Mutterschutz / Lohnsteuer etc

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen!?!

Folgender Fall liegt zugrunde:

6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat eine Frau anrecht auf Mutterschutz. Nun fällt genau in diese Zeit auch Urlaubsgeldzahlung. In einem Monat ist das steuerliche Brutto also extrem hoch, angenommen um die 3000,-€ (davon sind ca 1000€ Zuschuss zum Mutterschutzgeld). Muss das Mutterschutzgeld, bzw. der Zuschuss durch den Arbeitgeber nicht abgezogen werden oder muss der Zuschuss auch versteuert werden? Muss also der gesamte Betrag versteuert werden? Oder nur ca 2000€?

Der Arbeitgeber macht außerdem ein Fehler bei der Eingabe im System und vergisst den Beginn der Elternzeit, also das Ende des Mutterschutzes einzugeben. Aus diesem Grund wird noch 6 Wochen nach dem Mutterschutzende Lohn gezahlt. Dem Arbeitgeber fällt dies auf und verlangt 2 Monate später den kompletten Betrag auf einmal sofort zurück. Hat die junge Mutter irgend ein Recht, vielleicht auf Rückzahlung in Raten? Kann der Arbeitgeber überhaupt den zuviel gezahlten Lohn zurückfordern? (Ist sicher eine blöde Frage*g)

Danke für jede Hilfe!!!

Servus Simone,

Muss also der gesamte Betrag versteuert werden? Oder
nur ca 2000€?

Nicht bloß das Mutterschaftsgeld, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, d.h. das zu versteuernde Einkommen wird zu dem Tarif versteuert, der sich ergäbe, wenn diese Lohnersatzleistungen steuerpflichtig wären.

Dieses lässt sich in der Arbeitgeber-Abrechnung nicht darstellen, weil der AG zwangsläufig nicht alle Daten kennen kann. Daraus folgen drei Dinge: (1) Der Arbeitnehmer, der Lohnersatzleistungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss immer zur ESt veranlagt werden, auch wenn er bloß N-Einkünfte hat und der LSt-Einbehalt nicht nach Klassen III, V, VI vorgenommen worden ist. (2) Es darf kein LSt-Jahresausgleich durch den AG vorgenommen werden. (3) In der laufenden Abrechnung muss der Zuschuss zum Mugeld steuerfrei behandelt werden, aber es ist kein unheilbarer Schaden, wenn dieses unterbleibt, solang der Betrag in der (Jahres-)LSt-Bescheinigung richtig ausgewiesen ist.

Heißt: Als Vorschlag zum Guten kann in die Verhandlung um Rückzahlung des zuviel abgerechneten Betrages eingebracht werden, dass der AN die korrekte Versteuerung nicht durch den AG verlangt, sondern mit seiner ESt-Veranlagung vornehmen lässt. Das erspart dem AG viel Düdelei und kostet den AN nicht viel entgangene Zinsen. Im Gegenzug wäre der Verzicht des AG auf Rückzahlung der zuviel ausgezahlten Beträge in einem Betrag und Verteilung auf den Rest des Jahres bis Stichtag eine „anständige“ Lösung.

In jedem Fall ist aber drauf zu achten, dass der AG die LSt-freien Lohnersatzleistungen auch richtig bescheinigt. Wenn der Wurm in einzelnen Abrechnungen drin ist, kann es sehr leicht sein, dass er auch in der LSt-Bescheinigung (bzw. dem entsprechenden übermittelten Datensatz) drin bleibt: Da sind die kumulierten Jahreswerte aus dem gleichen Datenbestand drin, der durch die einzelnen Monatsabrechnungen erzeugt wurde.

Der Arbeitgeber macht außerdem ein Fehler bei der Eingabe im
System und vergisst den Beginn der Elternzeit, also das Ende
des Mutterschutzes einzugeben.

Dieses ist bei falsch erfasstem Unterbrechungsanfang und -ende vielleicht der beliebteste Fehler überhaupt: Bei den gelben Urlaubsscheinen (bitte nicht Steinigen!) ist ein Beleg da, der zur Abrechnung gehört und mit dieser erfasst wird. Bei Mutterschutzanfang und -ende muss man über mehrere Abrechnungsperioden weg Kalendertage zählen, die Kiste auf Termin legen, je nach Software eventuell gar die Unterbrechung intern aufheben, um steuerpflichtige Bezüge (Urlaubsgeld wie im vorgelegten Fall z.B.) überhaupt abrechnen zu können etc. Dazu kommt, dass der Rechenknecht die Option „Elternzeit oder Wiederaufnahme der Arbeit“ oft genug erst erfährt, wenn die Abrechnung bereits steht - für fast alles gibt es Fristen, aber nicht für die Mitteilung der frischen Mutter an den AG „Aprilapril, ich komm nicht wieder…“ – Dieses bloß am Rande zur Ehrenrettung des Rechenknechtes…

Zur Frage der Rückforderung muss ich passen; in im weitesten Sinn vergleichbaren Fällen hab ich mich immer einigen können, im Sinn von „zuviel ausgezahlter Lohn wird ohne Aufstände zurückgezahlt, im Gegenzug wird die Rückzahlung auf einen (überschaubaren!) Zeitraum verteilt, so dass beide Beteiligten den geringsten Aufwand damit haben“.

Sehr vage (Vorsicht! ich bin kein Jurist!) darf ich aus im weitesten Sinn vergleichbaren Fällen auch hier folgernd vermuten, dass allein die Tatsache, dass ein Bezug irrtümlich abgerechnet und ausgezahlt worden ist, für sich allein noch nicht als konkludentes Verhalten des AG im Sinn von „Geschenkt ist Geschenkt, Wiederholen ist Gestohlen“ gewertet werden kann. Es täte mich überraschen, wenn allein aus der Auszahlung eine Art Vertrauensschutz für den AN erwachsen könnte - bin aber selber gespannt auf die Einschätzung von Jurabeschlagenen.

Schöne Grüße

MM

Aus diesem Grund wird noch 6
Wochen nach dem Mutterschutzende Lohn gezahlt. Dem Arbeitgeber
fällt dies auf und verlangt 2 Monate später den kompletten
Betrag auf einmal sofort zurück. Hat die junge Mutter irgend
ein Recht, vielleicht auf Rückzahlung in Raten? Kann der
Arbeitgeber überhaupt den zuviel gezahlten Lohn zurückfordern?

hi,

klar kann er: das ganze nennt sich „ungerechtfertigte bereicherung“ und steht in § 812 BGB. auf dieser gesetzlichen grundlage kann er das geld zurückverlangen. über ratenzahlung sollte verhandelt werden, aber einen anspruch gibt es dafür nicht.

gruss vom

showbee