MV zu zweit, Whg übernehmen, Genossensch. sperrig

Hallo miteinander,

folgendes Problem, bei dem es mir schwer fällt zu bewerten, wie gravierend es sein könnte

zwei Personen haben seit 2006 ein gemeinsamen Mietvertrag für 2,5 Zimmer. Nach (friedlicher) Trennung ist einer bereits in eine neue Whg gezogen, damit der andere dort bleiben kann. Der Genossenschaft würden Schufa und 3 Gehaltsnachweise vorgelegt, um den Vertrag entsprechend ändern zu lassen. Diese fordere eine entsprechende Verzichtserklärung (Vordruck).

Die Erklärung beinhalte den Verzicht von Mieter A auf sämtliche Ansprüche die Whg betreffend und das Einverständnis von Mieter B mit der entsprechenden Vertragsentlassung
(Vertragsänderung vs. Neuvertrag?)

gesetzt den Fall die Warmmiete (inkl. Wasser & Heizung für 2 P.) betrüge 36 % des Gehalts (man würde bei ALleinnutzung eine Verringerung erwarten); kalt rund 26 %
und die Genossenschaft gäbe an, das Gehalt sei etwas zu niedrig und wolle den Fall nun prüfen

Was würde denn nun schlechterdings passieren, wenn die Genossenschaft bei dieser Haltung bliebe?

vielen Dank für Eure Rückmeldungen

filoumi

Es würde nicht zu einem Mietvertrag kommen, oder was wolltest du jetzt hören?.

vnA

Hallo.

Soweit ich den Sachverhalt verstehe, geht es darum, dass ein Mieter aus einem bestehenden Mietverhältnis entlassen werden möchte, weil er eine neue Wohnung hat.

Der Vermieter hat die Möglichkeit, auf diesen Mieter künftig zu verzichten und ihn aus dem Mietverhältnis zu entlassen oder aber auf diesen Mieter auch weiterhin zu bestehen. Für einen Verbleib des zweiten Mieters spricht, dass dadurch die Sicherheit für den Vermieter erhöht wird. Der Vermieter hat also im Ernstfall zwei Personen, die gesamtschuldnerisch haften.

Hallo

zwei Personen haben seit 2006 ein gemeinsamen Mietvertrag für
2,5 Zimmer. Nach (friedlicher) Trennung ist einer bereits in
eine neue Whg gezogen, damit der andere dort bleiben kann. Der
Genossenschaft würden Schufa und 3 Gehaltsnachweise vorgelegt,
um den Vertrag entsprechend ändern zu lassen. Diese fordere
eine entsprechende Verzichtserklärung (Vordruck).

Die Erklärung beinhalte den Verzicht von Mieter A auf
sämtliche Ansprüche die Whg betreffend und das Einverständnis
von Mieter B mit der entsprechenden Vertragsentlassung
(Vertragsänderung vs. Neuvertrag?)

Es kann keinen Mietvertrag geben.

Hier geht es um zwei verschiedene Verträge.

Genossenschaftler sind Gesellschafter also Eigentümer. Aus diesem Eigentum ergeben sich Rechte und Pflichten. Wenn ein Miteigentümer auf Rechte verzichtet, muß er das deutlich erklären. Er kann auch Mitglied der Genossenschaft bleiben ohne eine der Genossenschaftswohnungen zu nutzen.

Wenn ein Genossenschaftler eine Genossenschaftswohnung bewohnt, erhält er einen Nutzungsvertrag und zahlt ein Nutzungsentgelt. Eine Änderung des Nutzungsvertrages kann nur durch entsprechende Erklärung aller Vertragsparteien erfolgen.

MfG Frank

Die Erklärung beinhalte den Verzicht von Mieter A auf
sämtliche Ansprüche die Whg betreffend und das Einverständnis
von Mieter B mit der entsprechenden Vertragsentlassung
(Vertragsänderung vs. Neuvertrag?)

Es kann keinen Mietvertrag geben.

Hier geht es um zwei verschiedene Verträge.

du beseitzt eine blühende phantasie, wenn du den kurzen sachverhalt dergestalt fortspinnst…

Genossenschaftler sind Gesellschafter also Eigentümer.

die genossenschaft ist eine juristische person. sie ist regelmäßig eigentümerin von vermieteten wohnungen und nicht ihre gesellschafter. du scheinst die typische genossenschaft mit einer bloßen miteigentumsgemeinschaft zu verwechseln.

Aus
diesem Eigentum ergeben sich Rechte und Pflichten. Wenn ein
Miteigentümer auf Rechte verzichtet, muß er das deutlich
erklären. Er kann auch Mitglied der Genossenschaft bleiben
ohne eine der Genossenschaftswohnungen zu nutzen.

hier gibt es keinen anhaltspunkt dafür, dass die mieter selbst mitglieder der genossenschaft wären. das müssen sie auch nicht.

Hallo

Die Erklärung beinhalte den Verzicht von Mieter A auf
sämtliche Ansprüche die Whg betreffend und das Einverständnis
von Mieter B mit der entsprechenden Vertragsentlassung
(Vertragsänderung vs. Neuvertrag?)

Es kann keinen Mietvertrag geben.

Hier geht es um zwei verschiedene Verträge.

du beseitzt eine blühende phantasie, wenn du den kurzen
sachverhalt dergestalt fortspinnst…

Schon im Titel taucht der Begriff Genossenschaft auf. Das es sich um eine Wohngenossenschaft handelt liegt im Brett „Mietrecht“ nahe. Auch wenn das Mietrecht für Genossenschaften formal nicht gültig ist.

Genossenschaftler sind Gesellschafter also Eigentümer.

die genossenschaft ist eine juristische person. sie ist
regelmäßig eigentümerin von vermieteten wohnungen und nicht
ihre gesellschafter.

Satzungsgemäßes Ziel einer typischen Wohngenossenschaft ist die Schaffung und Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum für Ihre Mitglieder. Damit ist eine Vermietung ausgeschlossen!

Gesellschafter ist ein anderes Wort für Eigentümer. Die Gesellschafter sind also Eigentümer der juristischen Person „Genossenschaft“. Die Genossenschaft ist Eigentümerin von Wohnraum. Die Genossenschaft muß entsprechend Ihrer Satzung agieren. Diese Satzung wird von den Gesellschaftern erlassen. In dieser Satzung ist die Nutzungsüberlassung von Wohnraum zu gunsten der Gesellschfter geregelt. Eine Fremdvermietung wird dort regelmäßig ausgeschlossen.

du scheinst die typische genossenschaft
mit einer bloßen miteigentumsgemeinschaft zu verwechseln.

Eine Genossenschaft ist eine Eigentumsgemeinschaft.

Zitat Wikipedia:
„Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen beziehungsweise juristischen Personen, deren Ziel der Erwerb oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ist.“

Aus
diesem Eigentum ergeben sich Rechte und Pflichten. Wenn ein
Miteigentümer auf Rechte verzichtet, muß er das deutlich
erklären. Er kann auch Mitglied der Genossenschaft bleiben
ohne eine der Genossenschaftswohnungen zu nutzen.

hier gibt es keinen anhaltspunkt dafür, dass die mieter selbst
mitglieder der genossenschaft wären. das müssen sie auch
nicht.

Doch.

MfG Frank

du beseitzt eine blühende phantasie, wenn du den kurzen
sachverhalt dergestalt fortspinnst…

Schon im Titel taucht der Begriff Genossenschaft auf. Das es
sich um eine Wohngenossenschaft handelt liegt im Brett
„Mietrecht“ nahe. Auch wenn das Mietrecht für Genossenschaften
formal nicht gültig ist.

das ist der erst fehler.
geben wgenossenschaften wohnungen an ihre mitglieder ab, dann handelt es sich um nutzungsverträge, diese unterliegen (bis auf geringfügige abweichungen) vollumfänglich dem mietrecht.

Satzungsgemäßes Ziel einer typischen Wohngenossenschaft ist
die Schaffung und Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum für Ihre
Mitglieder. Damit ist eine Vermietung ausgeschlossen!

du hast wohl noch nie eine satzung einer wgenossenschaft gesehen.
sicherlich ist (vor allem historisch gesehen) das erste ziel der wgen., ihren mitgliedern wohnraum zur verfügung zu stellen.
aber heute findet sich in fast jeder satzung (bzw. es ist dort nicht explizit ausgeschlossen), dass wohnraum auch an dritte vermietet wird.

