Vollgender Sachverhalt: Meine Mutter bezieht Hartz4 und ist somit von der GEZ befreit. Sie ist auch der Haushaltsvorstand. Ich wohne immer noch als erwachsene Tochter mit in diesem Haushalt. Bis letztes Jahr 31.12.2012 habe ich mein Autoradio angemeldet gehabt. Nun ist seit 2013 die Regelung so, dass nur ein Beitrag gezahlt werden muss. Wie sieht es da für mich als Tochter aus? Kann ich mich nun abmelden? Denn der Haushaltsvorstand ist meine Mutter die ist aber befreit. Leider finde ich hierzu keine genaue Aussage. Vielen Dank
hartz4 empfänger sind nicht mehr gez befreit
die buschen trotzdem ab
liess die bild die haben eine gute rubrik darüber
viel vergnügen beim geld jagen
Da kann ich in diesem Falle leider auch nicht weiterhelfen.
es ist völlig egal ob du Haushaltvorstand oder Tochter bist und „nur“ in der Wohnung der Mutter lebst.
Es wird für jeden Haushalt eine komplette Gebühr erhoben, wer befreit ist bleibt befreit mit der „Nachteil“ das die Gebühr nicht geteilt werden kann,d.h. die Gebühr wird von dir komplett getragen.
Du zahlt die GEZ für den Haushalt in dem du lebst. Hättest du noch 3 Brüder und alle würden in dem Haushalt leben, könntet ihr euch die Gebühr zu viert teilen, so kommt die Zahlung auf dich allein zu.
Alles Gute - Barbara Natzschka
Hallo Melanie D.
Die geschilderte Situation ist natürlich nicht im Gesetz geregelt. Das ist eine Ausnahmesituation oder Sonderfall.
Ob ihre Mutter ab 1.1.2013 voll von dem Haushaltsbeitrag voll befreit ist muss ein Bescheid der GEZ anzeigen. Da würde ich erst mal abwarten. Nicht alle Harz IV Empfänger sind ab 2013 voll befreit.
Ein Rundfunkbeitrag für PKW gibt es im Privatbereich nicht mehr. Die Gebühr bezieht sich ab 1.1.13 auf die Wohnung. Also brauchen Sie sich auch nicht abmelden. Man sollte auch nie schlafende Hunde wecken - je mehr Nebensächliches Sie mitteilen, desto eher kann das zur Falle werden! Falls Sie einen Bescheid erhalten, teilen Sie der GEZ mit, dass Sie im Haushalt Ihrer Mutter mit der Beitrags-(Teiln.)-Nr.x, wohnen und daher gegen den Bescheid an Sie Einspruch erheben. Mehr nicht, nur dass Sie bei Beitrags- (Teil.)-Nr.xx wohnen! Die Beitrags-Nr ist Ihnen ja bekannt aus vorherigem Schriftverkehr der Mutter. Keine Romane schreiben - nichts über Autoradio, vor allem schon gar nichts über HarzIV usw. In aller Ruhe alles abwarten, drängeln Sie sich nicht vor, das bringt nur Verwirrung. Lassen Sie sich auch auf keinen Fall auf alles ein was die Ihnen schreiben und vor allem lassen Sie sich nicht von der GEZ bedrohen. Dann unbedingt auch den neuen Bescheid der Mutter abwarten. Oder hat sie schon die Gesamtfreistellung für 2013 erhalten? Das alles kann bis April 2013 dauern. Noch was, machen Sie alles schriftlich. Auf keinen Fall telefonisch.
Ich selbst frankiere die Briefe an die GEZ nicht, mache auch keine Einschreiben. Wichtige Post mit Verfallterminen sende ich zur Beweislage in Kopie noch per FAX. Aus rechtlichen Gründen muss ich Ihnen hierzu mitteilen, dass dieser Versendehinweis keine Aufforderung ist, sondern nur ein Hinweis wie ich perlönlich gegen fragwürdige Gesetzesvorgaben und behördenähnliche Institute vorgehe.
Dann werden Sie ja sehen. Lt. Gesetz, bzw. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, sind Mitbewohner in einer Wohneinheit beim offiziell gemeldeten Wohnungsinhaber oder Mieter im Beitrag mit eingeschlossen. Im Haushaltsbeitrag ist auch das Autoradio aller Mitbewohner mit enthalten.
Falls die GEZ sich bei der Mutter oder Ihnen meldet, wird sich das ja aufklären. Falls dann erneut Fragen auftreten, schreiben Sie mir erneut.
Beste Grüße
Peter K.
