Mutterschaftsgeld

Hallo,

eine schwangere Arbeitnehmerin in Probezeit, Probezeit läuft aus vor Mutterschutz.

36 Arbeitstage bis Mutterschutz. Bekommt die Arbeitnehmerin dann Mutterschaftsgeld von ihrer Versicherung, wie hoch wäre dieses dann (habe verschiedene Dinge gelesen und komme auf kein Ergebnis - bitte hier keine Quellen schreiben)?

Hallo,

Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Arbeitsentgelt besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung) noch besteht.
Wenn es vorher endet, dann besteht dieser Anspruch nicht. Man kann sich jedoch in der gesetzlichen KV freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld weiter versichern, wenn man die Vorversicherungszeit erfüllt. Dann erhält man von der KK Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Gruß Woko

Hallo Woko,

wie geht das denn - freiwillig weiterversichern mit Krankengeldanspruch ???
Ich kenne das nur bei hauptberuflich Selbständigen.
Gruß
Guenter

Hallo Guenter,

Da hast du mich wieder stark ins Grübeln gebracht und Zweifel haben an mir genagt. Gehen wir einmal vom Gesetz aus (§ 44 SGB V). Da ist der Krankengeldanspruch für bestimmte Versicherungspflichtige nach § 5 SGB V (z.B. Studenten) und Familienangehörige (§ 10 SGB V) ausgeschlossen. Hauptberuflich Selbständige haben ebenfalls keinen Anspruch, können aber durch Wahlerklärung den Anspruch erwerben.
Ein genereller KG-Ausschluss für die nach § 9 freiwillig Versicherten ergibt sich hieraus nicht. Daraus kann man folgern, dass dieser Personenkreis sich grundsätzlich mit KG versichern kann. Wie das KG dann berechnet wird um seine Lohnersatzfunktion zu erfüllen, bleibt wohl der Satzung vorbehalten ( § 47 Abs. 3 SGB V).

Gruß Woko

Hallo Woko,
das betrifft die unständig Beschäftigten bei denen sichergestellt werden muss das diese einen Entgeltersatzleistung erhalten, kann aber nicht für den freiwillig Versicherten gelten, wie z.B. die Ehefrau, die freiwillig versichert ist, oder den Schüler oder der Arbeitslose ohne Leistungsbezug und genau diesen Status hat die Betroffene deren Beschäftigungsverhältnis wegen Fristablauf vor Beginn der Schutzfrist endete - ihr entgeht rechtlich gesehen kein Arbeitsentgelt.
Es wäre ja cool wenn es rechtlich möglich wäre aber so ist es nicht.
Gruß
Guenter

Hallo Guenter,

ich stimme deinen Aussagen grundsätzlich zu; deshalb meine erwähnten Zweifel. Wenn man allerdings die Mitgliedschaft mit Krankengeld von dem tatsächlichen Anspruch auf KG trennt, kommt man zu einem anderen Ergebnis.
Angenommen eine Hausfrau ist mit Krankengeld versichert. Nun wird sie AU und beantragt KG. Dann wird man das KG ablehnen, da mangels Einkommensausfall das KG seine Funktion als Einkommensersatz nicht erfüllen kann. Voraussetzung für das MuschG ist ja nicht, ob KG im Falle der AU tatsächlich ausgezahlt wird, sondern nur, dass die Mitgliedschaft dem Grunde nach einen KG-Anspruch enthält.
(siehe § 200 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 7 Reichsversicherungsordnung)

Gruß Woko