hallo …
ich bin neu hier und ich hätte da aber schon eine Frage.
Es geht um meine Freundin.
Sie bekommt in den nächsten tagen Ihr erstes Kind.Sie weiß aber nicht genau wer der Vater ist…beide sind Afrikaner(die in Frage kommen).
Bei beiden schwankt das aufenthaltsrecht das bedeutet nur derjenige der der Vater ist darf in Deuschland bleiben.Der eine droht damit sie Gerichtlich zu verklagen…er will den Test…aber nur damit er bleiben darf hofft er darauf ansonstan haben die beiden nix mehr miteinander zu tun…
Was kann ich meiner Freundin raten?
Sie schon wegen der Situation sehr angepannt…
Kennt sich da jemand mit aus…?
Darf sie einen Vaterschafts Test verweigern ? Und mit welcher Begründung…
Auf der anderen seite hat sie nämlich dem Amt gesagt das Ihr parner der Vater iast…was sie sich auch sehr wünscht aber sie hat angst vor dem Ergebnis und deren folgen.
Danke im Vorraus füe Antworten…
Liebe Grüße
Hallo,
was ist, wenn der erwünschte Vater seine Vaterschaft anerkennt - ohne Bluttest? Natürlich hat das für ihn dann rechtliche, auch finanzielle Konsequenzen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der andere dann einen Anspruch auf einen Vaterschaftstest hat. Da könnte ja jeder kommen.
Auch für den Möchte-gern-Vater hat es finanzielle Konsequenzen, ist ihm das überhaupt bwußt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass er nur durch die Geburt eines leiblichen Kindes ein Aufenthaltsrecht bekommt. Da würde ich mich zunächst mal bei der Ausländerbehörde kundig machen.
Hat er denn überhaupt genug Geld um den Vaterschaftstest zu bezahlen - billig ist sowas nicht?
… ist kein Tipp, ich geb`s zu, vielleicht hilfs aber doch ein wenig weiter.
Viele Grüße
Utemaus
Hallo Heike,
viel kann ich leider nicht beitragen, aber ein bissl isses auch:smile:
Die Mutter kann natürlich den Wunsch des ( nicht-erwünschten ) Mannes ausschlagen, den Vaterschaftstest machen zu lassen. Allerdings nur, solange er nicht vor Gericht zieht.
Und das kann er jederzeit, wenn er berechtigte Zweifel hat. Allerdings kostet ihn das eine Stange Geld, sollte er verlieren. Vor ein paar Jahren waren das ca. 4.000.- DM plus Gerichtskosten ( ich hatte mal so einen Fall im Bekanntenkreis ).
Sicher bin ich allerdings nicht, ob ein Kind Grund genug ist, in Dtl. bleiben zu dürfen. Da Deine Freundin nicht mit ihm zusammenlebt, bezweifle ich ich das.
Falls Du hier keine befriedigenden Antworten bekommst, versuchs doch mal im Rechtsbrett.
Liebe Grüsse
Tanja
so einfach ist das zur Zeit nicht zu beantworten
§ 1600 BGB (derzeitiges Recht):
Die Vaterschaft anfechten können (nur):
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
- die Mutter und
- das Kind.
Nicht anfechten kann ein Dritter und zwar auch dann nicht, wenn er der biologische Vater des Kindes ist bzw. glaubt, er sei der biologische Vater.
ABER:
§ 1600 BGB ist gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9.4.2003 (Az. 1 BvR 1493/96, 1 BvR 1724/01) teilweise verfassungswidrig.
Auszug aus dem Tenor dieses Beschlusses:
(…)
II. 1. § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2942) ist mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit nicht vereinbar, als er den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung ausschließt.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. April 2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung sind gerichtliche Verfahren auszusetzen, soweit die Entscheidung von der Verfassungsmäßigkeit des § 1600 des Bürgerlichen Gesetzbuches abhängt.
(…)
Charlotte