Muss Wohnung bei Auszug mit der gleichen Farbe

Hallo,

folgende Sachlage: Mieter zieht aus und soll sich an den Kosten für das neue Streichen der Wände beteiligen. Bei Einzug war die Farbe der Wände ein Hellgelb, eine Spezialmischung die laut Vermieterin 1.200 Euro gekostet hat. Nach drei Jahren Mietdauer sind nur minimale Gebrauchsspuren an den Wänden sichtbar, die sich mit einem Schmutzradierer entfernen lassen. Der größte Schaden ist durch einen Wasserrohrbruch entstanden, den der Mieter aber nicht verursacht hat.

Jetzt verlangt also die Vermieterin, dass die Wohnung ganz neu in wieder dieser Spezialmischung gestrichen werden soll. Darf sie dafür die Beteiligung des Mieters verlangen? Im Grunde ist das Streichen sowas von überflüssig, die Wände sind noch fast tiptop. Oder kann der Mieter hingehen und die Wände einfach mit einer günstigen Farbe weiß streichen? Schließlich wäre das auch fachgerecht, nur eben nicht in der Wunschfarbe der Vermieterin.

Darf die Vermieterin die Farbe vorgeben und somit einen erheblichen finanziellen Nachteil auf den Mieter abwälzen? Kann man dazu was Schriftliches der Vermieterin vorlegen, dass man eben NICHT diese Farbe nehmen muss?

Ich danke euch schon mal fürs Durchlesen!

Jana

hallo,

was genau steht dazu im fiktiven Mietvertrag??
Dies ist unter Umständen bindend. Wenn da steht „muss in genau dieser und jener Farbmischung mit den Farben der Firma blah blah gestrichen werden“ dann ist es eben so.
Wenn es nicht so im Mietvertrag steht, dann kann der Vermieter es sich vielleicht vom Weihnachtsmann wünschen.

LG Jasmin

Hallo Jasmin,

im fiktiven Mietvertrag steht nichts von bestimmten Farbwünschen. Damals wurde ja (leider) noch nicht mal ein Übergabeprotokoll gemacht damals beim Einzug, das heißt im Grunde könnte der Mieter auch sagen, er sei’s nicht gewesen. Dabei lassen sich ja eben die Flecken, die der Mieter verursacht hat, rückstandslos beseitigen.

Im Vertrag steht:

„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zu Anwendung kommen: (…)“

„Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung“. Ja, was heißt das denn? Ab wann ist der Zustand renovierungsbedürftig? Der Mieter sieht keine Notwendigkeit, und schonmal gar nicht die Wunschfarbe der Vermieterin zu bezahlen.

Hallo,

auch ein Hallo,

der BGH hat entschieden, dass die Klausel in Mietverträgen, wonach bei Auszug zu renovieren sei, unwirksam ist.

BGH-Urteil(99) 12.09.2007Mieter müssen beim Auszug nicht renovieren

Der Klaggrund des BGH-Urteil ist zwar nicht identisch, allerdings ist lt. BGH eine Benachteiligung des Mieters gegeben, wenn, unabhängig vom „Abnutzungsgrad“ der Wohnung eine Renovierungspflicht bei Auszug vertraglich vorgeschrieben ist.

Aus meiner Erinnerung heraus gibt es zudem weitere Urteile der OLG’s hinsichtlich der Farbe. Danach dürften Mieter nicht in „ungewöhnlichen“ Farben streichen (schwarz, blau, grün, rot etc.); dass Vermieter eine besondere Farbe verlangen dürften, ist höchstrichterlich nicht entschieden.
Insoweit wäre m.E. bei Auszug lediglich in üblicher Farbe zu streichen.

Schönen Tag noch.

folgende Sachlage: Mieter zieht aus und soll sich an den
Kosten für das neue Streichen der Wände beteiligen. Bei Einzug
war die Farbe der Wände ein Hellgelb, eine Spezialmischung die
laut Vermieterin 1.200 Euro gekostet hat. Nach drei Jahren
Mietdauer sind nur minimale Gebrauchsspuren an den Wänden
sichtbar, die sich mit einem Schmutzradierer entfernen lassen.
Der größte Schaden ist durch einen Wasserrohrbruch entstanden,
den der Mieter aber nicht verursacht hat.

Jetzt verlangt also die Vermieterin, dass die Wohnung ganz neu
in wieder dieser Spezialmischung gestrichen werden soll. Darf
sie dafür die Beteiligung des Mieters verlangen? Im Grunde ist
das Streichen sowas von überflüssig, die Wände sind noch fast
tiptop. Oder kann der Mieter hingehen und die Wände einfach
mit einer günstigen Farbe weiß streichen? Schließlich wäre das
auch fachgerecht, nur eben nicht in der Wunschfarbe der
Vermieterin.

Darf die Vermieterin die Farbe vorgeben und somit einen
erheblichen finanziellen Nachteil auf den Mieter abwälzen?
Kann man dazu was Schriftliches der Vermieterin vorlegen, dass
man eben NICHT diese Farbe nehmen muss?

