Guten Abend, Es geht um folgendes Problem. Meine Freundin wohnt seit fast 3 Jahren in einer Mutter Kind Einrichtung und hat seit circa 4 Wochen massiv Probleme mit der Leitung bzw. den Betreuerinnen, das fängt bei massiver Kontrolle an, es wird schon aufgeschrieben wenn sie mal nicht um 00. 00 Uhr im Bett ist oder wenn der kleine mal einen Tag nicht in der kita ist.Sie hat von sich aus,Termine mit dem Jugendamt gemacht um die Situation wieder zu beruhigen.Heute morgen war der zweite Termin und ihr wurde gesagt, wenn sie nicht ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Würde die Maßnahme beendet, auf gut deutsch. Sie fliegt raus und ihr Sohn 3 Jahre alt kommt in Obhut des Jugendamt. Das ist doch nicht rechtens, oder?
Hallo,
hier geht es einzig und allein um das Wohl des Kindes. Wenn die Mutter in einer Mutter-Kind-Einrichtung es nicht schafft, für sich und das Kind ein geregeltes Leben zu führen, muß davon ausgegangen werden, daß dies dem Kindeswohl nicht entspricht.
Deshalb muss sie die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden, um zu beweisen, daß es dem Kind gut geht. Ohne die Entbindung von der Schweigepflicht kann das Jugendamt nicht sicher sein, daß es dem Kind gut geht und nimmt ihr dann das Kind vorsichtshalber weg.
Grüße
miamei
Hallo,
um den Sachverhalt rechtlich zu erfassen, muß man zunächst mal wissen, wer sorgeberechtigt für das Kind ist. Wenn die Mutter kein Sorgerecht hat und auch der Vater nicht, dann hat das Kind einen Vormund, der über den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf, sein Handeln aber dem Gericht gegenüber rechtfertigen muß.
Das Jugendamt kann ihr das Kind nicht einfach wegnehmen; es kann allerdings beantragen, dass ihr die elterliche Sorge entzogen wird. (Wenn sie deren Inhaberin ist.)
Dann entscheidet das Familiengericht. (In einigen Wochen) Wenn die Mutter mit dem Kind (vorläufig) in der Einrichtung bleiben will, und lediglich die Schweigepflichtsentbindung verweigert, ist lediglich darin kein Grund für eine ‚Inobhutnahme‘, also Notmaßnahme gegen den Willen der Mutter (gem. §42, SGB VIII) zu erkennen.
Die Ärztin ist verpflichtet, dem Jugendamt auch ohne Schweigepflichtsentbindung davon Kenntnis zu geben, wenn sie eine Gefährdung des Kindeswohls sieht. Eine solche liegt also im Moment wohl nicht vor. Ich kann hier nicht alle möglichen weiteren Aspekte erfassen.
Die Mutter sollte vielleicht einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, aber einen der sich wenigstens etwas auskennt.
Alles Gute
Stuke
Hallo.
Bei Jugendhilfemaßnahmen ist der Empfänger zur Zusammenarbeit verpflichtet. Das Jugendamt kann eine Maßnahme beenden, wenn diese Zusammenarbeit nicht (mehr) gegeben ist. Dies scheint durch die Konflikte mit den Betreuern/Leitern ja der Fall zu sein. Die Schweigepflichtsentbindung kann das Jugendamt zwar verlangen, erzwingen kann sie nur das Familiengericht. Das Jugendamt würde wohl logischer Weise einen Antrag beim Familiengericht stellen, wenn sie das für nötig halten und ihre Freundin nicht nachgibt. Bei einer halbwegs guten Begründung kann man davon ausgehen, dass der Richter dies veranlasst, um kein Risiko in Sachen Kindeswohl eingehen zu müssen.
Sollten das Jugendamt die Maßnahme beenden, und dadurch eine Kindeswohlgefährdung entstehen, ist auch eine Inobhutnahme denkbar. Auch hier muss das Familiengericht durch das Jugendamt (unverzüglich) angerufen werden, wenn die Sorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht zustimmen.
Sie können aber davon ausgehen, dass das Jugendamt keine dieser Möglichkeiten möchte. Man ist naturgemäß an einem gelingen der Maßnahmen interessiert. Daher sollte ihre Freundin genau überlegen, ob es nicht vorteilhafter wäre die Schweigepflichtsentbindung zu erteilen, oder zumindest in einen relevanten Teilbereich (Suchtmittel, psy. Erkrankungen etc.). Sollte eine relevante Erkrankung bestehen, ist es sicher ratsam damit offen umzugehen und Lösungen gemeinsam mit dem Jugendamt zu suchen. Einen Inobhutnahme ist auch für das Jugendamt immer die letzte Lösung, da sie sowohl für das Kind sehr belastend wie auch überaus kostspielig ist (ca. 300€ pro Tag).
Gruß,
Kraig Lafuse
3 Jahre in einer Mutter-Kind-Einrichtung ist eine für diese Leistung der Jugendhilfe ungewöhnlich lange Zeit. Zwar teilten Sie nicht mit, wie alt die Mutter ist, doch streben im Allgemeinen aufwachsende junge Menschen nach mehr Selbstverantwortung. Sie wollen frei sein, sich wenig anpassen, sondern ihr Leben frei bestimmen.
Die Leistung „Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder“ der Jugendämter will Alleinerziehenden Hilfe anbieten bei der Betreuung und Erziehung ihres Kindes. Sie ist (rechtssystematisch) betrachtet eine Förderung der Erziehung in der Familie. Das heißt, es ist nicht beabsichtigt, das Kind der Mutter wegzunehmen, sondern diese zu schulen und zur eigenverantwortlichen Betreuung ihres Kindes zu befähigen. Die beiden sollen schadlos zusammenleben können.