(PS. Auf die Bezeichnung „Teilnehmer“- Nr. gehe ich im Schriftverkehr mit der GEZ nicht ein. Ich bin kein Teilnehmer! Entweder Schreibe ich Nr. Nr. oder Beitrags-Nr., hab auber auch schon Zwangsbeitrags-Nr. geschrieben) Wir sollten uns einfach nicht immer alles gefallen lassen und als von Gott gegeben hinnehmen. Um Sie in allem zu bestärken, dass wir uns gegen zweifelhafte Beiträge immer nach allen Regeln der Möglichkeit wehren sollten, kann ich Ihnen noch den Hinweis geben, dass Sie falls Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, ja ohnehin auch noch über die Beiträge des Arbeitgebers an die GEZ zahlen. Da der Arbeitgeber nach Beschäftigtenanzahl zur Kasse gebeten wird. Also sind Sie ja sowieso über die Personlkostenkalkulation mit beteiligt. Im Grund genommen zahlen Millionen Haushalte somit doppelt.
Hallo Peter Koch.
Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Meine Mutter ist jetzt noch bis einschl. April frei von GEZ Beiträgen. Leider habe ich auf meinem Konto festgestellt, dass die GEZ bereits einen Betrag abbucht. Habe bereits bei meiner Bank angerufen, diese lassen den Betrag wegen Widerspruch zurückgehn. Ist das in Ordnung? Oder kann es sein das die mich anmahnen? Da mir knapp 40 Euro abgebucht werden sollen, geh ich davon aus, dass die mich nun voll in die Pflicht nehmen.
Genau genommen soll ich ein kurzes Schreiben aufsetzen in dem ich die GEZ informiere, dass ich bei Name (Teilnehmernr.) wohne und mehr nicht? Und dann soll ich abwarten ob die mich anschreiben oder?
Leider finde ich wirklich keine genaue Fallbeschreibung und bin deshalb wirklich unsicher. Möchte nur nicht das der wirklich unfreundliche Kerl vom Rundfunk vor unserer Tür steht…
Vielen Dank für Ihre Antwort
P.S. Ich finde es super das es Menschen gibt wie Sie die sich so toll auskennen! Leider gibt es noch zuviele unwissende Menschen die sich unter anderem von der GEZ usw. abzocken lassen
Viele Grüße
Ich hätte noch einen Nachtrag und hoffe Sie können mir diesen beantworten, da ich aus dem Sozialgesetzbuch nicht schlau werde…
Auf der Rundfunkseite habe ich diese Text gefunden (bei der Frage wer sich befreien kann und wer mit befreit ist)
Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.
Was ist denn eine Einsatzgemeinschaft?
Ich hoffe Sie können mir auch da eventuell eine Antwort geben. Vielen Dank.
Hallo,
es kommt drauf an ob du ein Einkommen hast oder auch Sozialleistungen, oder Geringverdiener.
LG Elfie759
Hallo Elfie759
Ich habe ein Einkommen. Wenn ich deshalb jedoch zahlen muss, frage ich mich für was meine Mutter dann eine Befreiung beantragen kann. Ich habe auf der I-Net Seite des Rundfunks diese Aussage gelesen:
Für wen gilt die Befreiung oder Ermäßigung?
Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gilt für die Antragsteller sowie für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit in der Wohnung leben, für die der Rundfunkbeitrag gezahlt wird. Zudem gilt sie für Mitbewohner, die gemeinsam mit dem Antragsteller eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches bilden.
Wissen Sie was damit gemeint ist? Heisst dann eine Einsatzgemeinschaft, dass ich auch Hartz4 bekommen müsste um auch befreit zu sein?
vielen lieben Dank für Ihre Rückantwort…
Gruß
Danke für die Blumen!
Hallo Melanie D
Hat Ihre Mutter eine schriftliche Bestätigung der Befreiung bis April 2013?
Wenn ja ist das OK.
Sie wird dann ab April vermutlich einen ermäßigten Beitrag zahlen müssen. Vorher wird sich jedoch die GEZ melden.
Ein großer Fehler ist die GEZ abbuchen zu lassen. Das ist eben die Bequemlichkeit
(Faulheit) vieler Menschen derartigen Einrichtungen einfach freien Zutritt auf das Konto zu erlauben. Für mich fast nicht nachvollziehbar. Aber so ist es eben.
Auch stelle ich fest, dass Sie viel zu ängstlich reagieren, in dem Sie fragen „oder kann es sein, dass die mich anmahnen?“ Und was heißt: „in die Pflicht nehmen?“.
Da gibt es doch keine Pflicht etwas zu zahlen was man gar nicht versteht. Woher gibt es eine Pflicht 40 Euro zu zahlen, das steht doch weder im Gesetz noch in der Bibel.
Wieso so ängstlich? Dafür besteht doch gar kein Grund. Die sind doch in der Pflicht mal ehrlich zu sagen wie sie auf 40 euro kommen. Ich verstehe dich nicht ganz.
Ja und was ist wenn die mahnen, da geht doch die Welt nicht unter. Lass die doch mahnen.
Was denken Sie wie oft ich schon von denen angemahnt wurde.
