Mutterschutz und Mehrarbeit?

Hallo zusammen,

eine Frage:

Im Mutterschutzgesetz steht, dass eine schwangere Frau keine Mehrarbeit leisten darf (nicht länger als 8 1/2 Stunden oder 90 Stunden in der Doppelwoche, die Sonntage miteingerechnet).

Wenn Frau X (32. Schwangerschaftswoche) nun 39 Stunden (Mo - Fr) arbeitet und muss zusätzliche 5 Stunden an einem Samstag arbeiten…arbeitet sie theoretisch zu lange. Muss sie diese 5 Stunden, die sie zusätzlich am Samstag arbeitet dann in der Woche (Mo - Fr) vorher ableisten, damit sie nicht über ihre Stunden kommt?

Hallo,

Wenn Frau X (32. Schwangerschaftswoche) nun 39 Stunden (Mo -
Fr) arbeitet und muss zusätzliche 5 Stunden an einem Samstag
arbeiten…arbeitet sie theoretisch zu lange.

warum zu lange? Da müsste sie ja in der Woche davor / danach noch länger arbeiten, denn selbst wenn sie in beiden Wochen am Samstag zusätzlich arbeiten würde, bliebe sie unter 90 Stunden (39+5=44*2=88

Sie haben bei ihren Berechnungen vergessen, dass die Sonntage laut Gesetz mitgerechnet werden (wenn man von einer Doppelwoche ausgeht).

Wenn man für die gute Frau nur von 39 Stunden in der Woche ausgeht, wären zusätzliche 5 Stunden für sie Mehrarbeit und damit wieder nichts rechtens theoretisch.

Wenn die Frau nun bereits Überstunden hat, muss sie die vor er Mutterschutz abbauen, weil sie sonst verfallen oder würde sich für sie die Möglichkeit bieten, sie nach der Elternzeit zu nehmen? Wir gehen davon aus, dass eineAuszahlung nicht möglich/vereinbart ist.

Hallo,

EK hat Ihnen eine vollkommen korrekte Antwort geliefert.

Sie haben bei ihren Berechnungen vergessen, dass die Sonntage
laut Gesetz mitgerechnet werden (wenn man von einer
Doppelwoche ausgeht).

Das hat er nicht. Er hat lediglich geschrieben, daß unter Zugrundelegung der Doppelwoche die Frau auch in der 2. Woche an 6 Tagen 44 Std. arbeiten dürfte, ohne gegen das MuSchG zu verstossen.

Wenn man für die gute Frau nur von 39 Stunden in der Woche
ausgeht, wären zusätzliche 5 Stunden für sie Mehrarbeit und
damit wieder nichts rechtens theoretisch.

Hier liegt Ihr Denkfehler: Sie definieren mehrarbeit nach Ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit (39 Std./Woche). Das Gesetz hat aber eine eigene Definition von Mehrarbeit (mehr als 8:30/Tag oder 90 Std./Doppelwoche. Und nur diese gesetzliche Definition ist hier maßgeblich.

Wenn die Frau nun bereits Überstunden hat, muss sie die vor er
Mutterschutz abbauen, weil sie sonst verfallen

Hier gibt es keinen zwingenden Automatismus, sofern nicht tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen bestehen.

ebenfalls grußlos

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Hallo

Das hat er nicht. Er hat lediglich geschrieben, daß unter
Zugrundelegung der Doppelwoche die Frau auch in der 2. Woche
an 6 Tagen 44 Std. arbeiten dürfte, ohne gegen das MuSchG zu
verstossen.

Meines Wissens können Arbeitnehmerinnen nicht gegen das MuSchG verstoßen. Das können nur Arbeitgeber.

Gruß
smalbop

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Hallo smalbop,

Meines Wissens können Arbeitnehmerinnen nicht gegen das MuSchG
verstoßen. Das können nur Arbeitgeber.

Was soll das denn ?
Natürlich können AN’innen auch durch aktives Handeln gegen das MuSchG verstossen. Nur straf- bzw. bußgeldbewehrt ist ein Verstoss ausschließlich für den AG. Das ist ein Unterschied.
Ein Verstoss einer AN’in ohne Wissen und Wollen des AG kann aber indirekt Rechtsfolgen nach sich ziehen, zB im Rahmen eines Verfahrens nach § 21 MuSchG
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__21.html

Gruß
smalbop

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang

Meines Wissens können Arbeitnehmerinnen nicht gegen das MuSchG
verstoßen. Das können nur Arbeitgeber.

Was soll das denn ?

Das soll ein Hinweis sein.

Natürlich können AN’innen auch durch aktives Handeln gegen das
MuSchG verstossen.

Nein, sie können allenfalls durch Passivbleiben gegen das MuSchG verstoßen, und zwar nach § 5 (Anzeige der Schwangerschaft beim AG). Allerdings ist das nur eine Soll- und keine Muss-Bestimmung.

Nur straf- bzw. bußgeldbewehrt ist ein
Verstoss ausschließlich für den AG. Das ist ein Unterschied.

Das liegt bei diesem Gesetz nur daran, dass ausschließlich der AG dagegen verstoßen kann.

Ein Verstoss einer AN’in ohne Wissen und Wollen des AG kann
aber indirekt Rechtsfolgen nach sich ziehen, zB im Rahmen
eines Verfahrens nach § 21 MuSchG

Ich sehe nicht, wo in § 21 MúSchG irgendwo jemand anderem als dem handelnden oder unterlassenden AG etwas angedroht wird, und diese Delikte geschehen also stets mit Wissen und Wollen des AG.

Gruß
smalbop

Danke für alle Antworten :smile:

Schönes Wochenende wünsche ich :smile: