heute erbitte ich Euren Rat zu folgendem Thema:
Eine Witwe - 64 - bewohnt ein Eigenheim, Wert mal angenommen 100.000 Euro. Das Haus ist ein EFH mit ausbaubarem DG. Die Witwe hat zwei Töchter, die ihrerseits Familien haben. Tochter A wohnt ganz in der Nähe zur Miete, möchte aber ein Eigenheim erwerben. Tochter B wohnt etwas weiter weg, will jetzt nochmal 20 km. weiter weg ziehen. Das Haus der Mutter zu übernehmen, ist für Tochter B keine Option.
Die Witwe trägt sich mit dem Gedanken, schon jetzt in eine Art betreutes Wohnen zu ziehen, so dass sie im Falle der Pflegebedürftigkeit abgesichert ist. Dies will sie ihren Kindern nicht zumuten. Die Kosten für dieses betreute Wohnen lägen bei ca. 500 Euro Warmmiete.
Jetzt hat die Witwe die Idee, Tochter A nebst Familie das Haus zu überlassen. Die soll dort wohnen, das Haus ist frei von Kreditlasten, lediglich die Nebenkosten (Grundsteuer, Müll, Wasser, Abwasser…) sind zu zahlen. Vorschlag der Witwe: Tochter A. zahlt die Miete im betreuten Wohnen und die durchs Haus entstehenden Kosten.
Meine Frage: Was passiert, wenn die Witwe nach sagen wir mal zehn Jahren stirbt? Dann hat die Tochter A. insgesamt 60.000 Euro gezahlt. Das Haus würde zur Erbmasse - gesetzt den Fall, die Mutter war bis zum Todeszeitpunkt Hausbesitzerin. Oder aber: Die Tochter wird als Besitzerin beim Einzug im Grundbuch eingetragen. Muss sie dann direkt Tochter B. auszahlen?
was soll denn das Ergebnis eines Rates sein? Soll für den Todesfall der jetzigen Hausbesitzerin vorgesorgt sein? Soll sichergestellt sein, dass die einziehende Tochter das Haus am Ende besitzt?
es kommt doch ganz darauf an, was die Beteiligten wollen. Regeln kann man fast alles!
Mögliche Varianten wären: Tochter bekommt das Haus sofort überschrieben (mit dem üblichen Tralala), zahlt dafür eine Leibrente an die Mutter, die die Heimkosten deckt. Für den Unterhalt ihres eigenen Hauses muss die Tochter ohnehin aufkommen. Je nach Todeszeitpunkt der Mutter zahlt sie mehr oder weniger als die Hälfte es ihr ansonsten im Erbfall zugestandenen Hauswertes. Andere Tochter geht leer aus und muss ggf. Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen, wenn sie auch was ab haben möchte.
Untervariante: Tochter zahlt genau bis maximal Hälfte des Hauswertes Leibrente, und sollte Mutter vorher versterben, geht Rest an andere Tochter. Im Todesfall zahlt die neue Eigentümerin für die zweite Hälfte eine Ablöse an die andere Tochter. So haben beide am Ende jeweils den halben Hauswert erhalten.
Weitere Untervariante: Alle drei machen Erbvertrag, Haus geht sofort an eine Tochter, die für den halben Hauswert die andere Tochter auszahlt (muss hierfür ggf. Darlehen aufnehmen), und erklären im Übrigen, dass in Bezug auf den Hauswert keine weitergehenden Ansprüche im Erbfall bestehen. Risiko der laufenden Heimkosten liegt dann bei der Übernehmerin. Durch weitere Untervarianten kann dieses Risiko beliebig zwischen den Töchtern verteilt werden.
Von Varianten das Haus bis zum Lebensende im Eigentum der Mutter zu lassen halte ich aus diversen Gründen gar nichts!
Jetzt hat die Witwe die Idee, Tochter A nebst Familie das Haus
zu überlassen. Die soll dort wohnen, das Haus ist frei von
Kreditlasten, lediglich die Nebenkosten (Grundsteuer, Müll,
Wasser, Abwasser…) sind zu zahlen. Vorschlag der Witwe:
Tochter A. zahlt die Miete im betreuten Wohnen und die durchs
Wie könnte man diesen Fall am Besten regeln?
Nach dem erklärten Willen der Eigentümerin?
Lebzeitig will sie mit bevorzugter Gebrauchsüberlassung an A offenbar eine Vermietung oder Verkauf an Dritte verhindern und ihr betreutes Wohnen finanzieren. Dagegen kann nun keines der elternunterhaltsverpflichteten Kindern etwas einwenden wollen
Für den Erbfall muss sie entscheiden, ob sie das EFH dann einem der Erben vermacht und damit eine Ausgleichspflicht gegenüber dem anderen Erben (stillschweigend) auslöst, es bereits lebzeitig überträgt, entweder gegen Auflage der Kostentragung des Betreungsplatzes und darüberhinaus schenkungsweise bzw. durch Verkauf oder darauf vertraut, dass sich A und B als Erben mit Miteigetumsanteil über Nutzung, Anteilverkauf untereinander, fiktivem Mietanspruch oder Fremdverkauf einig werden
Bei der (gemischten) Schenkung würde Bs Erbanspruch geschmälert und er kann daher innerhalb von 10 Jahren Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.