Die Mutter ist verstorben, der Vater lebt (ist jedoch schon seit Jahren von der Mutter geschieden). Die Tochter ist minderjährig und möchte das Erbe ausschlagen (offensichtlich nur Schulden vorhanden, genaues weiss man aber nicht). Nun soll der Vater, obwohl er mit der Mutter seines Kindes seit über 10 Jahren nichts mehr zu tun hat, sich darum kümmern, da er Sorgerecht für die Tochter hat, obwohl diese auch bereits seit 4 Jahren in betreutem Wohnen (früher Heim) lebt, dass er für seine Tochter (oder mit seiner Tochter) das Erbe ausschlägt.
Frage wäre: was ist zu beachten? Geht das überhaupt? Muss man Anwalt nehmen, wenn ja, wer bezahlt das? Ist nicht eigentlich das Jugendamt bzw. Heim dafür zuständig, da sich hier der stete Aufenthalt der Tochter befindet?
Würde mich über schnelle Infos freuen, da die 6-Wochen-Frist bereits läuft (habe das so im IT gelesen, dass diese Frist eingehalten werden muss).
Danke 
Das Jugendamt bzw. das Heim kann das Erbe nicht für die Tochter nicht ausschlagen, da sie das Sorgerecht nicht, dass muss schon der Vater für die Tochter machen. Es ist egal ob Kontakt besteht oder nicht, fakt ist, dass er das Sorgerecht hat. Zum Ausschlagen der Erbschaft braucht man keinen Anwalt, dass kann man auf dem zuständigen Amtsgericht machen. Es ist richtig, dass man die 6 Wochen Frist beachten muss, ansonsten hat man das Erbe angenommen.
Aber wer stellt fest, welches Erbe vorhanden ist?
Muss ein Erbschein beantragt werden?
Die Mutter hat noch einen erw. Sohn und Eltern. Wer bestimmt hier, ob Erbe vorhanden ist bzw. nur Schulden?
Danke aber bereits für abgegebene Antwort
Die Erben müssen feststellen, ob ein Erbe vorhanden, d. h. Vermögen oder Schulden. Das Nachlassgericht weiß nicht in allen Fällen, ob Vermögen oder Schulden vorhanden sind. Wenn man das Erbe ausschlagen will, muss meiner Meinung nach nicht unbedingt ein Erbschein beantragt werden, in dem Erbschein steht ja nur, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Würde mal auf das Nachlassgericht gehen und mich dort informieren. Die arbeiten Tag für Tag mit sowas und sind sehr kompetent.
Danke sehr für die Antwort; der Vater soll mit der Tochter am besten erstmal also zum Nachlassgericht gehen und sich dort erkundigen, wie die weiteren Schritte sind. Hatte ich auch so verstanden, als ich im IT gegoogelt habe, wollte das nur nochmal bestätigt haben. Nochmals vielen Dank für Deine (super)schnelle Antwort.
Hallo, eigentlich bin ich in diesem Zusammenhang nicht ganz der Richtige:
Aber soviel dazu:
- Die 6-Wochen-Frist läuft erst ab positiver Kenntnis des Todesfalls.
- Sofort mit dem zuständigen Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichtes (letzter Wohnsitz des Verstorbenen) sprechen. Der klärt umfassend (kostenlos) auf und nimmt auch die Erklärung des Ausschlagens des Erbes (für 20 €) entgegen.
Gruß Klaus
Würde mir schnellsten einen Anwalt nehmen. Wg. der Kosten solltest Du auch mit dem Anwalt reden! (Armenrecht)Gruß Jo
Hallo suwusch,
nun, da der Vater allem Anschein nach ja das hälftige Sorgerecht hat, hat er ja auch das entscheidungsrecht.Ob eine Minderjährige so ohne weiteres einen Anwalt nehmen darf, zweifel ich aber an, da ja wie gesagt minderjährig. Ich denke nur in Verbindung mit dem Erziehungsberechtigten. Ich würde auf alle Fälle einen Anwalt zu Rate ziehen.Evtl.läuft es nur auf ein beratendes Gespräch hinaus.Da der Anwalt nur eine beratende Tätigkeit erfüllt und damit keine Mandatschaft übernimmt, sind die Gebühren dafür relatif gering und günstig.Wenn es ein guter Anwalt ist nimmt er dafür nichtmal 50€.Für jeden Brief den der Anwalt schreibt, kommt natürlich ein vorher ausgemachter Betrag dazu. Auch im Falle einer Mandatschaftsübernahme eines ausgewählten Anwaltes, kann es mit den Kosten überschaubar bleiben.Anwaltskosten können von der Stadt oder vom Gericht (ausfüllen eines Antrages auf Übernahme der Anwaltskosten) bezuschusst werden. Selbst bei einem Verfahren, (wohl eher hier nicht der Fall) kann Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Also sollten die Kosten hierbei wohl eher keine Rolle spielen. Trotz allem bleibt der Tip: Ein Anwalt kann hierbei Klarheit schaffen.
