du beseitzt eine blühende phantasie, wenn du den kurzen
sachverhalt dergestalt fortspinnst…
Schon im Titel taucht der Begriff Genossenschaft auf. Das es
sich um eine Wohngenossenschaft handelt liegt im Brett
„Mietrecht“ nahe. Auch wenn das Mietrecht für Genossenschaften
formal nicht gültig ist.
das ist der erst fehler.
geben wgenossenschaften wohnungen an ihre mitglieder ab, dann handelt es sich um nutzungsverträge, diese unterliegen (bis auf geringfügige abweichungen) vollumfänglich dem mietrecht.
Satzungsgemäßes Ziel einer typischen Wohngenossenschaft ist
die Schaffung und Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum für Ihre
Mitglieder. Damit ist eine Vermietung ausgeschlossen!
du hast wohl noch nie eine satzung einer wgenossenschaft gesehen.
sicherlich ist (vor allem historisch gesehen) das erste ziel der wgen., ihren mitgliedern wohnraum zur verfügung zu stellen.
aber heute findet sich in fast jeder satzung (bzw. es ist dort nicht explizit ausgeschlossen), dass wohnraum auch an dritte vermietet wird.
Gesellschafter ist ein anderes Wort für Eigentümer.
wenn ich das lese, läuft mir ein eiskalter schauder über den rücken. jahrzehnte lange arbeit der rechtsprechung und literatur über die rechtsnatur juristischer personen wird auf einen schlag verbrannt…
Die
Gesellschafter sind also Eigentümer der juristischen Person
„Genossenschaft“.
deine kenntnisse über das gesellschaftsrecht lassen sehr zu wünschen übrig.
die wgen. (aus steuerlichen gründen meist als gmbh organisiert) ist selbstständiger träger von rechten und pflichten. sie ist vermieterin bzw. vertragspartnerin.
die mitglieder sind nur inhaber der geschäftsanteile der wgen., sie üben in gewissem umfang einfluss auf den vorstand/geschäftsführung der wgen. aus.
Die Genossenschaft ist Eigentümerin von
Wohnraum.
der erste schritt zur besserung…
Die Genossenschaft muß entsprechend Ihrer Satzung
agieren.
ein zweiter schritt.
Diese Satzung wird von den Gesellschaftern erlassen.
sagen wir, ein halber schritt nach vorne.
In dieser Satzung ist die Nutzungsüberlassung von Wohnraum zu
gunsten der Gesellschfter geregelt.
unter anderem, daher noch ein halber schritt.
Eine Fremdvermietung wird
dort regelmäßig ausgeschlossen.
nein, jetzt sind wir wohl wieder bei 0 angelangt.
früher (19 jhdt und anfang des 20jhdts. war das vielleicht der regelfall). heute sind wohnungsgenossenschaften eher „profitausgerichtet“.
vielleicht kannst du ja mit dem synonym baugenossenschaft etwas besser umgehen. es handelt sich oftmals um sehr, sehr große unternehmen, denen der soziale aspekt (verbilligter wohnraum) am a**** vorbeigeht.
du scheinst die typische genossenschaft
mit einer bloßen miteigentumsgemeinschaft zu verwechseln.
Eine Genossenschaft ist eine Eigentumsgemeinschaft.
uhh, also das war der zweite wesentliche fehltritt.
Zitat Wikipedia:
„Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von natürlichen
beziehungsweise juristischen Personen, deren Ziel der Erwerb
oder die wirtschaftliche beziehungsweise soziale Förderung
ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb ist.“
ok, über wikipedia als rechtsquelle schweige ich mal aus.
abgesehen davon, dass es richtig ist, was dort steht, aber nichts mit deinem vortrag zu tun hat.
nur eben die ansicht, dass die wgen. heute der „sozialen förderung“ dienen, ist tatsächlich weniger der fall (auch wenn gerne damit geworben wird, auch von kommunen).
Aus
diesem Eigentum ergeben sich Rechte und Pflichten. Wenn ein
Miteigentümer auf Rechte verzichtet, muß er das deutlich
erklären. Er kann auch Mitglied der Genossenschaft bleiben
ohne eine der Genossenschaftswohnungen zu nutzen.
hier gibt es keinen anhaltspunkt dafür, dass die mieter selbst
mitglieder der genossenschaft wären. das müssen sie auch
nicht.
Doch.
das muss zwischen den zeilen gestanden haben…
aufklärung kann letztlich nur der ursprungsposter bringen.
p.s. bitte die grundzüge des gesellschaftsrechts wiederholen