum sperren ermöglichen? Die Miete wurde bisher immer pünktlich überwiesen.
Obwohl das Verhältnis zum Mieter nicht allzu gut ist hat der Vermieter Skrupel da der Mieter, alleinerziehende Mutter mit 2 Kindern (7+20 Jahre), dann bei dieser Jahreszeit ohne Licht und Heizung dasteht. Vermieter bot an mit dem Mieter zu reden, was laut Energieversorger nicht erwünscht wurde. Wie würdet Ihr euch als Vermieter verhalten? Mache mir vor allem Sorgen um das Wohlbefinden des jüngeren Kindes.

Danke für eure Hilfe
Wolfgang

Dei Stromzähler sind Eigentum des Netzbetreibers / Energeiversorgers Deise haben das Recht an Ihre zähler zu gelangen. Diese sind in der Regel im Eigentum (hier Vermieter) verbaut. Daher müssen Diese den Zugang erbitten. Wird er nciht gewährt muss dieser Gerichtlich durchgesetzt werden (was er auch wird). Grundlage dafür ist die NAV

Daher einen Termin ausmachen um den Zugang zu ermöglichen.

Hallo!

Wie @anon44275120 schrieb, du kannst gegenüber dem Netzbetreiber/Versorger wenig ausrichten. Die Maßnahme ergibt sich ja aus dem Vertrag zwischen ihm und dem Mieter.
Wenn du dich auch quer stellst und den Netzbetreiber nicht ins Haus lässt, wäre denkbar, daß auch du Ärger bekommst. Das würde ich mir nicht antun.

Naja, die Mieterin weiß sicher, was Sache ist, und wird auch wissen, daß sie schonmal „Besuch“ hatte. Der Versorger wird ihr schon lange hinterher gelaufen sein, und hat jetzt keinen Bock mehr, noch länger zu warten.

Natürlich kann dir niemand verbieten, mit der Mieterin zu reden. Wenn du einen Termin ausgemacht hast, kannst du ihr diesen ja als Ultimatum nennen, so nach dem Motto „Ich kann da nichts gegen tun“. Das ist für den Hausfrieden vielleicht besser, als ohne ein Wort den Betreiber sperren zu lassen.

Im Prinzip sind Versorger normalerweise gesprächsbereit, der Kunde muß es nur auch sein. Und wenn Harz IV im Spiel ist, sollte man sich auch da nochmal schlau machen, was möglich ist.

Muss er sogar. Der Zugang zu den Zählern und Hauptanschluss muss gewährt werden. Das sind schließlich Teile im Eigentum bzw. Zuständigkeitsbereich des Versorgers.
Das steht so in den Versorgungsbedingungen drin.

In aller Regel befinden sich diese Anlagen auch in Gemeinschaftsräumen oder zumindest im Treppenhaus des Hauses, man muss also nicht in die Wohnung selbst.

MfG
duck313

MfG
duck313

Vielen Dank erstmal. Die rechtliche Sachlage ist mir jetzt klar. Das mit Sicherheit die Konsequenzen des nicht Bezahlens mehrfach angedroht wurden denke ich ist auch gegeben. Ich denke Sozialbehörden einzuschalten müsste Sache der Mieter sein. Denke der Mieter ist überfordert. Der Vermieter könnet eine Gefahr für das Wohl des Kindes sehen.

Wolfgang

Dann steht es ihm ja frei, entweder

a) Stromschulden zu bezahlen und selbst mit der Mieterin eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen

b) Kontakt mit dem Sozialamt aufzunehmen, anregen ein Mitarbeiter möge die Familie besuchen und unterstützend eingreifen

c) die Mieterin ansprechen und anbieten, sie zum Sozialamt zu begleiten und gemeinsam versuchen eine Lösung zu finden.

MfG
duck313

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Und zwischen welchen Parteien besteht der Versorgungsvertrag? Doch wohl kaum zwischen Eigentümer und Stromversorger.