Ich schrieb immer: „Ich benötige von ihnen keine Mahnung, ich erachte dies als Unverschämtheit, eine Zahlungserinnerung würde durchaus genügen. Bisher habe ich meine Verbindlichkeiten falls sie rechtmäßig waren immer beglichen. Eine gewisse Unternehmenskultur fordert doch anständige Umgangsformen“!
So muss man denen kommen. Nur solche Worte verstehen die. Natürlich reagieren sie nicht auf diese Anspielungen, die schreiben meist drohend. Umso härter muss man sich dann verhalten. Die Leute können nicht dafür, die Arroganz haben die sich im Laufe der Jahre angeeignet, weil sie wissen dass die Leute dann ängstlich werden und kuschen.
Man darf sich einfach nicht immer alles gefallen lassen. Ich hoffe Sie haben mich nunmehr verstanden.
Stellen Sie sich vor das ist nur eine ganz normale Organisation die einfach nur Geld von ihnen will. Sie fühlen sich auf der sicheren Seite und werden frech und drohen.
Über die Rechtmäßigkeit macht sich dort keiner Gedanken, weil sie das Gesetz hinter sich wissen. Aber Gesetz ist eben nicht immer RECHT! Wie oft hat der Gesetzgeber sich schon getäuscht und musste wieder zurückrudern, Gesetze ändern oder streichen? Selbst das Wahlgesetz in der BRD ist verfassungswidrig. Daher bitte keine Angst vor „Obrigkeiten“.
Wir dürfen doch unseren Menschenverstand und unsere Ehre nicht verlieren wegen solchen geldgierigen Organisationen.
Sie schreiben die GEZ hat 40 Euro abgebucht. Ich vermute das war jetzt im Januar.
Sie sehen ja schon mal daran, dass die GEZ nicht mal in der Lage ist die Abbuchungssumme zu erläutern. Das ist schon mal eine Unverschämtheit. Mir kommt es vor wie ein Diebstahl aus der Geldbörse.
Weder die Radiogebühr der Vergangenheit noch der neue Beitrag ab 2013 kann 40 Euro ergeben. Das wissen Sie doch ebenfalls.
Der neue Beitrag beträgt für Haushalte 17,98 p. Monat. Also, wieso 40 Euro Abbuchung?
Und die alte Gebühr (früher hieß es eben „Gebühr“ weil eine Leistung dahinter steckte) für Radioempfang des PKW betrug nie 40 Euro weder im Monat noch im Quartal. Somit ist die Summe 40 doch völlig aus der Luft gegriffen und bedarf in jedem Fall einer Erklärung.
Ich kann Ihnen nur schreiben, dass ich persönlich eine Rückbuchung bei der Bank stellen würde und die GEZ um Aufklärung bitten würde über die Zusammensetzung der Summe über 30 Euro.
Gleichzeitig würde ich sofort denn Abbuchungsauftrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Auf meinem Konto haben fremde Organisationen nichts verloren.
Die GEZ schreibt zwar keine Beitragsbescheide, aber eine Aufklärung bei zweifelhaften oder unverständlichen Geldabbuchungen müssen die Leute doch aufklären.
Sie können jedoch auch ohne Rückbuchung schreiben und die Aufklärung abwarten. Das müssen Sie selbst entscheiden.
Eine Rückbuchung wird unter Umständen natürlich Kosten verursachen. Ich persönlich würde das in Kauf nehmen. Aber da denkt eben jeder anders. Vor allem Schüchterne.
Schreiben Sie doch einfach sie haben keine eigene Wohnung und keinen Haushalt, sind wohnen bei Teilnehmer-Nr. xxx = (Nr. Ihrer Mutter).
Also fragen nach der Zusammensetzung des Betrages und sonst Mitbewohner bei Nr xxxxx
Sonst gar nichts schreiben, wie schon mal klar erläutert.
Wenn eine Mahnung kommt Einspruch erheben. Tut ja nicht weh.
Das ganze ist natürlich mit etwas Arbeit und Aufwand verbunden, aber das ist eben nicht vermeidbar. Wie ich sehe können Sie ja schreiben.
Nun zunächst werden Sie ja mal wegen der Abbuchungshöhe aufgeklärt. Das ist ja schon mal ein Lichtblick, dann sieht man weiter.
Wenn die dann die befreite Haushaltsabgabe Ihrer Mutter bei Ihnen nicht akzeptieren, dann sieht man weiter.
Sie können dann Einspruch erheben und abwarten oder einfach zahlen. Je nach Ihrem Nervenkostüm. Aber das werden wir dann sehen. Melden Sie sich halt wieder.
Beste Grüsse
Peter
Hallo Melanie D
ich habe den Nachtrag der Frage erst später entdeckt.
Zunächst mal bleibt die Antwort wie bisher bestehen.
Die jetzige Abbuchung über 40 Euro ist nach wie vor erklärungsbedürfig.
