Hallo man-nehme,
habe mir soeben das Urteil angesehen. Folgendes steht aber im
Mietvertrag, es gibt demgemäß nämlich die Pflicht nach so und
soviel Jahren so und soviel Prozent zur Renovierung
beizutragen:
Ja,
auch diese Klauseln wurden vom BGH wegen Benachteiligung des Mieters für unwirksam erklärt, dass lt. Tenor des BGH eine Wohnungsabnutzung nicht nach einem zeitlichen Rahmen festgesetzt werden kann sondern immer nur nach der tatsächlichen „Abnutzung“.
Weitere höchstrichterliche Urteile besagen, dass der Vermieter nicht vorschreiben darf, dass die Renovierung durch eine Fachfirma auszuführen ist, sofern dem Mieter nicht die „fachliche“ Kenntnis einer durchschnittlichen Revonierung abgesprochen werden kann.
Die Durchführung einer Renovierung durch eine Fachfirma ist daher in den meisten Fällen unwirksam.
Die Übernahme von prozentualen Kosten bei 2 oder 3 oder 4jähriger Mietzeit, meistens mit z.B. 20% oder 40% der Renovierungskostenim Mietvertrag vereinbart, ist ebenso unwirksam, da dies den Mieter unvehältnismäßig benachteilige, da es ausdrücklich auf die tatsächliche „Abnutzung“ der Wohnung ankomme, welche mietvertraglich nicht in einem zeitlichen Rahmen vorgeschrieben werden kann (wie oben).
Der Vorteil der Formularmietverträge liegt überwiegend bei den Mietern, denn wenn der BGH einen bestimmten Passus eines Formularmietvertrages für unwirksam erklärt hat, betrifft dies ja immer die 10Tausende andere Mieter auch, die auch diesen Formularmietvertrag unterschrieben haben.
Oftmals hilft es, dem Vermieter ein BGH-Urteil zuzustellen und dann ist dieser Gesprächsbereit.
Es gibt im Internet eine sehr umfangreiche Sammlung höchstrichterliche Urteile, neben den BGH-Urteile natürlich unterschiedliche OLG-Urteile.
Evtl. hilft auch, eine anwaltliche Erstberatung, dürfte ja nach Art und Umfang zwischen 100 bis 250 €, mehr oder weniger kosten, dafür wäre aber Rechtsicherheit gegeben und im Falle des Rechtsstreites kann man diesen RA dann auch gleich beauftragen.
Schönen Tag noch.
„Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die
Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren usw.)
aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an
den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die
nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen zu Anwendung
kommen: (…)“
„Die vorstehenden Fristen kommen je nach Zustand der Mietsache
in Anwendung“. Ja, was heißt das denn? Ab wann ist der Zustand
renovierungsbedürftig?
Das BGH-Urteil besagt
„Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH entschieden, dass
eine Pflicht zur Endrenovierung unwirksam ist, wenn sie
unabhängig davon bestehe, wann die letzte Schönheitsreparatur
gemacht wurde. Das gelte auch, wenn er keine Pflicht zu
laufenden Schönheitsreparaturen habe.“
Aber es gibt ja wie gesagt diese Fristen, und die
Drei-Jahres-Frist, also eine Beteiligung von 60% laut MV,
müsste der Mieter dann ja tragen. Obwohl die Wohnung aus
seiner Sicht nicht übermäßig schlechter ist als vorher. Wer
entscheidet denn dann am Ende darüber?