Gesellschafter ist ein anderes Wort für Eigentümer.

wenn ich das lese, läuft mir ein eiskalter schauder über den rücken. jahrzehnte lange arbeit der rechtsprechung und literatur über die rechtsnatur juristischer personen wird auf einen schlag verbrannt…

Die
Gesellschafter sind also Eigentümer der juristischen Person
„Genossenschaft“.

deine kenntnisse über das gesellschaftsrecht lassen sehr zu wünschen übrig.
die wgen. (aus steuerlichen gründen meist als gmbh organisiert) ist selbstständiger träger von rechten und pflichten. sie ist vermieterin bzw. vertragspartnerin.
die mitglieder sind nur inhaber der geschäftsanteile der wgen., sie üben in gewissem umfang einfluss auf den vorstand/geschäftsführung der wgen. aus.

Die Genossenschaft ist Eigentümerin von
Wohnraum.

der erste schritt zur besserung…

Die Genossenschaft muß entsprechend Ihrer Satzung
agieren.

ein zweiter schritt.

Diese Satzung wird von den Gesellschaftern erlassen.

sagen wir, ein halber schritt nach vorne.

In dieser Satzung ist die Nutzungsüberlassung von Wohnraum zu
gunsten der Gesellschfter geregelt.

unter anderem, daher noch ein halber schritt.

Eine Fremdvermietung wird
dort regelmäßig ausgeschlossen.

nein, jetzt sind wir wohl wieder bei 0 angelangt.
früher (19 jhdt und anfang des 20jhdts. war das vielleicht der regelfall). heute sind wohnungsgenossenschaften eher „profitausgerichtet“.
vielleicht kannst du ja mit dem synonym baugenossenschaft etwas besser umgehen. es handelt sich oftmals um sehr, sehr große unternehmen, denen der soziale aspekt (verbilligter wohnraum) am a**** vorbeigeht.

du scheinst die typische genossenschaft
mit einer bloßen miteigentumsgemeinschaft zu verwechseln.

Eine Genossenschaft ist eine Eigentumsgemeinschaft.

uhh, also das war der zweite wesentliche fehltritt.

Zitat Wikipedia:
„Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen
beziehungsweise juristischen Personen, deren Ziel der Erwerb
oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung
ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist.“

ok, über wikipedia als rechtsquelle schweige ich mal aus.
abgesehen davon, dass es richtig ist, was dort steht, aber nichts mit deinem vortrag zu tun hat.
nur eben die ansicht, dass die wgen. heute der „sozialen förderung“ dienen, ist tatsächlich weniger der fall (auch wenn gerne damit geworben wird, auch von kommunen).

Aus
diesem Eigentum ergeben sich Rechte und Pflichten. Wenn ein
Miteigentümer auf Rechte verzichtet, muß er das deutlich
erklären. Er kann auch Mitglied der Genossenschaft bleiben
ohne eine der Genossenschaftswohnungen zu nutzen.

hier gibt es keinen anhaltspunkt dafür, dass die mieter selbst
mitglieder der genossenschaft wären. das müssen sie auch
nicht.

Doch.

das muss zwischen den zeilen gestanden haben…
aufklärung kann letztlich nur der ursprungsposter bringen.

p.s. bitte die grundzüge des gesellschaftsrechts wiederholen

Hallo

deine kenntnisse über das gesellschaftsrecht lassen sehr zu
wünschen übrig.
die wgen. (aus steuerlichen gründen meist als gmbh
organisiert) ist selbstständiger träger von rechten und
pflichten. sie ist vermieterin bzw. vertragspartnerin.
die mitglieder sind nur inhaber der geschäftsanteile der
wgen., sie üben in gewissem umfang einfluss auf den
vorstand/geschäftsführung der wgen. aus.

Ich habe bisher von Genossenschaften (vereinsähnliche Organisation) gesprochen. Sie kommen jetzt plötzlich mit einer gewinnorientierten Kapitalgesellschaft um die Ecke.

p.s. bitte die grundzüge des gesellschaftsrechts wiederholen

*prust*
Kann es sein, dass Sie die Worte Genossenschaft und Gesellschaft verwechselt haben?
http://dejure.org/gesetze/GenG/1.html

MfG Frank

PS: Eine Genossenschaft kann durchaus gewinnorientierte Tochterunternehmen unterhalten. Aber das war ja hier nicht das Thema.

