Leider ist dieser Fall (da er wahrscheinlich so gut wie nie vorkommt) noch nicht oft in den Foren beschrieben worden:
Eine Mutter ist seit eineinhalb Jahres arbeitslos, seit mittlerweile 2 Jahren krankgeschrieben und muss nun, da Ihr Arbeitslosengeld nur noch bis zum 10.03.2010 läuft, Hartz 4 beantragen.
Ihre Tochter ist über 25 und wohnt noch zuhause;
vor allen Dingen aus dem Grunde, da es der Mutter gesundheitlich wirklich nicht gut geht, Sie alleinstehend ist und schon diverse Male mit der Feuerwehr ins Krankenhaus gebracht werden musste.
Nun aber zur Frage:
Die Tochter ist voll berufstätig und verdient netto 1.400 EUR im Monat und zahlt der Mutter monatlich ein „Haushaltsgeld“ in Höhe von 450 EUR. Damit ist der Anteil der Tochter an Miete, Strom und Essen abgedeckt.
Ansonsten erhält die Mutter keinerlei weitere finanzielle Unterstützung von der Tochter.
Die Miete der Wohnung beträgt 550 EUR brutto/warm und auch der Wohnraum gleicht eigentlich eher einer WG (jeder hat seinen eigenen Wohnbereich, das einzige was zusammen genutzt wird sind Küche und Bad).
Inwiefern kann der Verdienst der Tochter der zu beantragenden Hartz4-Leistung der Mutter angerechnet werden?
Inwiefern muss die Tochter evtl. ihre Einkommensverhältsnisse beim Antrag mit angeben (ist sie dazu überhaupt verpflichtet)?
Vielen Dank vorab für Eure Antworten.
Hallo
und zahlt der Mutter monatlich ein „Haushaltsgeld“ in Höhe von 450 EUR. Damit ist der Anteil der Tochter an Miete, Strom und Essen abgedeckt.
Sie wirtschaften also gemeinsam, insofern ist meines Wissens eine Bedarfsgemeinschaft gegeben.
Wenn jeder für sich einkaufen würde, dann wäre es wohl was anderes.
Miete und Strom wird natürlich anteilmäßig gezahlt, das wäre ja auch in einer WG so, aber das Essen ist das Problem.
Na ja, so 100-%-ig genau weiß ich es nicht, aber das gemeinsame Wirtschaften ist ein ganz entscheidendes Kriterium.
Viele Grüße
Hallo,
aus § 1601 BGB ergibt sich zunächst grundsätzlich, dass Verwandte 1. Grades gegenseitig unterhaltpflichtig sind.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1601.html
Allerdings gibt es hierfür einen Selbstbehalt in Höhe von 1400 €:
http://www.rechthaber.com/teure-eltern-wer-zahlt-das…
Die Tochter ist voll berufstätig und verdient netto 1.400 EUR
im Monat und zahlt der Mutter monatlich ein „Haushaltsgeld“ in
Höhe von 450 EUR. Damit ist der Anteil der Tochter an Miete,
Strom und Essen abgedeckt.
Die beiden bilden eine Haushaltsgemeinschaft, und keine Bedarfsgemeinschaft, da die Tochter über 25 J. alt ist, bzw. nicht hilfebedürftig gemäß § 9 SGB II ist.
Da sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, erhält die Mutter nur die hälftige KDU (Miete+NK+Heizung - evtl. Warmwasserpauschale).
Da die Tochter ja bereits 450 € bezahlt und hierin auch ihre Kosten für Essen beinhaltet sind, sehe ich keinen weitere Verpflichtung die Mutter zu unterhalten, zumal die Einkünfte der Tochter genau in Höhe des Selbstbehaltes liegen und somit eine Unterhaltspflicht entfällt.
TM
Ich habe ja die Antwort auf folgende Fragen vergessen 
Inwiefern kann der Verdienst der Tochter der zu beantragenden
Hartz4-Leistung der Mutter angerechnet werden?
Meines Erachtens gar nicht, da sie nur die anteilige Miete zu tragen hat und wie zuvor geschildert vermutlich nicht unterhaltspflichtig ist.
Inwiefern muss die Tochter evtl. ihre Einkommensverhältsnisse
beim Antrag mit angeben (ist sie dazu überhaupt verpflichtet)?
Ja, da sie in der Haushaltgemeinschaft lebt und die Unterhaltpflicht geprüft werden muss.
Bei Schwierigkeiten sollte Widerspruch eingelegt, und notfalls über die Beratungshilfe ein Anwalt konsultiert werden,
TM
Hallo
Grundsätzlich gilt gemäß Urteil des BSG vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R, dass der Leistungsträger, wenn ein Hartz-IV-Empfänger mit erwachsenen Verwandten zusammen wohnt, nicht automatisch von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgehen und das Arbeitslosengeld II kürzen darf. Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, muss der Leistungsträger beweisen. „Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.“
Nach den für ALG II-Bezieher anzuwendenden rechtlichen Grundlagen des SGB II schulden Kinder ihren Eltern keinen Unterhalt.
§ 9 Abs. 2 SGB II regelt die Anrechung von Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft . Danach ist Einkommen der zur BG gehörenden Kinder nur auf deren eigenen Bedarf anzurechnen - nicht auf den der auch zur BG gehörenden Eltern oder Geschwister.
§ 9 Abs. 5 SGB II regelt die Anrechung von Einkommen Verwandter und Verschwägerter, die mit dem Hilfebedürftigen zusammen wohnen, aber keine BG oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit diesem bilden (was hier der Fall ist) - und geht dabei über die Regelung des BGB (das nur eine Unterhaltspflicht in gerader Linie vorsieht) hinaus, weil der Verwandschaftsgrad dabei nicht beachtet wird.
Der § 9 Abs. 5 SGB II beinhaltet aber nur eine Unterhaltsvermutung. Deshalb darf Unterhalt nur dann beim Hilfebedürftigen angerechnet werden, wenn der mit ihm zusammen wohnende Verwandte tatsächlich Barunterhalt an ihn leistet - und es darf auch nur der tatsächlich geleistete Unterhalt angerechnet werden.
ALG II gibt es nach SGB II, Sozialhilfe nach dem SGB XII. Beide Gesetzesbücher enthalten eigenständige auf ALG II-(bzw. Sozialhilfe)-Bezieher anzuwendende "Unterhalts-"Regelungen …die nichts mit denen des BGB zu tun haben, aber teilweise darauf beruhen.
Hier sind deshalb bzgl. der ALG2-beziehenden Mutter und ihrer Tochter die "Unterhalts-"Regelungen des SGB II anzuwenden - und nicht die des BGB.
Die Tochter ist danach der Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig - und muss somit auch nicht ihre Vermögens-und Einkommensverhältnisse darlegen. Die Tochter ist lediglich „relevant“ bzgl. der anteiligen Unterkunftskosten.
Grundvoraussetzung für die Überprüfung und ggf. Anrechnung des Einkommens der Tochter auf das ALGII der Mutter wäre gemäß § 2 ALG II-VO und § 10 SGB II , dass die Mutter tatsächlich für sich selbst Unterstützungs-Leistungen von ihrer Tochter erhält… was aber ja hier anscheinend nicht der Fall ist.
LG