Gruß Mog
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Vater der leibliche Vater ist und aufgrund dessen die Vormundschaft hat. Wobei er wohl nicht das volle Vertrauen genießt.
Die Tochter ist anscheinend Alleinerbin und will dieses ausschlagen.
Da sie minderjährig ist, kann sie es nicht, sondern das muss ihr Vormund machen.
Wenn der Vater das nicht macht, aus welchem Grund auch immer, dann kann sie sich Hilfe beim Jugendamt suchen. Wenn dieses nicht helfen kann oder will, dann kann sie sich direkt an das Vormundschaftsgericht wenden.
Hier kann das Gericht entweder einen anderen Vormund einsetzen oder aber, falls die Tochter vom Gericht als fähig gehalten wird, für Volljährig erklärt werden. Aufgrund der laufenden Frist i.S. Erbe, müsste es dann per Eilantrag an das Vormundschaftsgericht gehen.
Hier noch ein Text aus dem Internet, der Teilweise zutrifft:
Minderjähriger Erbe – die Erbausschlagung
Das Ausschlagen einer Erbschaft von Minderjähren muss, wie bei Erwachsenen auch gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich oder mündlich erklärt werden. Dies kann durch den Vormund entweder dort direkt oder durch die amtlich beglaubigte Ausschlagungserklärung erfolgen.
Die Frist für die Erbausschlagungen beträgt bei jedem Erbfall sechs Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe vom Ableben erfährt. Er muss ebenfalls Kenntnis haben, aus welchem Grund er Erbe wurde.
Bei minderjährigen Erben löst nicht allein die Kenntnis des Minderjährigen, sondern die Kenntnisnahme des gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) einen Fristbeginn aus.
Im Prinzip benötigen gesetzliche Vertreter für die Erbausschlagung eines Minderjährigen zusätzlich eine Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).
Dieser Grundsatz wird nur dann eingeschränkt wenn die Erbschaft nur deshalb an das minderjährige Kind fällt, weil zuvor einer der Eltern das überschuldete Erbe ausgeschlagen hat. Wenn ausschlagende Eltern neben dem Minderjährigen zum Erben berufen wurden ist die Genehmigung weiterhin erforderlich lt. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Viel Erfolg
Einfach zum zuständigen Nachlassgericht gehen und den Verzicht erklärn; ist gebührenfrei!
Gru?
Hans
Einfach zum zuständigen Nachlassgericht gehen und den Verzicht erklärn; ist gebührenfrei!
Gru?
Hans
Danke sehr !!!
Hallo,
ich gehe davon aus, dass der Vater der leibliche Vater ist und
aufgrund dessen die Vormundschaft hat. Wobei er wohl nicht das
volle Vertrauen genießt.
Vater ist der leibliche Vater, das Vertrauen genießt er auch; allerdings wollte seine Tochter bei der Mutter bleiben, diese wiederum wollte das nicht und die Tochter hat auf eigenen Willen hin Antrag auf Unterbringung im „Heim“ beantragt. Vater war zu unbequem.
Die Tochter ist anscheinend Alleinerbin und will dieses
ausschlagen.
Nein, Tochter ist nicht Alleinerbin, sie hat noch eine Halbschwester (7 Jahre) und einen Halbbruder (19 Jahre). Der Bruder will das Erbe ebenfalls ausschlagen.
Da sie minderjährig ist, kann sie es nicht, sondern das muss
ihr Vormund machen.Wenn der Vater das nicht macht,
doch, der Vater würde das ja machen, er will nur wissen, was er beachten muss, damit hinterher keine Beschwerden kommen!
aus welchem Grund auch immer,
dann kann sie sich Hilfe beim Jugendamt suchen. Wenn dieses
nicht helfen kann oder will, dann kann sie sich direkt an das
Vormundschaftsgericht wenden.
Hier kann das Gericht entweder einen anderen Vormund einsetzen
oder aber, falls die Tochter vom Gericht als fähig gehalten
wird, für Volljährig erklärt werden. Aufgrund der laufenden
Frist i.S. Erbe, müsste es dann per Eilantrag an das
Vormundschaftsgericht gehen.
Hier noch ein Text aus dem Internet, der Teilweise zutrifft:
Minderjähriger Erbe – die ErbausschlagungDas Ausschlagen einer Erbschaft von Minderjähren muss, wie bei
Erwachsenen auch gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich
oder mündlich erklärt werden. Dies kann durch den Vormund
entweder dort direkt oder durch die amtlich beglaubigte
Ausschlagungserklärung erfolgen.Die Frist für die Erbausschlagungen beträgt bei jedem Erbfall
sechs Wochen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe vom
Ableben erfährt. Er muss ebenfalls Kenntnis haben, aus welchem
Grund er Erbe wurde.Bei minderjährigen Erben löst nicht allein die Kenntnis des
Minderjährigen, sondern die Kenntnisnahme des gesetzlichen
Vertreters (Eltern oder Vormund) einen Fristbeginn aus.Im Prinzip benötigen gesetzliche Vertreter für die
Erbausschlagung eines Minderjährigen zusätzlich eine
Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 BGB).Dieser Grundsatz wird nur dann eingeschränkt wenn die
Erbschaft nur deshalb an das minderjährige Kind fällt, weil
zuvor einer der Eltern das überschuldete Erbe ausgeschlagen
hat. Wenn ausschlagende Eltern neben dem Minderjährigen zum
Erben berufen wurden ist die Genehmigung weiterhin
erforderlich lt. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.Viel Erfolg
Danke für die ausführliche Antwort
Hallo,
ich kann den Vater verstehen, mir wäre auch ein wenig mulmig bei der Sache.
