Hallo liebe Wissende,
meine Mutter (86) will demnächst ins betreute Wohnen umziehen. Ihre Eigentumswohnung soll dann verkauft werden.
Mutter möchte meiner Schwester und mir einen Geldbetrag (niedriger 5-stelliger Bereich) schenken. Muss sie dazu einen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen?
sie muss nicht, aber wenn sie z.B. mit 96 verarmt und eine mögliche Rückforderung (dann durch das Sozialamt) der Schenkung davon abhängt, wann genau diese stattgefunden hat, ist es nicht verkehrt, wenn die Schenkung eindeutig dokumentiert ist.
Damit es genau in dem oben geschilderten Fall nicht zu Rückforderungen kommen kann, könnte es auch sinnvoll sein, dass die Mutter das Geld in bar ohne Dokumentation schenkt.
[Anmerkung vom vom www Team: hier liegen rechtliche Bedenken vor. Da @PaennekenIndustrie aber herausarbeitet, dass hier eine Straftat begangen werden könnte, bleibt der Beitrag stehen]
Das ist keine besonders gute Idee, weil der Hintergedanke dabei ist, im Falle eines Falles den Steuerzahler unrechtmäßig zur Kasse zu bitten!
Zum weiteren - ebenfalls im Falle eines Falles - ist bei der Beteiligung von drei Personen die Möglichkeit sehr groß, daß - sollte irgendwann einmal von offizieller Stelle Auskunft erheischt werden - sich schon vorher Streitpunkte ergeben, die die ganze Sache für alle Beteiligten ohne schlüssige Papiere sehr unerfreulich werden lassen könnten.
In der Praxis wird das regelmäßig so gemacht und niemand spricht darüber.
Nur eine Option. Darüber entscheiden tun wir jede und jeder nach eigenem Ermessen.
[Anmerkung vom vom www Team: auch hier liegen rechtliche Bedenken vor. Da @PaennekenIndustrie aber herausarbeitet, dass hier eine Straftat begangen werden könnte, bleibt der Beitrag stehen]
Macht´s einfach wie der fischende April es schrieb. Ihr habt als Kindetr sowieso einen Freibetrag von 400000€ und wenn die Mutter so gut aufgestellt ist, wird´s wohl, schon auf Grund ihres Alters nicht zu Rückforderungen kommen. ramses90
machen wir es mal ganz einfach: jede Schenkung unter Lebenden ist sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenker dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen ($ 30 Abs. 2 ErbStG) - und zwar unabhängig davon, ob Freibeträge gerissen werden oder die Schenkung schriftlich fixiert wurde. Da macht es dann auch nicht mehr viel Mühe, einen Schenkungsvertrag aufzusetzen und zu unterschreiben.
Und welche Schenkungen unterliegen der Steuerpflicht? Richtig: alle, die nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind und das sind nur diejenigen, die in § 13 ErbStG genannt sind.
Das ist halt das Problem mit Quelle: man muß sie halt schon verstehen.
Doch, tut er; daß am Schluß ein Freibetrag zur Anwendung kommt, ändert an der Steuerpflicht nichts. Und der von Dir zitierte Satz steht noch nicht einmal nicht einmal in dem Merkblatt, auf das Du verweist (und das so schlecht formuliert ist, daß Du zu Deinem Irrtum kommt).
Äh, doch, da steht er schon:
„1. Wann muss ich Schenkungen beim Finanzamt anzeigen?
Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegt, ist von der oder dem Beschenkten innerhalb von drei Monaten, nachdem die Schenkung ausgeführt ist, anzuzeigen.“
Und wo genau liegt die Grenze?
Müssen dann sämtliche Weihnachts- und Geburtstagsgeldgeschenke auch gemeldet werden?
„3. Steuerpflicht nach § 10 ErbStG § 10 ErbStG definiert sodann, was man unter Steuerpflicht versteht. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt danach die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 16, 17 und 18). Zu den wichtigsten Ausnahmen der Steuerpflicht gehören sodann die Freibeträge nach § 16 ErbStG, auf die in § 10 ErbStG ausdrücklich verwiesen wird.“
Weiter unten:
„Wenn keine Anzeigepflicht besteht, sollte vorsichtshalber der fragliche Schenkungsvorgang von Schenker und vom Beschenkten gut dokumentiert werden.“
Ich zitiere aus § 30 ErbStG:
(1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
D.h. anzuzeigen ist alles und zwar unabhängig davon, ob am Ende eine Besteuerung erfolgt. Das hat den einfachen Sinn, daß man es nicht dem Steuerpflichtigen überlassen will, zu entscheiden/berechnen, ob viele kleine Schenkungen über einen längeren Zeitraum noch der Steuerpflicht unterliegen oder vielleicht doch nicht. Schließlich spielen nicht nur die einzelnen Beträge eine Rolle, sondern auch der Zeitraum, in dem die Zuflüsse erfolgten.
Aus dem Grund sind halt alle Schenkungen anzumelden und zwar sowohl durch den Schenker als auch durch den Beschenkten. Im Grunde gilt das theoretisch also auch für jeden zugesteckten Euro, aber irgendwo spielt dann da auch der gesunde Menschenverstand eine Rolle. Konsequenterweise steht das auch nicht im Gesetz, sondern ist in den entsprechenden Kommentaren nachzulesen.
Und bevor wir uns hier der Reihe nach Links von irgendwelchen Drittquellen um die Ohren hauen, hier der Verweis auf das Original:
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, jeden Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Erbschaftsteuer-Finanzamt schriftlich anzuzeigen – ein formloses Schreiben ist ausreichend. Dies gilt in Erbfällen genauso, wie in Schenkungsfällen. Wenn Sie Ihr Vermögen oder Teile davon verschenken, gilt die Anzeigepflicht sowohl für Sie als Schenker, als auch für die beschenkten Personen. https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/erben-schenken-und-das-finanzamt
Gut, das erscheint eindeutig.
Hat der Anwalt auf der von mir verlinkten Seite die ganze Sache dann nicht verstanden?
Daneben-jede Wette, dass Schenkungen innerhalb der Freibeträge nicht besonders regelmäßig gemeldet werden und dass danach auch nicht gesucht wird.
Als ich einmal einen Zweitjob im Ausland, der steuerfrei geblieben wäre dem Finanzamt melden wollte hiess es „ersparen Sie uns und sich das, das wird doch nur eine Papiergeschichte“.Echt wahr.