muß Werkstatt-Rechnung bezahlt werden?

Hallo zusammen,
weiß jemand, wie die rechtliche Lage bei folgendem Sachverhalt ist?
Ein Auto wurde vor einem Jahr mit einem Schaden von 9000 Euro bei einem Vertragshändler repariert. Unter anderem wurde dabei die Klimaanlage komplett erneuert.
Jetzt nach einem Jahr funktioniert die Klima nicht mehr richtig und man gibt das Auto in die Werkstatt zur Prüfung(!) ob dies evtl. mit dem Unfall zusammen hängt. Es besteht ja auch noch Garantie auf die neue Klima. Man unterschreibt einen Auftrag, wo man sich heute nicht mehr sicher ist, ob es nun ein Auftrag zur Prüfung oder zur Behebung des Mangels war. Aber weist deutlich darauf hin, daß man informiert werden möchte, sobald Kosten entstehen (also die nicht unktionierende Klima nichts mit dem Unfallschaden zu tun hat), damit man noch die Chance hat, es in einer günstigeren Werkstatt oder auch selbst reparieren zu können.
Dieser Hinweis wird gekonnt ignoriert und jetzt flattert eine Rechnung über 120 Euro ins Haus, die man nicht bereit ist, zu zahlen.
Welche Möglichkeiten hat man und vor allem: Ist man im Recht? Die Vereinbarung wurde mündlich getroffen und nirgends schriftlich festgehalten.
Dank an alle, die wissender sind als ich,
Andi

Hallo,
erst einmal wäre zu prüfen, ob nicht ein Garantiefall vorliegt und die Kosten möglicherweise dahin gehören. Ich gehe aber mal davon aus, dass das nicht der Fall ist.

Das Problem mit dem Auftrag und der Werkstatt ist mindestens so alt, wie das Autofahren selbst. Die Frage ist immer die der Beweisbarkeit von Vereinbarungen mit der Werkstatt. Wie Du wahrscheinlich ahnst, ist die nicht schriftliche Beschränkung/Rückfrageverpflichtung schwer zu beweisen. Da Du Dir selbst nicht sicher bist, ob ein Reparaturauftrag gegeben wurde, sind Deine Karten in einem mgl. Gerichtsverfahren äußerst mau.

Tipp: Als Beweis für den Reparaturauftrag gilt meist die Werkstattkarte. Auf dieser immer genau aufnehmen lassen, was an dem Fahrzeug untersucht und gegebenenfalls repariert werden soll. Hier auch eine Telefonnummer eintragen lassen mit dem Vermerk: Vor Reparatur rückfragen oder bei voraausichtlichen Kosten größer x vor der Reparatur Freigabe einholen. Damit bist Du zukünftig auf der sicheren Seite. Ausnahme: die Reparatur direkt sicherheitsrelevanter Schäden kann in der Regel nicht abgelehnt werden.

Wenn ich Dir hinsichtlich der Kosten hier auch keine großen Hoffnungen machen kann, so hast Du wenigstens die Rechnung nach der Abholung bekommen. Oft wird nämlich Barzahlung verlangt und das Auto bei Verweigerung nicht herausgegeben (Unternehmerpfandrecht) :wink:.

Gruß

Josef Mengeler

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Frage zum Unternehmerpfandrecht
Hi!

Oft wird nämlich Barzahlung
verlangt und das Auto bei Verweigerung nicht herausgegeben
(Unternehmerpfandrecht) :wink:.

Wie verhält es sich genau mit diesem Pfandrecht?
Kann eine Werkstatt auf Barzahlung bestehen?
Ich weise bei jedweder Auftragserteilung grundsätzlich darauf hin, dass ich nur nach rechnung bezahle. Wenn nun an der Kasse des Geschäftes ein Hinweis steht wie „Nur Barzahlung“, die Person, welche den Auftrag annimmt, jedoch mündlich äußerst, „Zahlung per Rechnung dürfte kein Problem sein“, wie sieht das dann aus?

Danke und Grüße,

Mathias

Hallo Mathias,

das Pfandrecht besteht grundsätzlich unabhängig von einer etwaigen Zahlungsabrede, ist aber abdingbares Recht. Das heißt: Du kannst vereinbaren, dass der Werkunternehmer auf sein Pfandrecht verzichtet und das Fahrzeug auch schon vor Zahlung der Rechnung herausgibt. Das Pfandrecht endet ja in jedem Fall, wenn das Auto tatsächlich herausgegeben ist.