Deine Frage wegen der ERsatzgemeinschaft.
Hier die Erklärung:
Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen beim Zusammenleben mehrerer Personen:
In § 4 Abs. 3 RFBeitStV heißt es: „Die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung erstreckt sich innerhalb der Wohnung 1. auf dessen Ehegatten, 2. auf den eingetragenen Lebenspartner und 3. auf Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Absatz 1 als Teil einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind.“ Das nun bedeutet konkret folgendes: Ein blinder Mann und seine Ehefrau leben in einer Wohnung und sind beide somit „Wohnungsinhaber“. Der Mann kann die Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel geltend machen. Die Ermäßigung gilt dann auch für die Ehefrau, so dass nichts weiter zu zahlen ist als der Drittelbeitrag. Leben die beiden ohne Trauschein zusammen, dann kann die Frau als Wohnungs- inhaberin für sich keine Ermäßigung geltend machen, sie muss also den vollen Beitrag zahlen. Kommt sie der Zahlung nicht nach, haftet der Ehemann, dieser jedoch nur zu einem Drittel. Wohnt neben den (verheirateten Eltern) auch noch der erwachsene Sohn mit im Haus, so ist der volle Beitrag fällig; für ihn haftet der Sohn, während der blinde Vater und dessen Ehefrau insgesamt nur für einen Drittelbeitrag haften.
Von Bedeutung ist deshalb § 4 Abs. 7 RFBeitStV: Er erlangt nicht nur, dass der Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung „vom Beitragsschuldner schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunk- anstalt zu stellen“ ist, sondern auch: „Dabei sind auch die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.“ Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht korrekt, so dürfte die GEZ auch weiterhin die Augen offenhalten. Was nun bedeutet die in § 4 Abs. 3 RFBeitStV unter 3. stehende Verweisung auf die „Einsatzgemeinschaft“ im Sinne des § 19 SGB XII? Sie bedeutet: Ist die Bewilligung einer Sozialleistung davon abhängig, dass nicht nur der Leistungsempfänger, sondern eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 SGB XII die jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet, so erstreckt sich die Beitragsbefreiung auf die mit in der Wohnung lebenden Mitglieder dieser Einsatzgemeinschaft. Es wird dann kein Beitrag fällig, es sei denn, dass jemand die Wohnung mit bewohnt, der dieser Einsatzgemeinschaft nicht zuzurechnen ist. Dann muss dieser den vollen Beitrag zahlen. Wer aber gehört zur „Einsatzgemeinschaft“ im Sinne des § 19 SGB XII, auf den hier (erstmals im neuen Staatsvertrag) verwiesen wird? Es sind die Ehegatten und Lebenspartner (ihretwegen hätte man sich die Verweisung ersparen können) und die Eltern eines ihrem Haushalt angehörenden minderjährigen und unverheirateten Kindes, für das zum Beispiel eine der in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Sozialhilfeleistungen für Behinderte in Anspruch genommen wird. Sinn macht diese Verweisung m. E. nur dann, wenn die Beitragsbefreiung auch den Eltern zugute kommen soll, die mit einem behinderten Kind zusammen wohnen, und wenn sich die Eltern wegen der dem Kind gewährten Sozialhilfeleistung einer Einkommens- und Vermögensprüfung unterziehen mußten. Diese Regelung überrascht, da bisher die Behinderung eines Kindes die Gebührenbefreiung der Eltern grundsätzlich nicht auslösen konnte. Die neue Regelung ist nur so zu erklären, dass hier als Motiv für die Beitragsbefreiung nicht die Behinderung (des Kindes), sondern die wirtschaftliche Bedürftigkeit (der Eltern) im Vordergrund steht.
7. Taubblinde:
Sofern Taubblinde nicht deshalb beitragsbefreit sind, weil sie eine der einkommensabhängigen Sozialleistungen beziehen, die bei den A-Gruppen genannt werden, werden diese Personen gemäß der neuen Nr. 10 auch schon allein wegen ihrer Taubblindheit vom Beitrag befreit. Sie gehören in diesem Fall zu den B-Gruppen und werden dementsprechend auch noch einen Antrag auf Beitragsbefreiung stellen müssen. Unklar ist, wer als „taubblind“ anzusehen ist. Denkbar wäre gewesen, die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 RFBeitStV genannten Merkmale für wesentlich sehbehinderte und hörgeschädigte Menschen zu kombinieren. Dies hat man aber nicht getan. Da es einen im deutschen Recht anerkannten Begriff von „Taubblindheit“ bisher nicht gibt, hat der DBSV eine Definition vorgeschlagen, die ähnlich ist den (im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen unter PG 07.99.04 genannten) Voraussetzungen für die Versorgung mit speziellen Kommunikationsgeräten für Taubblinde. Jedenfalls wäre eine Beschränkung des Personenkreises auf Schwerbehinderte mit den Merkzeichen Bl plus Gl eindeutig zu eng. Nun heißt es in § 4 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz RFBeitStV: „Im Falle des Absatzes 1 Nr. 10 1. Alternative (Anmerkung: das sind allein die Taubblinden!) genügt eine ärztliche Bescheinigung.“ Die Verfasser der Regelung haben also die Unbestimmtheit des Begriffs „Taubblindheit“ durchaus schon erkannt und in Rechnung gezogen. Ihre Lösung ist die, dass sie darauf vertrauen, dass die Ärzte, die eine Bescheinigung über das Vorliegen von „Taubblindheit“ ausstellen, schon die richtige Entscheidung treffen werden. Es bietet sich dann natürlich an, dass die Ärzte nicht strenger verfahren, als würden sie ein Taubblindenhilfsmittel verordnen. Der DBSV plant jetzt, den betroffenen Personen Material an die Hand zu geben, mit dem sie ihre behandelnden Ärzte informieren können.
