Ich habe eine Frage bezüglich Mutterschaftsgeld und zwar folgende:
eine Frau hat seit dem 18.11.04 Anspruch auf Mutterschutz und bis zum 17.11.04 zwanzig Stunden pro Woche gearbeitet.
Aus privaten Gründen und wegen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber wird ab den 17.11.04 die Arbeitszeit gekürzt (auf 9 Stunden pro Woche) und den befristeten Vertrag (würde bis zum 31.12.04 laufen) so bis zum 31.03.05 verlängert. Wie berechnet man der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld im so einen Fall?
Ich habe gelesen, daß die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers auf Basis von was tatsächlich verdient wurde (20 Stunden) in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist (also August, September und Oktober) berechnet werden würde.
Jetzt aber nimmt der Arbeitgeber als Basis der Berechnung nicht was tatsächlich gearbeitet und verdient wurde (20 Stunden), sondern was wegen der Arbeitszeitkürzung verdient worden wäre (9 Stunden) in dieser Zeit und begründet es mit einem Urteil von 1986. Hat der Arbeitgeber recht? Wie kann man da vorgehen?
Vielen Dank!
Carla
Hallo Werner,
es wird das durchschnittliche Nettoeinkommen des vergangenen Jahres zugrunde gelegt. Punkt.
Jetzt aber nimmt der Arbeitgeber als Basis der Berechnung
nicht was tatsächlich gearbeitet und verdient wurde (20
Stunden), sondern was wegen der Arbeitszeitkürzung verdient
worden wäre (9 Stunden) in dieser Zeit und begründet es mit
einem Urteil von 1986. Hat der Arbeitgeber recht? Wie kann man
da vorgehen?
Der Arbeitnehmer kann zur Berechnung nehmen, was er will; denn das Mutterschaftsgeld erhält die Schwangere von ihrer Krankenkasse. Und Letztere streitet sich mit Sicherheit erfahren und verbissen gründlich mit dem Arbeitnehmer, denn sie muss ja die Differenz zwischen dem, was der Arbeitnehmer sich da ausgedacht hat und dem errechneten Nettoeinkommen der Schwangeren ausgleichen. Falls da etwas nicht rechtens ist, wird diese mit Sicherheit intervenieren!
Würde ich mir also keinerlei schwere Gedanken machen, wie dieses Techtelmechtel ausgeht.
LG
jana
Hallo Jana,
tut mir leid, aber das istnicht richtig.
Das Mutterschaftsgeld errechnet sich aus den letzten drei
vollen abgerechnetnen Lohnzeahlungszeiträumen vor Beginn der
Schutzfrist und nicht aus dem gesamt Jahr.
Die Krankenkasse zahlt nur ein maiximales Mutterschaftsgeld von 13,00€
je Kalendertag - die Differenz zum tatsächlichen Netto muss der
Arbeitgeber zahlen. Insofern ist es für die Versicherte schon
wichtig, dass der Arvbeitgeber auch die richtigen Zeiträume
heranzieht.
Gruss
Günter Czauderna
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Hallo
tut mir leid, aber das istnicht richtig.
Das Mutterschaftsgeld errechnet sich aus den letzten drei
vollen abgerechnetnen Lohnzeahlungszeiträumen vor Beginn der
Schutzfrist und nicht aus dem gesamt Jahr.
Die Krankenkasse zahlt nur ein maiximales Mutterschaftsgeld
von 13,00€
je Kalendertag - die Differenz zum tatsächlichen Netto muss
der
Arbeitgeber zahlen. Insofern ist es für die Versicherte schon
wichtig, dass der Arvbeitgeber auch die richtigen Zeiträume
heranzieht.
Naja, also für mich ist das nicht so sonnenklar. In meinem MuSchG finde ich nämlich den folgenden Paragraphen:
MuSchG § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, (…)
(2) (…) Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen.
Auszug aus
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/muschg/__11…
Meines Erachtens trifft das Fettgedruckte hier zu, denn Werner schreibt von „privaten Gründen“. Demnach wäre der AG im Recht.
Was auch immer die Frau geritten haben mag, diese Vertragsänderung zum Beginn der Schutzfristen einzugehen und nicht zum Zeitpunkt nach Ablauf der Schutzfristen…
Gruß,
LeoLo
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Hallo,
es fällt mir n i c h t schwer zuzugeben dass du völlig im Recht
bist. Ich habe meinen Beitrag „aus dem Bauch heraus“ geschrieben, also nach besten Wissen und Gewissen. Der hier vorliegende Sachverhalt, so merkwürdig er sich auch darstellt, entspricht tatsächlich deinen Ausführungen. Der Arbeitgeber kann für die
Berechnung des Zuschusses den gekürzten Verdienst heranziehen.
Danke für den Hinweis - war mir wieder einmal eine Lehre, aber
gleichzeitig freut es mich auch dass es „Aufpasser“ (das meine
ich positiv) gibt.
Gruss
Günter