müsste Mieter bei Auszug die Wohnung streichen?

Hallo,

angenommen der Mieter hätte die Wohnung bei Einzug gestrichen und würde nach 9 Jahren ausziehen ohne zwischenzeitlich erneut gestrichen zu haben und es würde folgendes im Mietvertrag stehen:

Der Mieter ist verpflichtet die Ausführung der Schönheitsreparaturen in Küchen, Badräumen und Duschen in einem Zeitraum von drei Jahren, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten in einem solchen von fünf Jahren und in anderen Nebenräumen von sieben Jahren durchzuführen. soweit nicht nach dem grad der Abnutzung eine frühere oder spätere Ausführung erforderlich ist. die Maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang der Mietverhältnis zu laufen.
Die Schönheitsreparaturen umfassen auch bei Rauhfaser das Entfernen und Neuanbringen von Tapeten, Anstreichen der Wände und Decken.

Wäre der Mieter verpflichtet die Wohnung bei Auszug erneut zu streichen?

Gruß

Darius

Wer sagt denn so etwas?

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Diese Intepretation des Urteils WuM 1998, 569 ist falsch: Du hast darin geflissentlich „in jedem Fall“ überlesen!
Vielmehr ist hierin ausgeurteilt, dass „ein Mieter bei seinem Auszug nicht verpflichtet ist, eine vorhandene Raufasertapete zu erneuern, wenn ein ordnungsgemäßer Zustand der Wohnung auch durch Übertünchen der Tapete (bis zu 3 Anstriche) hergestellt werden kann.“

Mit dieser Mietvertragsklausel ist tatsächlich gar kein verpflichtendes Entfernen der (Rauhfaser-)Tapeten mit Auszug bestimmt, sondern „Schönheitsreparaturen, (…) die nach dem Grad der Abnutzung (…) auch bei Rauhfaser das Entfernen und Neuanbringen von Tapeten [umfassen].“

Das Neutapezieren ist aber eine zulässige Schönheitsreparatur, wenn dies erforderlich wäre.

Bedeutet: Würde die Raufasertapete nach dem x-ten Neuanstrich Blasen werfen oder sich ablösen (Plakatwandeffekt), müsste der M vorher neu tapezieren und zwingend einen erforderlichen ersten Anstrich aufbringen (Vergilbungsschutz roher Rauhfaser).
Liesse sich deren Abnutzungen durch Neuanstrich renovieren, nicht.
Und dieser Anstrich dürfte nach neunjähriger Abnutzung zweifellos geschuldet sein.

G imagert

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Wenn dies ein 100 %tiges Zitat ist, dann ein klares Nein, da die Klausel mit den Entfernen und Neuanbringen das ganze ungültig macht. Starre Fristen sind hier nicht zu erkennen, denn die Termine werden durch den Satz

Relativiert.

hier noch ein Link zu den Tapeten, der vorherige war nur über eingebracht Tabeten :blush:
kluck

Sonderthema Rauhfasertapeten:

Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses 
auch bei Rauhfasertapeten in jedem Fall eine Neutapezierung schuldet, ist 
wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam, da sie den Mieter unangemessen 
benachteiligt. Quelle: WuM 1998, 569

Die Schönheitsreparaturen umfassen auch bei Rauhfaser das Entfernen und Neuanbringen von Tapeten, Anstreichen der Wände und Decken.

Hi,

ich weiß nicht, ob das einen Unterschied macht. Aber hier geht es ja zum einen nicht um einen Auszug, zum anderen bezieht sich das auf die Schönheitsreparaturen, mit den dort aufgeführten Fristen.

Für mich persönlich klingt das nach einem Hinweis, aber nicht nach einer Verpflichtung, das in Abstand von xy die Tapete zu wechseln ist.

Bist Du sicher, daß man das mit den von Dir zitierten Stellen in Einklang zu bringen ist?

Ich bin mir da unsicher.

Gruß
Tina

Hier http://www.mieterverein-hamburg.de/renovierung.html wird das Tapezieren als Teil der Schönheitsreparaturen gesehen.

Es kann sein, das Du recht hast, aber so richtig schlüssig ist mir die Sache noch nicht.

Gruß
Tina

ja , habe nochmals nachgesehn, und ziehe daher zurück

Alles schön und gut, nur hat das mit der angefragten Sachlage nichts zu tun. Da geht es um Schönheitsreparaturen und nicht um den Auszug. Zudem wird die Klausel dadurch relativiert, daß Schönheitsreparaturen eben nur nach Bedarf notwendig werden.

Die Klausel erfüllt demnach alle Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung.

wenn dunkle farben gestrichen sind, muss er in hellen tönen streichen

Der BGH

Tapete

Zudem entschied der BGH, dass die Schönheitsreperatruen als ein Klausel aufzufassen sind, ist ein Teil ungültig trifft dies die ganze Klausel

Wäre der Mieter verpflichtet die Wohnung bei Auszug erneut zu streichen?

Ja. Die Vereinbarung erfüllt alle Anforderungen der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung und verpflichtet dich nach neunjähriger Abnutzung zweifellos mindestens zu einem Renovierungsanstrich „der Wände und Decken in Küche, Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten sowie Nebenräumen“.

G imager

Damit ist gemeint, daß sich die zitierte Klausel aus dem Mietvertrag nur auf die Schönheitsreparaturen bezieht und keine Vorgaben hinsichtlich des Zustandes der Wohnung für den Fall des Auszuges macht.