Hallo.
Ein 16jähriger Sohn hat einen an ihn gerichteten, (aber nicht von ihm) geöffneten Brief gefunden. Da drin war ein Vollstreckungsbescheid von ca. 300€. Zum Zeitpunkt der Bestellung, um die es sich dort handelt, wie er auf dem Brief angegeben ist, war der Junge 15. Er hat von der Bestellung, die seine Mutter über ihn geführt hat nie was gewusst.
Was koennte jetzt auf den Jungen zukommen? Was auf seine Mutter? Wie sollte man das ganze aufklären?
Hier hat die Mutter klar einen Betrug begangen, sich also strafbar gemacht. Der Sohn hat jedoch keinerlei Verpflichtung, diesen Betrug öffentlich zu machen und anzuzeigen. Er kann die Sche auch intern als Familienangelegenheit regeln und die Mutter vor Strafe bewehren.
Mir ist das nicht so klar. Kannst Du mir die Kausalität
zwischen Täuschungshandlung und Vermögensverfügung etwas näher
darlegen?
Die Mutter hat doch in diesem Fall nicht mit dem Vermögen des (zum Kaufzeitpunkt 14jährigen) Sohnes gehandelt, sondern mit dem eigenen unter dem Namen des Sohnes, da sie selber bei der Firma wo bestellt wurde schon negativ eingetragen war (bzw. bei der Schufa), durch das sie nix mehr bekommen hat. Eine klare Täuschungshandlung oder nicht?
Wie sieht das denn jetzt mit dem Sohn in Sachen Schufaeintrag aus? Selbst wenns jetzt bezahlt sein sollte…
Auf den Jungen so kann erstmal nichts zukommen, da er noch nicht Prozessfähig ist. Das ist man erst mit 18 Jahren. Und laut §§ 170 ff. ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzl. Vertreter zuzustellen.“ Heißt also: Adressat kann jeder sein, auch der 16-jährige Sohn, Empfänger bei Minderjährigen nur der gesetzl. Vertreter, in diesem Fall die Mutter.
Was genau auf die Mutter zukommt, weiß ich auch nicht, da müsste man einen Anwalt fragen.
Auf den Jungen so kann erstmal nichts zukommen, da er noch
nicht Prozessfähig ist. Das ist man erst mit 18 Jahren. Und
laut §§ 170 ff. ZPO: „Bei nicht prozessfähigen Personen ist an
ihren gesetzl. Vertreter zuzustellen.“ Heißt also: Adressat
kann jeder sein, auch der 16-jährige Sohn, Empfänger bei
Minderjährigen nur der gesetzl. Vertreter, in diesem Fall die
Mutter.
was hat denn die prozess-rechtl. lage mit der materiell-rechtl. zu tun ?
wurde das kind wirksam vertreten, dann ist es schuldner, völlig gleich, an wen die zustellung erfolgt…