8. Blindenhilfeempfänger und Empfänger von Landespflegegeld:
In § 4 Abs. 1 Nr. 10 RFBeitStV werden neben den Taubblinden auch die Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII genannt. Während die Taubblinden den von mir so genannten B-Gruppen angehören, gehören die Blindenhilfeempfänger zu den A- Gruppen, denn sie erhalten eine einkommens- und vermögensabhängige Leistung und belegen ihr Recht auf Bei- tragsbefreiung mit dem Leistungsbescheid. Da die Regelung neu ist, müssen sie die Beitragsbefreiung auch erst beantragen. Die Regelung wurde eingeführt auf Vorschlag des DBSV (Stellungnahme vom 5.10.2012). Da für die Blindenhilfe dieselben speziellen Einkommens- und Vermögensgrenzen gelten wie beim Pflegegeld nach § 64 Abs. 3 SGB XII (siehe vor allem § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII !), so ist es nur recht und billig, die Empfänger dieser Leistungen auch bei der Befreiung von den Rundfunkbeiträgen gleichzustellen. Eine Gleichstellung erfolgt dann auch insoweit, als die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII zu den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Sozialleistungen gehört. Somit können also auch die Eltern aufgrund der Gewährung von Blindenhilfe an ihr blindes Kind eine Beitragsbefreiung bekommen. Eine das Landesblindengeld ergänzende Blindenhilfe ist bei mit im Haushalt wohnenden blinden minderjährigen Kindern allerdings nur in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich (in den anderen Bundesländern besteht keine zu ergänzende Lücke). Die hier angesprochene Möglichkeit der Beitragsbefreiung beschränkt sich also auf die genannten Bundesländer.
Davon zu unterscheiden ist nun folgendes: In § 4 Abs. 1 Nr. 7 RFBeitStV wurde die Regelung aus § 6 Abs. 1 Nr. 9 RGebStV wörtlich übernommen. Es geht dort um Empfänger von Pflegeleistungen. Dort nicht genannt sind Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung bekommen, was konsequent ist, weil die Pflegeversicherung ihre Leistungen unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Genannt werden vielmehr Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und von entsprechenden (ebenfalls einkommens- und vermögensabhängigen) Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Dann aber erscheinen unter dieser Nummer auch: „Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“. Solche Landespflegegeldgesetze gibt es in Berlin (für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose), in Brandenburg (für Blinde, Gehörlose und bestimmte Körperbehinderte), in Bremen (für Blinde, hochgradig Sehbehinderte und bestimmte Körperbehinderte) und in Rheinland-Pfalz (für bestimmte Körperbehinderte). Diese Pflegegelder werden - hat man das übersehen? - unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Dass der bisherige RGebStV sie nannte, hatte offenbar die Funktion, den betroffenen Behinderten, die zumeist schon aufgrund des Merkzeichens RF von der Gebühr befreit gewesen wären - die aber aus irgendwelchen Gründen keinen (passenden) Ausweis hatten, die Beweisführung zu erleichtern. Im neuen RFBeitStV führt die Regelung jedoch zu einer willkürlichen Grenzziehung für den beitragsbefreiten Personenkreis. Der DBSV hat in seiner Stellungnahme vom 5.10.2010 auf diese Folge hingewiesen. Von „Übersehen“ kann also eigentlich nicht die Rede sein.