Ich habe bisher von Genossenschaften (vereinsähnliche
Organisation) gesprochen. Sie kommen jetzt plötzlich mit einer
gewinnorientierten Kapitalgesellschaft um die Ecke.

die bezeichnung als „wohnungsgenossenschaft“ spiegelt noch nicht die rechtsform wider (in den 1920er jahren vielleicht).
laien denken oft, dass eine wohnungsgenossenschaft eine eingetragene genossenschaft iSd §§ 1ff. geng sein muss.
das ist aber nicht der fall und ist heute auch eher ausnahme. der absolute regelfall ist die organisation der wohnungsgenossenschaft in der rechtsform der gmbh. natürlich gibt es heute aber auch noch viele wgen, die tatsächlich eG sind…

der grund, warum es heute noch immer wohnungs"genossenschaft" heißt, ist ein geschichtlicher. früher war die genossenschaft als rechtsform deswegen so beliebt, weil sie nur eine beschränkte haftung ihrer mitglieder vorsah. „heute“ bietet etwa die gmbh dieselben vorteile, darüber hinaus aber noch eine höhere organisatorische flexibilität als die eG.

p.s. bitte die grundzüge des gesellschaftsrechts wiederholen

*prust*
Kann es sein, dass Sie die Worte Genossenschaft und
Gesellschaft verwechselt haben?
http://dejure.org/gesetze/GenG/1.html

gesellschaftsrecht für anfänger teil II:
eine genossenschaft ist eine gesellschaft, nämlich eine juristische person. damit gesellt sie sich zu anderen juristischen personen wie verein, ag oder gmbh.

PS: Eine Genossenschaft kann durchaus gewinnorientierte
Tochterunternehmen unterhalten. Aber das war ja hier nicht das
Thema.

das nenne ich mal eine erkenntnis…
solange nicht bekannt ist, ob die wgen als eG organsiert ist und die mieter tatsächlich mitglieder derselben sind, sollte man keine apodiktischen behauptungen in die runde werfen…

Sammelantwort
Es geht mir weniger um denjenigen der auszieht (da findet man bei Google auch genug zu), als um denjenigen der verbleiben will

der Vertrag ist doch mit der Verzichtserklärung von Mieter A nach meinem Verständnis nicht komplett formal gekündigt- beinhaltet der Text der Verzichtserklärung doch nur die vertragliche Freistellung von Mieter A und dessen Verzicht auf die Whg (mit Einverständnis von Mieter B und Genossenschaft). (?)

sofern es sich formal juristisch doch um eine Kündigung des gemeinsamen Vertrages handeln würde- wie vnA schreibt und der (neue) Vertrag (nur mit Mieter B) nicht zustande käme-
Mieter B müsste die Whg binnen normaler Frist verlassen, sofern Mieterseits die Kündigung des gemeinsamen Vertrages eingereicht würde; wenn nichts eingereicht würde, könnte die Genossenschaft ihrerseits doch aber auch nicht einfach kündigen, oder?

Dem rechtlichen Dialog von Frank und Hendrik kann ich inhaltlich nicht mehr folgen, aber das ist vlt. nicht so schlimm

thx
Fil

Auch ich lasse einfach mal die juristischen Grundsatzdiskussionen einfach mal außen vor.

Unstrittig ist: Es gibt einen Vertrag. Vertragsparteien sind A/B - Genossenschaft.
Unstrittig ist weiter: Verträge können nur einvernehmlich (oder durch ein Urteil) geändert werden.
Jetzt soll ein bestehender Vertrag geändert werden. Eine der Vertragsparteien (Genossenschaft) stimmt dem, aus welchen Gründen auch immer, nicht zu.
Der Vertrag kann also nicht einvernehmlich geändert werden.
Was bleibt:
Der Vertrag wird gekündigt oder der Vertrag bleibt wie er ist.
Es ziehen also beide aus, oder es bleiben beide in dem Vertragsverhältnis (Haftung)

vnA

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