Mutterschaftsgeld: Kann mir jemand helfen?

Guten Tag,

Kann mir jemand in Fragen von Mutterschaftsgeld helfen?
Meine Frau hat bis 27.07.09 Arbeitslosengeld I bezogen und ab 28.07.09 hat Sie Schutzfrist.
Die Krankenkasse hat die Mutterschaftsgeldzahlung mit der folgender Begründung abgelehnt:
Zu Beginn Ihrer Schutzfrist am 28.07.09 haben Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Krankengeld. Für die Schutzfrist können wir kein Mutterschaftsgeld zahlen.
Stimmt es?
Die haben von meiner Frau Aufhebungsbescheid vom Arbeitsamt verlangt, aber die Beraterin von Arbeitsamt hat uns gesagt, dass Aufhebungsbescheid wird nur ausgestellt, wenn die Beschäftigung aufgenommen wird und hat uns geraten Widerspruch bei der Krankenkasse zu machen. Wir haben aber von der Krankenkasse nur ein Schreiben bekommen, in dem die Ablehnung steht und kein richtes Bescheid.

Steht meiner Frau Mutterschaftsgeld zu oder nicht? Bitte um Hilfe! Danke

Wann und wie lange gibt es Mutterschaftsgeld?
Für schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, besteht eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers besteht in den meisten Fällen während der gesamten Schutzfrist

Welche Voraussetzung muss ich erfüllen?
Wenn Sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ehe Sie Ihre Mutterschutzzeit beginnen, wäre es ratsam, wenn Sie eine Bescheinigung des behandelnden Arztes bei Kasse und in Kopie beim Arbeitgeber vorlegen, in der der errechnete Geburtstermin angegeben ist. Diese Bescheinigung darf maximal vier Wochen alt sein.
Weitere Voraussetzungen: Sie müssen zwischen dem zehnten und dem vierten Monat vor der Geburt mindestens zwölf Wochen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, entweder ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder zu Beginn der Schutzfrist einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder ALG II nachweisen können.

Wo beantrage ich das Mutterschaftsgeld?
Das beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse, wenn Sie in einer gesetzlichen Kasse versichert oder arbeitslos sind. Im zweiten Fall beträgt das Mutterschaftsgeld nicht 13 Euro pro Arbeitstag, sondern ist so hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie bislang erhalten haben.

Wieviel Mutterschaftsgeld steht mir zu?
Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, dazu zählt auch ein 400-Euro- oder Mini-Job, und bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlt Ihre Kasse Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des Nettogehaltes auf. Die Höhe der Zuzahlung errechnet sich aus dem durchschnittlichem Nettogehalt der letzten drei Monate, in denen die Frau abgabenpflichtig gearbeitet hat, Überstunden eingeschlossen.
Die Leistungen der Krankenkasse richten sich ebenfalls nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Kalendermonate. Das Nettoeinkommen wird dabei auf Tage umgerechnet.
Liegt dieses Nettoeinkommen pro Tag über 13 Euro, zahlt die gesetzliche Krankenkasse diese Summe, der Arbeitgeber muss für den Anteil aufkommen, der darüber liegt. Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse. Wenn zum Beispiel eine Auszubildende 300 Euro netto verdient, bekommt sie von der gesetzlichen Krankenkasse während des Mutterschutzes ebenfalls 300 Euro monatlich.
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Tel. 0228/ 6 19 18 88

Die Unterlagen dafür finden Sie auch auf der Homepage des Bundesversicherungsamtes.
Vom Arbeitgeber erhalten privat versicherte Frauen ihr Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Das ist der Betrag, den die gesetzlichen Kassen als Mutterschaftsgeld bezahlen.

Wieviel steht mir zu, wenn ich geringfügig beschäftigt bin?
Die gleiche Summe von 210 Euro erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt, wenn Sie in einem 400 Euro- oder Mini-Job arbeiten.

Was bekomme ich als Hausfrau?
Da das Mutterschaftsgeld eine Lohnersatzzahlung ist, und Hausfrauen keinen Lohn beziehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Und wenn ich arbeitslos bin?
Sind Sie arbeitslos, und haben an dem Tag, an dem Ihre Schutzfrist beginnt, noch Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, aber es wird von der Krankenkasse bezahlt. Das Arbeitsamt ist nicht mehr für Sie zuständig, weil Sie wegen des in der Mutterschutzfrist herrschenden Beschäftigungsverbotes nicht mehr vermittelt werden können und somit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

Wie sieht es mit Selbständigen, Familienversicherten oder Studentinnen aus?
Selbständige haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, wenn sie freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung und entsprechenden versichert sind. Studentinnen, die lediglich eine studentische Krankenversicherung abgeschlosen haben, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sind sie anderweitig bei einer gesetzlichen Kasse pflicht- oder freiwillig versichert, erfahren bei ihrem Sachbearbeiter, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

Was ist, wenn sich der Geburtstermin verschiebt?
Seit dem 21. Juni 2002 haben Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen, deren Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt, auch wenn es sich nicht um eine medizinisch definierte Frühgeburt handelt.
Findet die Entbindung nach dem errechneten Termin statt, wartet die Krankenkasse, bis das Kind geboren ist und zahlt dann rückwirkend für die sechs Wochen Mutterschaftsgeld. Es sei denn, die Frau hat das erwähnte Attest eingereicht, aus dem der genaue Geburtstermin hervorgeht, ehe sie in Mutterschutz ging. Dann zahlt die Kasse ab dem angegebenen Geburtsdatum. Dabei bleibt das volle Anrecht auf die acht Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung bestehen. Bei Mehrlingsgeburten besteht Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschaftsgeld nach der Entbindung.

Wo erhalte ich weitere Auskünfte?
Weitere Auskünfte erhalten Sie - als gesetzlich Versicherte bei Ihrer Krankenkasse - als privat und Familien-Versicherte beim Bundesversicherungsamt in Bonn.
Das Mutterschutzgesetz und einen erläuternden Leitfaden gibt es auf der Seite des Familienministeriums zum Download.

Ich hoffe, ich konnte helfen und verweise darauf auch einfach mal bei google die frage wer und wie bekommt man mutterschaftsgeld einzugeben…es gibt einige foren, die da sehr fit sind!
K.Andrejew