Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit

Ich bin schwanger und mein befristeter Arbeitsvertrag geht am 31.05.2010 zu Ende. Der Mutterschutz beginnt am 26.06. Für den Zeitraum bekomme ich ALG I, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlung von Mutterschaftsgeld. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes. Soviel habe ich im Internet rausfinden können.

Seit ein paar Monaten habe ich die Lohnsteuerklasse III. Das hat Einfluss auf die Höhe des ALG I, wurde mir erklärt.
Meine Frage ist daher, ob der Lohnsteuerklassenwechsel ab Juli mein von der Krankenkasse gezahltes Mutterschutzgeld beeinflusst?!

Ich würde gerne mit meinem Mann die Lohnsteuerklassen wechseln (er die LK III, ich die LK V), damit wir finanziell die Mutterschutzzeit besser überstehen können. Ich möchte nicht, dass wir der Krankenkasse dann später das Geld zurückzahlen müssten, weil ja nach dem Lohnsteuerklassenwechsel mein ALG I theoretisch niedriger wäre.

Danke für Eure Antworten.

Hallo,

die Leistung der Krankenkasse richtet sich in der Höhe nach der Leistung des ALG-1, d.h. für die Kasse zählt nur das - eine nachgehende Prüfung der Leistung hinsichtlich der Steuerklasse gibt es nicht.

Wenn überhaupt dann muesste das mit der Steuerklassenänderung jetzt schon erfolgen um die Hölhe der ALG-Leistung zu beeinflussen - ob das allerdings (noch) geht, das muesste ein Finanzexperte oder jemand vom Arbeitsamt sagen können.
Gruss
Czauderna

Hallo,
wenn es das erste Kind ist, gibt es auch die Möglichkeit, nach der Geburt möglichst schnell die Steuerkarte ändern zu lassen.
Vielleicht hilfreich:
http://www.test.de/themen/steuern-recht/meldung/Wahl…

Für die KK gelten alle Regelungen, die für die Arbeitsagentur gelten: Wirkung einer Steuerklassenänderung bzw. Eintragung eines Kindes auf der Steuerkarte (ggf. auch entsprechende Fristen)

Den Antrag auf höheres Mutterschaftsgeld auf jeden Fall bei der KK stellen. Entweder rechnet die KK selbst das neue Mutterschaftsgeld aus oder fragt im Wege der Amtshilfe bei der Arbeitsagentur nach.

Vielleicht hilfreich:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25698/Navigation/zen…

Gruß
RHW

Hallo RHW,
du weisst wenn du etwas schreibst dann glaube ich das (fast) immer, hier musst du mir aber mal helfen. wenn ich dich richtig verstanden habe, dann müsste das in der Praxis so laufen.
Wir zahlen als Kasse ab Beginn der Schutzfrist beispielsweise 11,11 € Mutterschaftsgeld in Höhe der ALG-Leistung. Nach der Schutzfrist lässt die junge Mutter die Steuerklasse ändern, legt uns die Bestätigung des Finanzamtes darüber vor und wir zahlen ab Beginn der Änderung dann statt 11,11 € 13,11 € (Beträge fiktiv) ??
Wo steht das denn und wenne es wo steht, widerspräche das nicht dem Entgeltersatz, den das Mutterschaftsgeld ja auch darstellt, denn wirklich entgagen wären ihr nur 11,11 €, oder liege ich da total falsch ?
Gruss
Czauderna

Hallo nochmal,

vielen Dank für die bereits sehr hilfreichen Antworten.

Weil in Euren Antworten immer der Aspekt „Änderung zum Besseren“ im Vordergrund stand, verhält es sich ja bei mir genau umgekehrt.

Ich habe momentan die bessere Steuerklasse III und bin somit schon „optimal“ für ALG, Mutterschaftsgeld. Da uns aber trotz allem Netto Geld fehlt, stelle ich mir die Frage wann ich in die V wechseln kann, OHNE Verlust zu machen oder etwas zu verlieren.

Um ganz ehrlich zu sein, bin ich bisher davon ausgegangen, dass wenigstens mein Mann mehr netto rausbekommt, sobald ich arbeitslos bin.

Deshalb nochmal die Frage: Muss ich auch während der 6 + 8 Wochen MuSchu noch in der StKl III bleiben um von der KK auf diesen ALG Betrag aufgestockt zu werden, oder schaut die KK nur zu Beginn des MuSchu auf die Höhe des Arbeitslosengeld und das bekomme ich dann die Gesamte Mutterschutzzeit?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Rasa77

Hallo Rasa77,

die Änderungen der Mutterschaftsgeldhöhe werden von der KK nur auf Antrag geändert. Wenn man keine Veränderung beantragt, gibt es auch keine Senkung des Mutterschaftsgeldes.
Evtl. ist zu prüfen, ob eine Erhöhung aufgrund des (ersten) Kindes und eine Senkung aufgrund Steuerklassenänderung insgesamt positive Auswirkungen haben.

Es werden nur Änderungen berücksichtigt, die eine Erhöhung von mindestens 10% bewirken.
Absatz 2: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__47b.html
Da das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt wird, gilt diese Krankengeldregelung auch für das Mutterschaftsgeld.

Gruß
RHW

Hallo Herr Czauderna,
Ihr Beispiel ist so korrekt.
Den Sinn sehe ich darin, dass ein KG-Bezieher oder eine Schwangere in der Schutzfrist die gleiche Leistungshöhe wie ein Alg-Bezieher bekommt.
Wird (oder wurde) auch bei den Anpassungsterminen des KG für Alg-Bezieher so praktiziert.
Auch bei Wegfall von Nebeneinkommen (z.B. geringfügige Beschäftigung) ist § 47b Absatz 2 anzuwenden.

Es ist ein ganz anderes Prinzip als bei „normalen“ KG-Beziehern: dort gelten immer die Tatsachen im Bemessungszeitraum, alle späteren Änderungen sind ohne Bedeutung.

Gruß
RHW