Ich danke euch schon mal fürs Durchlesen!

Jana

Hallo man-nehme,

habe mir soeben das Urteil angesehen. Folgendes steht aber im Mietvertrag, es gibt demgemäß nämlich die Pflicht nach so und soviel Jahren so und soviel Prozent zur Renovierung beizutragen:

„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zu Anwendung kommen: (…)“

„Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung“. Ja, was heißt das denn? Ab wann ist der Zustand renovierungsbedürftig?

Das BGH-Urteil besagt

„Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu laufenden Schönheitsreparaturen habe.“

Aber es gibt ja wie gesagt diese Fristen, und die Drei-Jahres-Frist, also eine Beteiligung von 60% laut MV, müsste der Mieter dann ja tragen. Obwohl die Wohnung aus seiner Sicht nicht übermäßig schlechter ist als vorher. Wer entscheidet denn dann am Ende darüber?

Hallo man-nehme,

habe mir soeben das Urteil angesehen. Folgendes steht aber im
Mietvertrag, es gibt demgemäß nämlich die Pflicht nach so und
soviel Jahren so und soviel Prozent zur Renovierung
beizutragen:

Ja,
auch diese Klauseln wurden vom BGH wegen Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt, dass lt. Tenor des BGH eine Wohnungsabnutzung nicht nach einem zeitlichen Rahmen festgesetzt werden kann sondern immer nur nach der tatsächlichen „Abnutzung“.

Weitere höchstrichterliche Urteile besagen, dass der Vermieter nicht vorschreiben darf, dass die Renovierung durch eine Fachfirma auszuführen ist, sofern dem Mieter nicht die „fachliche“ Kenntnis einer durchschnittlichen Revonierung abgesprochen werden kann.

Die Durchführung einer Renovierung durch eine Fachfirma ist daher in den meisten Fällen unwirksam.

Die Übernahme von prozentualen Kosten bei 2 oder 3 oder 4jähriger Mietzeit, meistens mit z.B. 20% oder 40% der Renovierungskostenim Mietvertrag vereinbart, ist ebenso unwirksam, da dies den Mieter unvehältnismäßig benachteilige, da es ausdrücklich auf die tatsächliche „Abnutzung“ der Wohnung ankomme, welche mietvertraglich nicht in einem zeitlichen Rahmen vorgeschrieben werden kann (wie oben).

Der Vorteil der Formularmietverträge liegt überwiegend bei den Mietern, denn wenn der BGH einen bestimmten Passus eines Formularmietvertrages für unwirksam erklärt hat, betrifft dies ja immer die 10Tausende andere Mieter auch, die auch diesen Formularmietvertrag unterschrieben haben.

Oftmals hilft es, dem Vermieter ein BGH-Urteil zuzustellen und dann ist dieser Gesprächsbereit.

Es gibt im Internet eine sehr umfangreiche Sammlung höchstrichterliche Urteile, neben den BGH-Urteile natürlich unterschiedliche OLG-Urteile.

Evtl. hilft auch, eine anwaltliche Erstberatung, dürfte ja nach Art und Umfang zwischen 100 bis 250 €, mehr oder weniger kosten, dafür wäre aber Rechtsicherheit gegeben und im Falle des Rechtsstreites kann man diesen RA dann auch gleich beauftragen.

Schönen Tag noch.

„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.)
aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an
den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die
nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zu Anwendung
kommen: (…)“

„Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache
in Anwendung“. Ja, was heißt das denn? Ab wann ist der Zustand
renovierungsbedürftig?

Das BGH-Urteil besagt

„Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass
eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie
unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur
gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu
laufenden Schönheitsreparaturen habe.“

Aber es gibt ja wie gesagt diese Fristen, und die
Drei-Jahres-Frist, also eine Beteiligung von 60% laut MV,
müsste der Mieter dann ja tragen. Obwohl die Wohnung aus
seiner Sicht nicht übermäßig schlechter ist als vorher. Wer
entscheidet denn dann am Ende darüber?

„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.)
aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an
den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die
nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zu Anwendung
kommen: (…)“

Hi,

mit diesem Zusatz ist es keine starre Frist mehr, die Klausel ist demzufolge gültig.

Ob es jetzt der Farbton sein muß, kann ich nicht sagen, gibt es hierzu eine vertragliche Regelung in einem frei ausgehandelten Mietvertrag oder ist es ein Formularmietvertrag?

Gruß
Tina

Wenn da steht „muss in genau
dieser und jener Farbmischung mit den Farben der Firma blah
blah gestrichen werden“ dann ist es eben so.

Wenn in einem Forum steht „wer weiß was“, dann ist das so gemeint, dass sich nur die äußern sollen, die etwas wissen und beinhaltet, dass nicht jeder, der ein Blah Blah zu einem Thema von sich geben möchte, dieses auch äußert.

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Geklärt
Hallo,

vielen Dank für eure Antworten. Die Sache hat sich zum Glück einvernehmlich geklärt.

Danke vielmals!

Jana