9. Empfänger von Arbeitslosengeld II und anderer Leistungen zum Lebensunterhalt; Härtefallregelung:
Zu den einkommensabhängigen Leistungen, die zur Inanspruchnahme der Gebühren- bzw. der Beitragsbefreiung berechtigen, gehört nach wie vor auch das Arbeitslosengeld II („Hartz IV“). In Nr. 3 des § 4 Abs. 1 RFBeitStV heißt es aber jetzt leicht abgewandelt: „3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen.“ Das bedeutet: Voraussetzung für die Beitragsbefreiung ist der Bezug von Arbeitslosengeld II (für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen) oder von Sozialgeld nach § 28 SGB II (für nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben), wobei zusätzlich Leistungen nach § 22 SGB II (für Unterkunft und Heizung) in Anspruch genommen werden müssen (denn dadurch erhöht sich die individuell bemessene Einkommensgrenze). Andererseits bewirkt der Bezug des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB XII (in den ersten zwei Jahren des Bezugs von AloG II) eine Verrechnung mit der Beitragsbefreiung (nach dem alten Gebührenrecht verhinderte er die Gebührenbefreiung). Gewissermaßen reziprok zu dieser Verrechnungsregelung gibt es in § 4 Abs. 6 RFBeitStV eine Härtefallregelung mit folgendem Wortlaut:
„Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.“
In diesem Sonderfall wird diesmal also zu Gunsten des Betroffenen eine Verrechnung vorgenommen.
Anmerkung: Von der Härtefallklausel im ersten Satz des obigen Zitats sollte man nicht zu viel erwarten. Sollte z. B. ein Taubblinder kein Empfangsgerät besitzen, aber mit einer sehenden Haushaltshilfe zusammenwohnen, so ist von dieser Person der volle Rundfunkbeitrag zu zahlen. Man könnte nun geneigt sein, diese Konstellation als „Härtefall“ geltend zu machen. Die Erfolgschancen schätze ich aber nicht sehr hoch ein, weil die Härtefallklausel in erster Linie die wirtschaftliche Bedürftigkeit ins Auge fasst.
Auf die anderen zur Beitragsbefreiung führenden Leistungen zum Lebensunterhalt (u.a. Grundsicherung in Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) brauche ich hier nicht einzugehen. Eigens zu erwähnen sind jedoch die in Nr. 5 genannten Leistungen für Personen, die BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 99, 100 Nr. 3 SGB III oder Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III erhalten. Hier ist die Beitragsbefreiung zusätzlich an die Voraussetzung geknüpft, dass der Betreffende nicht bei den Eltern wohnt. Dies hat dann folgende Konsequenz: Lebt zum Beispiel ein Blindenhilfeempfänger (oder Empfänger von Landespflegegeld) allein mit seiner Frau zusammen, so ist kein Rundfunkbeitrag zu zahlen, auch der getrennt lebende Sohn, der BAFöG bezieht, ist beitragsbefreit. Zieht aber der Sohn zu seinen Eltern, so ist für deren Wohnung nunmehr der volle Beitrag zu zahlen.
Das bedeutet, dass erwachsene Kinder mit Verdienst beitragspflichtig sind. Dann jedoch die Eltern nicht zahlen.
Bei Dir ist zwar die Mutter die Wohungsinhaberin oder eingetragene Mieterin und derzeit befreit. Diese Befreiung wird jedoch nicht innerhalb der Wohnung auch für erwachsene Kinder mit Verdienst übertragen. Sie gilt nur für minderjährige Kinder oder für Kinder mit Sozialhilfe oder Behinderungen je nach dem und mit welchen Betragsanteil. Da die Beiträge in der Regel nicht mehr voll erlassen werden, kann es dann sein dass die Eltern zwar beitragsfrei sein können jedoch ein behindertes oder Sozialhilfebedürftiges Kind 1/3 Beitrag zu bezahlen hat. Je nach Grad der Einstufung.
Du hast ab 1.1.2013 Euro 17,98 monatlich zu bezahlen. Der Betrag kann auch vierteljährlich jeweils zur mitte des Quartals bezahlt werden.
Zahlst du nicht, oder ist kein Geld von dir einzutreiben haftet normalerweise dein Mitbewohner soferne er nicht befreit ist. Ist er teilbefreit haftet er nur mit dem teilbefreiten Anteil.
Wenn du nun Beitragspflichtg zahlst, zahlt deine Mutter nicht mehr nach Ablauf der Beitragsbefreiung.
Sie ist dann halt Mitbewohner. Wer will kann dann Ummelden, dann zahlt halt die Mutter und du bist befreit. Es zahlt immer nur einer voll.
Ist zwar alles etwas verwirrend. Aber es sind halt Ausnahmefälle.
Aber es bleibt dabei lass dir auf jeden Fall mal erklären weshalb sie 40 Euro abziehen. Wie setzt sich diese Summe zusammen?
Immerhin zahlst du zusammen mit der Mutter nur einen Beitrag. Also trifft jeden nur die Hälfte von 17,98 monatl.
Das bleit auch so wenn die Mutter nicht mehr befreit ist.
Trotzdem würde ich den Abbuchungsauftrag zurückziehen.
Überweise manuell. Dabei darf durchaus auch eine Zahlungserinnerung (Mahnung) kommen.
Ich lege z. B. sicherheitshalber die zu zahlende Summe auf jeden Fall für mich persönlich auf die Seite.
