Mutterschutzverordnung Beamte (Lehrer)

Hallo!

Eine Beamtin mit einem Deputat von 68% ist schwanger. Die Schwangerschaft wurde der Schulleitung mitgeteilt. Laut MuSchuVO ist die Anordnung von Mehrarbeit, die über eine Gesamtarbeitszeit von 8 Stunden täglich (= 6 Unterrichtsstunden) hinausgeht verboten. Wie verhält es sich hier bei besagter Lehrkraft, die nur ein anteilgies Deputat hat? Darf sie zu einer Mehrarbeit herangezogen werden, so dass die täglichen sechs Unterrichtsstunden gefüllt sind, oder ist die Mehrarbeit hier nur anteilig anordbar?

Grüße,
sonne

Hallo,

Unterrichtsstunden) hinausgeht verboten. Wie verhält es sich hier bei besagter Lehrkraft, die nur ein anteilgies Deputat hat? Darf sie zu einer Mehrarbeit herangezogen werden, so dass die täglichen sechs Unterrichtsstunden gefüllt sind, oder ist die Mehrarbeit hier nur anteilig anordbar?

Nö, es darf bis zu dieser Grenze hin angeordnet werden. Das ist eine Grenze aus rein medizinischen Überlegungen.

Grüße

Hallo!

Gibt es für diese Einschätzung ein Urteil oder persönliche Erfahrungen o.ä.?

Wenn besagte Person an drei Tagen in der Woche regulär sechs Unterrichtsstunden hält und damit das Deputat abgedeckt ist, die anderen beiden Tage im Stundenplan „freie Tage“ sind, darf dann sicher auch „ganz normal“ für diese freien Tage Mehrarbeit angeordnet werden, die dann entsprechend vergütet werden muss, aber nicht unter das Verbot der Mehrarbeit für Schwangere fällt?!

Ansonsten schon einmal vielen Dank für die Antwort!

Hallo Sonne,

in der Mutterschutzverordnung steht doch alles was man benötigt.

Vieleicht hilft Dir auch folgender Link weiter:

http://www.schulaemter-bw.de/servlet/PB/show/1278303…

Gruß Merger