eine Person möchte einen Schaden gerichtlich geltend machen. Als Beweis soll ihr dafür die Aussage einer neutralen Person dienen, die diese per E-Mail an den Geschädigten getätigt hat. Der E-Mail-Absender soll quasi als Zeuge benannt werden.
Darf die E-Mail der neutralen Person ohne deren Kenntnis dem Gericht als Beweis vorgelegt werden, z. B. in Form eines Ausdruckes oder muss die neutrale Person sich damit explizit als einverstanden erklären?
Darf der Kläger den Absender der E-Mail ohne dessen Kenntnis dem Gericht namentlich und ggf. mit Anschrift oder Firmenanschrift, wenn die E-Mail geschäftlich gesendet wurde, nennen?
Warum sollte das Gericht nicht Kenntnis von einer E-Mail erhalten wollen, wenn sich aus dem Inhalt der E-Mail Hinweise zum Sachverhalt ableiten lassen? Ob es das Gericht dann überzeugt, ist ja eine andere Frage. Ich möchte auf jeden Fall wissen, ob es gegenüber dem Absender erlaubt ist, dessen E-Mail dem Gericht als Beweismittel gegen den Angeklagten vorzulegen.
Ein Kläger kann dem Gericht als Zeugen benennen, wen er für richtig hält und die Beweismittel vorlegen, die er für geeignet hält. Das Gericht entscheidet sowieso frei, inwieweit die Beweise gewürdigt werden und welche Zeugen vorgeladen werden.
Ja, man darf solche Unterlagen im Grundsatz vorlegen. Das hat allerdings nicht mit Zeugenvernehmung zu tun. Und um die Frage vorwegzunehmen: Das Gericht kann auf einen Beweisantritt auch jedermann als Zeugen vernehmen, auch ohne und sogar gegen dessen Willen.
es geht dem FRAGER wohl darum, ob gegen den Willen des Absenders dessen eMAil als Beweismittel weiterverwendet werden kann, also der Absender keine „Verfügungsgewalt“ über die Mail hat:
Da eine Mail wie ein Brief abgesendet wurde, kann der Empfänger diese auch entsprechend verwenden wie er will, denn der ABsender hat sie ja abgeschockt („Aufgegeben“) - es sei denn die Mail ist auf illegalem Wege in dessen Besitz gelangt.
M.E. alles analog wie bei Briefpost.