Mutter und Kinder vermisst-Wohnung aufbrechen-10-Tage-Frist

Hallo,

angenommen eine Mutter verreist außerhalb der Schulferien mit zwei schulpflichtigen Kindern zum Onkel, weil der im Sterben liegt. Die Schule wird nicht informiert. Die Schule vermisst die Kinder und versucht erfolglos die Mutter telefonisch zu erreichen. Am Tag 4 steht morgens die Schulpsychologin, das Jugendamt und die Polizei vor der Tür, klingelt, läuft zweimal ums Haus, versucht Nachbarn zu befragen und geht wieder. Soweit die Geschichte.

Zu einem Nachbarn sagt die Polizei, sie dürfen die Wohnungstüre erst aufbrechen, wenn die entsprechende Person mindestens 10 Tage vermisst werde (außer wenn es stinkt oder ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen vorliegt).

Kennt diese 10-Tagesfrist jemand? Ich habe davon noch nie gehört (was ja nichts heißt), aber irgendwie kann ich mir das nicht so richtig vorstellen, dass es so eine Frist offiziell gibt.

Dank und Gruß

Hallo!

ist mir unbekannt und halte ich auch für nicht zutreffend.
Wann eine Wohnung gewaltsam geöffnet werden darf ist unbestimmt.
Es ergibt sich aus den näheren Umständen.

Hier im vorliegenden Fall gab es sicherlich keinerlei Anhaltspunkt. Und den gäbe es sicherlich auch nach 10 Tagen noch nicht.

MfG
duck313

Hi,

das hängt meiner Meinung von den Umständen ab und wie glaubwürdig man darlegen kann, daß es sehr ungewöhnlich ist.

Ich hatte einen sehr guten Freund. Auf Veranlassung von mir und einem anderen guten Freund wurde die Wohnung sofort geöffnet, als wir die Polizei verständigt hatten - das waren zwei Tage nach dem letzten Lebenszeichen.

lg,
vordprefect

Das dachte ich mir auch so - vielen Dank!

Da muß aber schon ein begründeter Anfangsverdacht (z.B. Straftat, oder Suizid) vorgelegen haben. Ansonsten hat niemand das Recht die Wohnung eines erwachsenen Menschen zu öffnen. Schon garnicht nach zwei Tagen.

Hi

Es war keins von beiden Fällen. Wenn Du mehr wissen willst - bitte PM,
da ich keine Einzelheiten öffentlich ausbreiten will.

Bei „Gefahr im Verzug“ ist es ohne Durchsuchungsbeschluß des Amtsrichters möglich.
Das liegt wohl im Ermessen der Polizei und den dargelegten Angaben.
Im Polizeigesetz (BW) steht nichts von irgendwelchen Fristen.

https://dejure.org/gesetze/PolG/31.html

lg,
vordprefect