Es gibt nur einen Vertrag, mit dem der Vermieter etwas zu tun hat und der verpflichtet ihn, Wohnraum in einem vertraglich vereinbarten Zustand bereitzustellen. Mit dem Stromversorger hat der Vermieter aber mal so rein gar nichts zu tun.

Gruß
C.

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Hallo,

der Vertrag besteht zwischen Energieversorger und Mieter. Der Vermieter hat nichts damit am Hut. Dementsprechend hat er auch keine Verpflichtung, irgendetwas zu unternehmen oder zu unterlassen, damit der Versorger an sein Geld kommt. Irgendwie auch logisch, denn der Vermieter kann seinen Wohnsitz auch in Peking oder Buenos Aires haben und nicht jedesmal nach Deutschland kommen, nur weil einer seiner Mieter irgendeine Rechnung nicht bezahlt.

Im übrigen steht in der NAV, daß der Zugang zu gestatten, nicht aber zu verschaffen ist. Will sagen: man darf dem Mitarbeiter des Versorgers nicht den Zutritt verweigern, aber man muß als Vermieter auch nicht anreisen und ihm die Tür aufschließen. Das wird schnell deutlich, wenn man bspw. an ein vermietetes Haus denkt. Hier dürfte der Vermieter den Zutritt gar nicht verschaffen.

Gruß
C.

Man darf von Mehrfamilienhaus ausgehen, oder ?
Und da gibt es sehr wohl ein Vertragsverhältnis zw. Hauseigentümer(hier wird es der Vermieter sein) und dem Versorger.
Der hat nämlich einst den Stromanschluss bestellt und hat den Hauptverteiler/Zählerschrank nach Vorgaben des Versorgers einbauen lassen.
Und hat laut Vertrag auch den Zugang zu gewähren.
Normal ist das ein Kellerraum der allgemein zugängig ist.

Wie gesagt, der Normalfall.

MfG
duck313

Das regelt die erwähnte NAV. Der Eigentümer ist nämlich der dort erwähnte Anschlussnehmer. Dieser hat nach § 21 den Zugang zu gestatten, nicht aber zu gewähren oder gar zu verschaffen.

Gruß
C.

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Worauf willst Du nur aus ?

gewähren, gestatten ?
Wenn der Versorger bittet „Ich muss da mal dran“ dann soll der Vermieter/Hauseigentümer das ermöglichen.
Und da es Gemeinschaftsräume sind ist das auch problemlos möglich.

In die Mieterwohnung muss man dazu nicht und dort hättest Du auch recht, dort kann der Zugang weder vom Vermieter noch vom Versorger „einfach so“ verlangt werden.
Da müsste man notfalls mit einer Verfügung und dem Gerichtsvollzieher den Zugang erzwingen.

Gestatten heißt, daß er den Zugang erlauben muß. Es geht also um die Erlaubnis. Gewähren heißt, daß er den Zugang aktiv ermöglichen muß und das ist eben nicht der Fall.

Zur Erklärung führte ich das Einfamilienhaus an, zu dem ein Vermieter gar keinen Zugang gewähren darf (zumindest nicht ohne Zustimmung des Mieters). Die NAV macht nun einmal keinen Unterschied zwischen Ein- und Mehrfamilienhaus und deswegen kann man aus der NAV auch nicht ableiten, daß der Vermieter Zugang zum Zähler oder sonstigen Einrichtung gewähren muß.

Von „sollen“ steht da aber nirgendwo etwas. Und selbst wenn es da stünde: sollen ist nicht verbindlich. Verpflichtet ist der Vermieter nur dazu, den Zugang zu gestatten, aber er muß eben nicht die Tür aufschließen.

Genau deswegen passiert genau das auch so oft. Das ist aber dann auch eine Sache zwischen Mieter (Anschlußnutzer; im Gegensatz zum Anschlußnehmer = Eigentümer).

Gruß
C.

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Du verlinkst auf die NAV, zitierst aber falsch. Aus gutem Grund steht dort nicht „gewähren“, sondern „gestatten“. Ein himmelweiter und hier sehr relevanter Unterschied.