Aber hier braucht er ja auch noch die Genehmigung des Familiengerichts.
Siehe Hinweis auf § 1643 Abs. 2 BGB:
„(2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.“
Was bedeutet, dass er sicher zusammen mit der Tochter zum Familiengericht gehen muss. Die Geschäftsstelle wird ihm sagen, ob er persönlich kommen kann oder ob es schriftlich gemacht werden muss.
Er muss deutlich auf die Frist hinweisen, ich weiß nicht, wie eilig es ist.
Wenn er das nur schriftlich machen kann, dann sollte er das Schreiben persönlich vorbeibringen und sich auf der Kopie den Eingang bestätigen lassen. Wenn es nur auf dem Postwege möglich ist, dann sollte er das Schreiben unbedingt per Einschreiben mit Rückschein senden. In dem Schreiben muss dann auch deutlich auf den Fristablauf hingewiesen werden.
Ich denke, dass dieses Procedere für den Vater auch beruhigend ist, weil er die Last (Verantwortung) nicht alleine tragen muss.
Alles Gute
Hallo Suwusch,
ich bin insofern nicht ausreichend rechtskundig und meine, dass hier ein Rechtsanwalt hinzuzuziehen wäre.
M. E. nach sollte abgeklärt werden, ob nur eine Sorgerechtsübertragung eine eine Entmündigung vorliegt. Es wäre wichtig, um zu wissen, wer die Erbschaft verweigern kann( Vater oder Tochter). Ich bin der Meinung, dass eine Erbschaft grundsätzlich ausgeschlagen werden kann, insbesondere auch dann , wenn nur Schulden als Erbgut da sind.
Inwieweit Heim oder Jugendamt zu beteiligen sind, kann ich nicht sagen, mir aber auch nicht vorstellen.
Vielleicht kann das Jugendamt aber sachdienliche Hinweise geben, mal nachfragen.
Bei dieser etwas komplizierten Rechtslage würde ich einen Rechtsbeistand zurate ziehen, der ggf. auch etwas zu den Kosten sagen kann. Auch beim zuständigen Amtgericht könnten vieleicht sachdienliche Hinweise erlangt werden, einfach mal anrufen oder dort vorstellig werden.
Freundliche Grüsse
8rugby1
Entschuldige das ich so spät antworte, hatte noch keine Zeit.
Die 6 Wochen Frist muss auf jeden Fall eingehalten werden, doch es gibt Ausnahmen. Wenn man im Papierchaos versinkt und kein Überblick besteht. Dann kann eine sechswöchige Frist schnell viel zu kurz sein. In solch einem Fall können die Erben eine Nachlassverwaltung beantragen. Dann muss der Erbe die Erbschaft auch nicht mehr ausschlagen. Er überträgt die Verwaltung des Nachlasses auf einen Nachlassverwalter und darf nicht mehr über das Vermögen bestimmen. Dafür muss er aber auch nicht mehr für die Schulden des Erblassers geradestehen.Die Nachlassverwaltung muss der Erbe beim Nachlassgericht beantragen. Das ist in der Regel das Amtsgericht des Ortes, an dem der Erblasser zuletzt gelebt hat. Das Gericht bestimmt dann einen geeigneten Nachlassverwalter und macht die Ernennung in einem Amtsblatt oder einer Tageszeitung öffentlich.
Hat der Erblasser letztlich doch mehr Schulden als Vermögen hinterlassen, kann auch das Gericht es mangels Masse ablehnen, einen Nachlassverwalter einzusetzen.
Nun zum Sorgerecht des Vaters: Da die Eltern miteinander verheiratet oder eine Sorgerechterklärung abgegeben haben, steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Wenn einem Elternteil aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die elterliche Sorge, z. B. bei der Scheidung, die elterliche Sorge vor seinem Tod allein zustand, nachdem zuvor eine gemeinsame Sorge bestanden hatte, so ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, wer die elterliche Sorge innehaben soll; der überlebende Elternteil erhält sie, sofern dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls ist eine Vormundschaft anzuordnen. Am besten, ihr sucht umgehend einen Anwalt auf. Ist kein Geld vorhanden, kann man Prozesskostenhilfe beantragen.
Ich hoffe, dass ich geholfen habe. Liebe Grüße Petra Schwittmann