Problem ist nur, wenn sich an Deine Vereinbarung bei Auftragserteilung zum Zeitpunkt der Abholung niemand erinnern will oder kann. Dann heißt es langwierige Herausgabeklage mit Beweisproblemen etc…

Auch hier gilt: Vereinbarung zumindest auf der Werkstattkarte vermerken lassen. Natürlich wird der Unternehmer stutzig werden, wenn irgendetwas von „Verzicht auf Pfandrecht“ oder so auf der Werkstattkarte stehen soll, doch sollte u.U. die Formulierung „Zahlung nicht bei Abholung sondern auf Rechnung“ ausreichen, um das Werkunternehmerpfandrecht konkludent auszuschließen.

Kein Pfandrecht erwirbt der Werkunternehmer übrigens beim Leasing- oder Mietfahrzeug und an Sachen, die ihm zwar vom Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören. Er kann das Pfandrecht dann auch nicht gutgläubig erwerben.

Gruß

Josef Mengeler

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Hi!

das Pfandrecht besteht grundsätzlich unabhängig von einer
etwaigen Zahlungsabrede, ist aber abdingbares Recht. Das
heißt: Du kannst vereinbaren, dass der Werkunternehmer auf
sein Pfandrecht verzichtet und das Fahrzeug auch schon vor
Zahlung der Rechnung herausgibt. Das Pfandrecht endet ja in
jedem Fall, wenn das Auto tatsächlich herausgegeben ist.

Zunächst mal der Hintergrund: je härter die Zeiten werden, desto häufiger werden die Versuche gerade in Autowerkstätten, dem Kunden kleine „Zusatzleistungen“ aufs Auge zu drücken. Bestes Beispiel ist hier das Auffüllen des Waschwassers für 11,50 Euro, obwohl der Behälter bei Abgabe des KfZ voll war.
Um solchen Punkten zu entgehen, ist es einfach günstiger für den Kunden, auf Rechnung zu bezahlen. man kann sich die einzelnen Posten in Ruhe zu Hause ansehen und herauskürzen, was nach o.g. Betrugsversuch riecht.
Muss man gleich bezahlen, um zunächst mal das Fahrzeug zurück zu erhalten, kann man eine spätere Rückzahlung einzelner Posten wohl abhaken, denn wer klagt schon wegen 100 Euro?

Problem ist nur, wenn sich an Deine Vereinbarung bei
Auftragserteilung zum Zeitpunkt der Abholung niemand erinnern
will oder kann. Dann heißt es langwierige Herausgabeklage mit
Beweisproblemen etc…

Verstanden.

Auch hier gilt: Vereinbarung zumindest auf der Werkstattkarte
vermerken lassen. Natürlich wird der Unternehmer stutzig
werden, wenn irgendetwas von „Verzicht auf Pfandrecht“ oder so
auf der Werkstattkarte stehen soll, doch sollte u.U. die
Formulierung „Zahlung nicht bei Abholung sondern auf Rechnung“
ausreichen, um das Werkunternehmerpfandrecht konkludent
auszuschließen.

Wie wahrscheinlich ist es, dass dieser konkludente Ausschluss des Pfandrechtes tatsächlich wirksam ist?

Kein Pfandrecht erwirbt der Werkunternehmer übrigens beim
Leasing- oder Mietfahrzeug und an Sachen, die ihm zwar vom
Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören. Er
kann das Pfandrecht dann auch nicht gutgläubig erwerben.

Wenn ich nun also offiziell meine Freundin den Auftrag abzeichnen lasse, muss er den Wagen rausrücken…?

Danke und Grüße,

Mathias

Hallo Mathias,

ich stimme mit Dir überein, dass es sicher besser für den Kunden ist, auf Rechnung zu zahlen. Andererseits gibt es - gerade bei kleineren Firmen - ebenfalls ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Zahlung offener Posten. Das Mahnwesen in vielen Handwerksbetrieben ist manchmal noch deutlich schlechter als die Zahlungsmoral der Debitoren :wink:.

