Hallo,
Eine Arbeitnehmerin erwartet ihr zweites Kind. Zwischen der ersten Elternzeit und dem Beginn des Mutterschutzes für Kind 2 liegen 4 Wochen, in denen die Arbeitnehmerin jedoch nicht arbeitet, sondern ein Beschäftigungsverbot vorliegt(d.h. Gehalt zahlt AG, bekommt es aber von der KK zurück). Jetzt die Frage: Ist der Arbeitnehmer trotzdem verpflichtet, seinen Anteil am Mutterschaftsgeld zu zahlen und wie wird es dann überhaupt berechnet? LG
Ja, aufgrund der Wiederaufnahme der Beschäftigung, auch wenn hier ein Beschäftigungsverbot vorlag, ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Mutterschaftsgeld verpflichtet. Schließlich hat der Arbeitgeber ja auch Lohn gezahlt. Berechnet wird dann nur das tatsächlich ausgezahlte Entgelt.