Hallo,
wie wird es gehandhabt, wenn beispielsweise jemand Schwanger ist dessen zeitlich befristeter Arbeitsvertrag bis Ende November läuft. Dieser jemand wäre Schwanger und hätte den Geburtstermin mitte Dezember. Das würde ja bedeuten, dass die Mutterschutzzeit noch im Vertragszeitraum (Arbeitsvertrag) beginnt allerdings nach Vertragsende endet. Wie wird dort das Mutterschutzgeld bezahlt bzw. wer zahlt wieviel Mutterschutzgeld wie wirkt sich so etwas aufs Elterngeld und muss man sich bei so etwas Arbeit suchend bzw. arbeitslos melden ?
Vielen Dank für Eure antworten …
Hallo,
irgendwie kommt mir der Sachverhalt bekannt vor - kann aber auch Zufall
sein. Was das Mutterschaftsgeld betrifft folgendes :
Handelt es sich bei dem befristeten Arbeitsverhältnis um ein
sozialversicherungspflichtiges, dann zahlt die Krankenkasse ab Beginn
der Schutzfrist maximal 13,00 .e Mutterschaftsgeld pro Kalendertag.
Die Differenz zum tatsächlichen Netto zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.
Endet während der Schutzfrist der Arbeitsvertrag dann zahlt die Kasse
ab dem Folgetag für die Dauer der weiteren Schutzfrist bis zur Höhe des
Krankengeldes das Mutterschaftsgeld weiter - das entspricht dann aber nicht mehr unbedingt dem zuletzt bezogenen Netto-Entgelt.
Zum Thema Eltern-Geld kann ich nix sagen weil keine Ahnung.
Gruß
Czauderna
Hi,
schließe mich der Aussage von Guenter Czauderna voll und ganz an.
Ja, muss die Arbeitnehmerin sich arbeitslos melden (auch unabhängig von der Schwangerschaft und zwar noch vor!! Ablauf des Vertrages). Sie und ihr Baby sind dann in Zukunft über die Arbeitsagentur krankenversichert (oder ist sie verheiratet? = Familienversicherung)
Die Schutzfrist nach der Entbindung (8 bzw 12 Wochen) sind für AN sowie für AG bindent, nicht aber die 6 Wo vor der Entbindung. (MuSchG § 3 Abs 2)Es kommt öfters vor, dass die Schwangere auf das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung einseitig verzichtet bzw noch etwas länger arbeitet, weil es ihr gut geht (und ihr zu Hause die Decke auf den Kopf fällt). Wir lassen uns in solchen Fällen vom Gyn bescheinigen, dass keine Gefahr für Mutter u Kind besteht, wenn die Arbeit nicht niedergelegt wird. In Deinem Fall würde dies bedeuten, dass die AN dann zwar kein Mutterschaftsgeld bezieht, aber die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld sich erhöht. (Mutterschaftsgeld von der KV wurden bis dato als Lohnersatzleistungen bei Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt)
Weiß Jemand, ob sich hier was geändert hat???
LG
gemi07
[MOD] Vollzitat gelöscht