Zahle jedoch immer erst nach Aufforderung. Ich mache auch vom Einspruchsrecht gebrauch. Das kann sich dann alles um Monate verzögern. Finanziell trifft es mich nicht mit einer größeren Summe, da ich ja den Betrag auf die Seite gelegt habe.
Wenn das viele Menschen so machen würden, muss sich das System zwangsweise ändern. Es werden ohnehin eine große Flut von Prozessen und Einsprüchen zunächst mal auf die GEZ zukommen.
Also ich werde nicht alles akzeptieren und klein beigeben. Natürlich besteht derzeit noch Zahlungspflicht für dich und mich.
Aber das Gesetz ist trotzdem nicht astrein.
Es hat Lücken. Es fehlt das Zitiergebot Art. 19 GG, es ist eine Doppelbesteuereung. Es fehlt der Geltungsbereich, es verstößt gegen das Datenschutzgesetz und so fort.
Ich kenne das juristische System nun schon lange in der B R D und es wird weder ein Verwaltungsgericht noch ein Bundesverfassungsgericht dem Kläger Recht geben. So ist das leider in Deutschland derzeit.
Ohne Staatsgerichte gibt es auch keine Staatsanwaltschaft oder gesetzliche Richter. Es liegt Rechtsbeugung durch Amtsanmaßung vor, denn das Entziehungsverbot richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber und die Verwaltung, sondern an die Gerichte selbst. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern, Der gesetzliche Richter 203 ff.).
Staatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß Art. 1, 25, 140 GG aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein. Gemäß Art. 137 GG sollte das Bundesverfassungsgericht bis zu seiner Errichtung des Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet die Interessen wahrnehmen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet. Das Bundesverfassungsgericht hat wegen der Rechtsunfähigkeit keine Befugnis für eine Gerichtsbarkeit. Die Vorlagepflicht der Rechtsfähigkeit und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 140, 25, 1 GG konnte auf mehrere Anfragen nicht erfüllt werden, da es keine Befugnis für die Gerichtsbarkeit hat.
Also Geld für Prozesse kann man sich sparen.
Zur Information:
Ich habe vor dem Verwaltungsgericht Klage und Einspruch erheben wollen unter der Voraussetzung, dass das Gericht bestätigt, dass es ein gesetzliches zugelassenes Gericht ist. Den Gerichten fehlen derzeit die gesetzlichen Richter. Leider weiss das das Volk nicht. Die Klage wurde daraufhin nicht angenommen.
Wir haben in der BRD nun mal keine Staatsgerichte.
Es sind alles Privatgerichte. Deren Urteile gelten eben nur wenn ich das Gericht akzeptiere. Ich anerkenne und repektiere eben nur zugelassene Staatsgerichte. Denn die Richter vor den derzeitigen Gerichten unterschreiben ja schon lange keine Urteile mehr selbst, das hat natürlich Haftungsgründe. Denn sie können eines Tages Haftbar für alle Handlungen gemacht werden. So steht es im gültigen BGB und im Beamtengesetz. Ohne Unterschrift ist jedoch ein Regress nicht möglich.
Staatsgerichte gibt es jedoch nur in einem von der Völkergemeinschaft anerkannten Staat. Das setzt eine vom Volk bestätigte Verfassung voraus. Diese Verfassung gibt es in der BRD nicht. Sie wird zwar im Grundgesetz im Art. 146 gefordet, jedoch ist diese Forderung leider noch nicht in Erfüllung gegangen.
Leider ist das alle sehr viel und sehr kompliziert für den Laien, aber gerade das wird ja derzeit voll ausgenutzt von den Verwaltungen und von der BRD.
Das ist auch der Grund weshalb wir so gnadenlos ausgebeutet werden. Da ist ja der GEZ Beitrag nur eine kleine Sache (10 Milliarden Einnahmen jährl., bisher 7,3 Milliarden bisher). Es gibt Firmen die bezahlen weit über 100.000 Euro und mehr jährlich an die GEZ. Jeder einzelne PKW/LKW versteuern die Firmen mit diesem Beitrag.
So werden auch die GEMA Gebühren, die Zwangsmitgliedschaften bei Handwerkskammern, Berufsgenossenschaften und IHK mit Zwangsgeldern bewirtschaftet. Haftpflicht- und Sozialversicherungen sind gesetzlich vorgeschrieben. Was jedoch nicht richtig ist, Teile der Bevölkerung werden davon ausgenommen. So zahlen viele in bestimmten Berufsgruppen keine Rentenbeiträge, keine Sozialbeiträge, keine Beiträge in die gesetzl. Krankenkassen. Das alles führt mit zur Überschuldung unseres Landes. Gleichzeitig zu überhöhten Beiträgen und Steuern für den kleinen Normalbürger.
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
Viele Gruesse
Peter
Hallo,
so wie ich das verstanden habe hast du das Radio auf dich angemeldet. Daher musst du auch dafür zahlen. Jedoch musst du nachfragen, da du nur das Radio hast,
wie hoch deine Zahlung ist.
