Hallo,
wie wird allgemein die Mutterschutzfrist berechnet und wie wird mit früheren als errechneten Geburtsterminen umgegangen?
Vielleicht kann mir das jemand anhand eines beliebigen Bspes. erklären:
Wenn ein errechneter Termin: 19.5. ist, ein Kind aber am 17.4. zur Welt käme, wann würde dann eine Mutterschutzfrist enden?
Das Gesetz macht mich irgendwie nicht schlauer:
„(1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.“
Hallo,
die Bescheinigung über den mutmasslichen Entbidungstag, die relativ früh in der Schwangerschaft ausgestellt wird ist massgebend für den Beginn der Schutzfrist, also das allgemeine Beschäftigungsverbot.
Auisgehend vom 19.5. - wäre der Beginn der Schutzfrist demnach der 7.04. - Wäre das so eingetreten, dann hätte die Mutter 6 Wochen vor dem Mutmasslichen und 8 Wochen nach dem tatsächlichen Entbindungstag Anspruch auf „Freistellung“ erhalten. Jetzt hat sie aber 33 Tage früher entbunden , das bedeutet, dass die Schutzfrist nach der tatsächlichen Entbding nicht 12 Wochen beträgt (Frühgebuert) sondern dass hier noch 33 Tage zugeschlagen werden, für die dann Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss gezahlt werden.
Gruss
Czauderna
danke für die Antwort. So wie Sie das geschrieben haben leuchtet es mir ein. Es bleibt eine Frage:
Sie sagen in dem ausgedachten Beispiel bestünde ein Anspruch auf 12 Wochen Mutterschutz wegen Frühgeburt.
Im Gesetz heißt es aber bei „Früh- UND Mehrlingsgeburten“. In dem augedachten Beispiel handelt es sich aber nur um eine Frühgeburt und nicht um eine Mehrlingsgeburt.
Damit Ihre Rechnung hinkommt, müsste es im Gestz doch heißen: „bei Früh- ODER Mehrlingsgeburten“. Oder liege ich falsch?
Vielen Dank aber schon einmal für Ihre hilfreiche Erklärung!