Ehrlich gesagt, ohne Kontrolle und Dokumentation funktioniert es nicht. In der Praxis der Jugendämter haben wir es bei dieser Leistung gemäß § 19 SGB VIII mit einer Art Probezeit zu tun, in der die Mutter zeigen kann, wie bereit und fähig sie ist zu lernen, wie sie mit ihrem Kind umgehen kann. Jugendämter denken hier an zwei Aspekte besonders: Sie wollen einerseits das Kind bei der Mutter lassen, andererseits aber sicherstellen, dass das Kind nicht vernachlässigt wird, ihm also kein Schaden durch vorsätzliches Handeln (z. B. misshandeln, vollqualmen) oder Unterlassen (z. B. nicht gut versorgen, wenig spielen, nicht vorlesen, nicht singen) zugefügt wird. Das Ganze ist mit dem Begriff „Schulung“ meine ich gut zu benennen. Glauben Sie mir, mir ist kein Fall bekannt, bei dem ein Jugendamt mutwillig mit der Wegnahme des Kindes droht oder gedroht hat. Äußerungen der Jugendamtsmitarbeiter werden allerdings nicht selten als Drohung verstanden, weil die – fast immer sind es – Mütter selektiv wahrnehmen. Sie hören vor allem, was sie hören wollen. Positives und Negatives. Sie wissen, dass sie nicht perfekt, sondern überfordert sind, denn sonst wären sie nicht in der Einrichtung, sondern lebten mit dem Kind alleine. Und deshalb stehen sie fortwährend unter dieser so empfundenen Verlustangst.
Das Jugendamt hat den Auftrag, das Kind auch vorausschauend zu schützen. Es darf nicht warten, bis ein Schaden eingetreten ist oder Entwicklungsverzögerungen zu bemerken sind. Um es nicht zum Äußersten kommen zu lassen ist es gutes fachliches Handeln, mit der Mutter die zu erreichenden Ziele zu vereinbaren, den Verlauf gemeinsam zu planen und die Zielerreichung zu überwachen. Teil der Überwachung ist dann auch – selbst bei Volljährigen – der allgemeine Lebenswandel der Mutter. Und dann ist eben auch das Zubettgehen ein Kriterium, denn wie soll eine Mutter die Kraft haben, sich morgens ordentlich mit ihrem Kind zu beschäftigen, es zu versorgen und eben auch in den Kindergarten zu bringen, wenn sie müde ist. Wie sollen die Betreuerinnen und die Sozialarbeiterin des Jugendamtes Vertrauen in den guten Willen und die Kraft der Mutter fassen?
Verkennen Sie bitte nicht die Bedeutung der Regelmäßigkeit des Kindergartenbesuchs. Abgesehen von dessen wohl nicht bestreitbaren günstigen Auswirkungen auf das Kind bietet die Mutter bei unregelmäßigem Besuch eine Angriffsfläche, die auch in einem eventuellen familiengerichtlichen Verfahren bedeutsam sein dürfte. Gerade diejenigen Kinder, die nicht die bestens Startchancen haben, sind ja auf die Förderung in einer Kita besonders angewiesen. Es ist deshalb geradezu fahrlässig, ein solches Kind „mal einen Tag“ ohne vernünftigen Grund zu Hause zu lassen (wegen Krankheit z. B). Jeder wird Faulheit der Mutter vermuten.
Und: Die Mitarbeiter der Jugendämter wissen recht gut einzuschätzen, bei welcher Sachlage sie sich an das Familiengericht wenden sollten oder sogar müssen. Ein familiengerichtliches Verfahren endet übrigens keinesfalls zwangsläufig mit der Wegnahme des Kindes. Es wird vielmehr versucht werden, die Mutter doch noch zu einer guten Zusammenarbeit zu bewegen.
Ein Kind zu haben ist eine schwere Verpflichtung und führt zwangsläufig zu Einschränkungen in der Lebensführung von Eltern. Eine weitere Belastung kann die Verpflichtung der Beteiligten sein, auf eine schulische oder berufliche Ausbildung hinzuwirken, damit die Mutter zu einer eigenständigen Lebensführung befähigt wird. Erneut ist dann Stress angesagt.
Hinsichtlich der Schweigepflichtentbindung ist bedeutsam, wem die Personensorge für das Kind obliegt (der Mutter?) oder ob ein Vormund oder ein Ergänzungspfleger für die Gesundheit bestellt wurde. Vermutlich gibt es einen triftigen Grund für die Ankündigung, dass die Leistung beendet würde bei Verhinderung der Informationsgewinnung beim Arzt. Das Jugendamt kann sich das Blockieren (eigentlich) nicht gefallen lassen, wird deshalb wohl ein familiengerichtliches Verfahren anstoßen. Abermals mit Stress und noch weniger Selbstverantwortung verbunden.
Mit der Beendigung der Leistung wäre das Jugendamt übrigens nicht außen vor, sondern würde nun noch mehr nach dem Rechten sehen müssen (mittels Hausbesuchen z. B.). Es spricht also viel dafür, klein beizugeben und nicht mit dem Kopf durch die Wand zu wollen. Die Mutter ist – gemäß ihrer Darstellung des Sachverhaltes – in einer schwachen Position, die sie am besten durch Vertrauen bildendes Verhalten verbessert.
Abschließend vermag ich ein rechtswidriges Verhalten - und danach fragten sie letztlich - nich erkennen.