Gruß
Hallo
am besten bei der GEZ nachfragen - dann weiss man’s sicher.
LG
Hallo, dann würde ich auch nichts anmelden, die kassieren sowieso schon genug, Einfach still halten und wenn des da so beschrieben steht muss du auch nichts zahlen.
LG elfie759
Hallo Peter.
So vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Also die 41,72 Euro setzt sich wie folgt zusammen:
Jan. Feb. 2013 Gebühren 17,98 Euro (da ich letztes Jahr immer vierteljährlich abbuchen gelassen habe.
5,76 Euro Beitrag noch von Dez. 2012.
Sie haben es schon ganz geschickt gemacht, in dem Sie den Beitrag Dez. mit zu den zwei von Jan. und Febr. dazugezählt.
Ich habe nun die 5,76 Euro von Dez. noch überwiesen (um das letzte Jahr noch korrekt abzuschließen), den Rest 35,96 Euro habe ich zurückbuchen lassen, zu deren Lasten
Nun habe ich ein Schreiben aufgesetzt und fände es super ob Sie mir kurz sagen können ob ich dieses Schreiben an die GEZ verschicken kann.
Sie haben recht ein wenig lasse ich mich einschüchtern und bin verunsichert. Sicher auch deshalb, da es keine genaue schriftliche Aussage zu meiner Lage gibt.
Ich habe nur diese Faxnummer gefunden: 0185-99950105 und möchte es genau wie Sie machen, nämlich vorab faxen und dann verschicken. Haben Sie eine andere?
Hier das aufgesezte Schreiben:
ARD ZDF Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln
Vorab per Fax: 0185-99950105
Datum: 15. Januar 2013
Betreff: Abmeldung Teilnehmer sowie Stornierung der Einzugsermächtigung
Sehr geehrte Damen und Herren.
Melden Sie bitte zum 1. Januar 2013 die Beitragsnummer xxxx ab.
Ich habe keine eigene Wohnung und führe keinen eigenen Haushalt. Ich bin wohnhaft bei Frau xxxx Teilnehmernummer: xxxx
Zudem entziehe ich Ihnen die Einzugsermächtigung für das Konto,
xxxx BLZ xxxx, rückwirkend zum 1. Januar 2013.
Den Betrag von 41,72 Euro habe ich zurückbuchen lassen. Den noch fälligen Betrag in Höhe von
5,76 Euro für den Monat Dezember 2012 habe ich an Sie überwiesen.
Bitte bestätigen Sie mir umgehend die Abmeldung der Beitragsnummer xxxx sowie die Stornierung der Einzugsermächtigung.
MFG
Vielleicht können Sie mir noch ein paar Tipps geben. Zu viele Informationen möchte ich natürlich auch nicht an die GEZ weitergeben.
Dankeschön
Gruß
Melanie
Hallo Melanie
Jetzt ist auch die Abbuchungssumme klar. Zunächst hast du von 40 Euro geschrieben. Das konnte nicht sein. Daher auch meine Rückfrage.
Wie du bemerkt hast sind das bei der GEZ schlaue Füchse, sie tun ja nichts anderes als den Bürgern mit viel Raffinesse Geld aus der Tasche zu ziehen.
Prinzipiell ist die Forderung ja sachlich lt. derzeitigem Gesetz richtig.
Was nicht korrekt ist, ist die Abbuchung für Jan und Febr. im Voraus.
Im Gesetz steht man zahlt entweder monatlich oder in der Mitte eines Quartals. Aber das interessiert die ja nicht. Jetzt vermischen die auch noch die alte Gebühr mit dem neuen Beitrag. Das ist einfach eine bodenlose Frechheit!
Rundfunkmäßig ist ja noch nicht mal die Leistung erbracht. Also eigentlich eine Schweinerei.
So was ist eben bloss in Deutschland möglich.
So geht man mit Bürgern nicht um. Aber anständige Umgangsformen kannten die noch nie.
Dein Brief ist OK. Du hast zunächst nicht zu viel geschrieben. Das ist gut so. Ich sehe du hast mich verstanden.
Nun sollen die zunächst mal reagieren.
Sie werden vermutlich wegen den Beiträgen Jan. u. Febr. mahnen.
Das macht gar nichts. Einfach abwarten.
Du wohnst ja zusammen mit deiner Mutter und sie hat auch eine Beitrags-Nr.
Mal schauen was sie schreiben.
Danach ist immer noch Zeit zu reagieren. Melde dich dann halt wieder.
Wir werden das Ding schon schaukeln.
Aber bedenke du bist lt. Gesetz beitragspflichtig. Aber das sollen die erst mal begründen. Woher soll das denn jemand wissen, wenn er zusammen mit einer anderen Person wohnt?
Also cool bleiben.
Beste Grüsse
Peter