Hallo Gisela!
Erstmal herzlichen Glückwunsch an die künftige Oma (darf ich das so sagen?)!
weiß jemand, was meiner Tochter an finanzieller Unterstützung
unter folgenden Voraussetzungen zusteht:
Da ich im Moment vor einer ähnlichen Situation stehe, mußte und muß ich mich damit grad auch befassen. Das macht mich zwar nicht unbedingt zum Experten, aber ich versuch mal, es zu erklären.
Sie ist im Moment mit einem Zeitarbeitsvertrag bis Dezember
2001 beschäftigt. Da sie schwanger ist, wird der Vertrag nicht
verlängert. Geburtstermin ist der 19.4.2002. Zu diesem
Zeitpunkt wird sie mit dem Vater des Kindes verheiratet sein.
Das nicht verlängert wird, ist klar. Das macht wohl kein Arbeitgeber freiwillig. Aber das gute ist doch, das sie dann verheiratet sein wird. Bei entsprechender Aufteilung der Steuerklassen gibt es dann schon ganz schön mehr Kohle. Dazu später mehr.
Nun hat sie erfahren, dass ihr nur für 6 Monate nach der
Geburts DM 600,00 pro Monat und danach weniger als DM 100,00
zur Verfügung stehen würden. „Da habe sich das Gesetz vor
einigen Wochen geändert“.
Was soll das für eine Änderung sein?
Das wüßte ich auch gern. „vor einigen Wochen“ hat sich da meines Wissens nach gar nichts geändert. Das aktuelle „Bundeserziehungsgeldgesetz“ ist seit 01.Januar 2001 in Kraft. Seitdem hat sich daran auch nichts geändert. Diese Aussage ist etwa zwei Monate alt, ich habe diese Aussage von der zuständigen Ministerin Frau Bergmann (ist mir persönlich bekannt).
Für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld ist das vorraussichtliche Einkommen der Eltern des Kindes während der zwei Jahre nach der Geburt relevant. Während der ersten sechs Monate nach der Geburt gelten wesentlich höhere Einkommensgrenzen als danach. In den ersten sechs Monaten liegt die Grenze für Verheiratete bei 100.000 DM im Jahr. Nach den sechs Monaten sinkt dieses Grenze erheblich. Die jeweiligen Grenzen sind in einer vom Bundesministerium herausgegebenen Broschüre gut erklärt. Wenn Du Interesse hast, kann ich Dir die Broschüre per Mail zu schicken (im PDF-Format). Auf der Homepage des Ministeriums kannst Du sie Dir auch runter laden (http://www.bmfsj.de), dort unter dem Punkt „Bestellservice“.
Es ist also sehr wichtig, wieviel der Mann Deiner Tochter verdient. Wenn die Einkommensgrenzen nur knapp überschritten werden, dann wird nach einer bestimmten Formel (steht in dieser Broschüre genauer) berechnet, wieviel noch gezahlt wird. Ab einer gewissen Überschreitung wird garnichts mehr gezahlt.
Was steht ihr tatsächlich zu? Mutterschaftsgeld oder was
anderes?
Mutterschaftsgeld und auf jeden Fall auch Kindergeld.
Wie berechnet man die Höhe der ihr zustehenden Leistungen?
Berechnet wird immer in Abhängigkeit vom Familieneinkommen. Kindergeld jedoch wird einkommensunabhängig gezahlt.
Ist irgendwas anderes zu beachten?
Wie ich schon erwähnte, sollten die beiden über eine Anpassung der Steuerklassen nachdenken. Je nach seinem Einkommen kann bei Steuerklasse 3 wesentlich mehr Netto rauskommen. Wenn Sie kein weiteres Einkommen hat, dann dürfte sie die eher schlechte Steuerklasse 5 kaum stören.
Arbeitslos möchte sie sich nur im größten Notfall melden, da
sie befürchtet, wenn sie „absichtlich“ Bewerbungsgespräche
vermasselt, ihr das bei einer späteren Jobsuche (in ca. 3 - 4
Jahren - von ihrer Familienplanung her) zum Nachteil gereichen
könnte. Ist da was dran? Wird man da beim Arbeitsamt
hinsichtlich einer „Unkooperation“ negativ gespeichert?
Also generell ist das eher ein Streitthema. Ich persönlich glaube nicht, das irgendwer sie als Mutter mit Kleinkind einstellt. Da braucht sie auch nix zu vermasseln. Meist reicht die Erwähnung des Säuglings und das Thema Einstellung hat sich erledigt. Eine Arbeitslosmeldung kann aber auch zum Problem werden, wenn sie Erziehungsgeld beantragen will. Wenn sie sich als arbeitssuchend für eine Vollzeitstelle meldet, dann wird ihr Arbeitslosengeld auch für Vollzeit gewährt. Das würde aber widerum ausschließen, das sie Erziehungsgeld bekommt. Denn im Gesetz steht, das der Bezug von Arbeitslosengeld dem Bezug von Erziehungsgeld im Wege steht, wenn der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Tätigkeit von mehr als 30 Wochenstunden zu Grunde liegt. Das bedeutet, wenn sie sich überhaupt arbeitslos melden sollte, dann nur zur Vermittlung auf eine Stelle mit bis max. 30 Stunden die Woche.
Die ganze Thematik ist etwas kompliziert. Lies einfach mal die Broschüre durch, die ist relativ gut geschrieben. Wie gesagt, melde Dich, wenn ich sie Dir zumailen soll. Wenn Du noch weiteren Erklärungsbedarf hast, dann mail mich auch einfach an. Ich kann dann noch ausführlicher auf Deine Fragen eingehen. Hier im Forum macht sich das so schlecht, ist zu viel Text und mir auch ein wenig zu „öffentlich“.
Danke
Gern geschehen.
Greetings and
So long.
Der Dicke MD.