Gerade wegen der Problematik hat das Kfz-Gewerbe allerdings Schlichtungsstellen eingerichtet, deren Tätigkeit für den Verbraucher sehr nützlich sein kann:

Probleme mit einer Kfz- Werkstatt schlichten die Schiedsstellen des Kfz-Gewerbes, sofern es sich bei der Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, der Mitglied in der Kfz-Innung ist. Dieses Verfahren ist kostenfrei, kann aber nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechtsweg noch nicht beschritten wurde.

Ein späterer Rechtsstreit ist aber nicht ausgeschlossen, so dass man insoweit kein Rechtsverlust-Risiko geht.

Gruß

Josef Mengeler

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Hi Mathias,

da war doch noch was…

Auch hier gilt: Vereinbarung zumindest auf der Werkstattkarte
vermerken lassen. Natürlich wird der Unternehmer stutzig
werden, wenn irgendetwas von „Verzicht auf Pfandrecht“ oder so
auf der Werkstattkarte stehen soll, doch sollte u.U. die
Formulierung „Zahlung nicht bei Abholung sondern auf Rechnung“
ausreichen, um das Werkunternehmerpfandrecht konkludent
auszuschließen.

Wie wahrscheinlich ist es, dass dieser konkludente Ausschluss
des Pfandrechtes tatsächlich wirksam ist?

Da die Abholung das Pfandrecht bricht, sollte der konkludente Verzicht immanent und wirksam sein. 100%ige Sicherheit gibt es allerdings nicht, da man sich vor Gericht und auf hoher See immer in Gottes Hand begibt…

Kein Pfandrecht erwirbt der Werkunternehmer übrigens beim
Leasing- oder Mietfahrzeug und an Sachen, die ihm zwar vom
Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören. Er
kann das Pfandrecht dann auch nicht gutgläubig erwerben.

Wenn ich nun also offiziell meine Freundin den Auftrag
abzeichnen lasse, muss er den Wagen rausrücken…?

ja, muss er. Tut er es nicht, kann man im Eilverfahren den Wagen frei bekommen. Hier reicht dann der Nachweis, dass Auftraggeber und Eigentümer nicht personenidentisch sind.

Gruß

Josef Mengeler

Danke und Grüße,

Mathias

Hallo Josef!

da war doch noch was…

Ja, immer die alten Kamellen von diesem Mathias… :wink:

Auch hier gilt: Vereinbarung zumindest auf der Werkstattkarte
vermerken lassen. Natürlich wird der Unternehmer stutzig
werden, wenn irgendetwas von „Verzicht auf Pfandrecht“ oder so
auf der Werkstattkarte stehen soll, doch sollte u.U. die
Formulierung „Zahlung nicht bei Abholung sondern auf Rechnung“
ausreichen, um das Werkunternehmerpfandrecht konkludent
auszuschließen.

Wie wahrscheinlich ist es, dass dieser konkludente Ausschluss
des Pfandrechtes tatsächlich wirksam ist?

Da die Abholung das Pfandrecht bricht, sollte der konkludente
Verzicht immanent und wirksam sein.

Wir gehen also davon aus, dass durch diese Vereinbarung einer Abholung nichts im Wege stehen darf, diese somit das Pfandrecht „bricht“!.
O.K., habe ich kapiert.

100%ige Sicherheit gibt es
allerdings nicht, da man sich vor Gericht und auf hoher See
immer in Gottes Hand begibt…

Das ist klar.

Kein Pfandrecht erwirbt der Werkunternehmer übrigens beim
Leasing- oder Mietfahrzeug und an Sachen, die ihm zwar vom
Besteller überreicht worden sind, aber Dritten gehören. Er
kann das Pfandrecht dann auch nicht gutgläubig erwerben.

Wenn ich nun also offiziell meine Freundin den Auftrag
abzeichnen lasse, muss er den Wagen rausrücken…?

ja, muss er. Tut er es nicht, kann man im Eilverfahren den
Wagen frei bekommen. Hier reicht dann der Nachweis, dass
Auftraggeber und Eigentümer nicht personenidentisch sind.

Wie würde dieses Eilverfahren einzufädeln sein?
Die Abholung erfolgt ja meistens am Abend, also gegen 17.00 Uhr.

Danke Dir und viele Grüße,

Mathias