Hallo,
angenommen der Mieter hätte die Wohnung bei Einzug gestrichen und würde nach 9 Jahren ausziehen ohne zwischenzeitlich erneut gestrichen zu haben und es würde folgendes im Mietvertrag stehen:
Der Mieter ist verpflichtet die Ausführung der Schönheitsreparaturen in Küchen, Badräumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen. soweit nicht nach dem grad der Abnutzung eine frühere oder spätere Ausführung erforderlich ist. die Maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang der Mietverhältnis zu laufen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen auch bei Rauhfaser das Entfernen und Neuanbringen von Tapeten, Anstreichen der Wände und Decken.
Wäre der Mieter verpflichtet die Wohnung bei Auszug erneut zu streichen?
Gruß
Darius