MwSt. Auf Gutschrift für Privatkunden

Hallo Zusammen,

angenommen man schreibt als Gewerbetreibender dem Kunden A eine ganz normale Rechnung (R-Nr 01) mit MWSt usw in Höhe von 500 EUR. Der Kunde A bringt dem Unternehmen duc Mundproaganda den Kunden B. Nun soll Kunde a dafür mit 50 EUR Rabatt auf seine noch nicht bezahlte Rechnung belohnt werden. Dies soll durch eine Gutschrift geschenen „Gutschrift Nr 02 zur R-Nr 01“ mit Artikelbezeichnung „Rabatt laut Vereinbarung“ oder ähnliches.

Frage? Wird das auch als ganz normale Rechnung geschrieben? mit MwSt usw. Beekommt also der Gewerbetreibende die MwSt von den 50 EUR vom Finanzamt erstattet? Oder darf gar keine MwSt ausgewiesen werde, da der Kunde gar kein Gewerbetreibender ist?

Da müsste wohl erst mal entschieden werden, ob Kunde A

  • eine Gutschrift als Vermittlungsposition bekommen soll (ohne MwSt, weil er privat ist)

  • oder ob er einen Rabatt auf seine Rechnung bekommt (mit MwSt. weil die Rechnung MwSt enhielt.)

Gruß JK

Hallo,

mal dumm gefragt:

  • eine Gutschrift als Vermittlungsposition bekommen soll (ohne MwSt, :weil er privat ist)

Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Status des Ausstellers relevant ist. Wenn der Umsatzsteuerpflichtig ist, muss er auch ausstellen. Falscher Film?

VG
Monroe

Servus,

Entscheidend ist, ob derjenige Unternehmer ist, der die Leistung erbringt. Egal ob er selber die Rechung oder sein Auftraggeber eine Gutschrift ausstellt.

Schöne Grüße

MM

Die Frage habe ich eben genau deshalb bewusst gestellt, weil ich schon von ähnlichen Fällen gehört habe vo nach Steuerprüfung die MwSt auf der Gutschrift vom Finanzamt zurückgefordertu wurde, weil nicht ausgestellt werden durfte.

Also der Kunde soll halt auf seine Rechnung einen Rabatt erhalten. Die Gutschrift/der Rabatt würde in der besagten Firma sehr häufig gewährt. Es könnte oft vorkommen dass z.B. die haftpflicht des Kunden einen großen Teil der Rechnung übernimmt. z.B. 300 oder 400 EUR. Da der Kunde aber ein so gutes Mundwerk hat, so dass noch weitere 2 Kunden kommen, soll er dann nicht die komplette restliche Summe bezahlen. Es wird also einen Rabatt vereinbart. Es soll aber so formuliert werden, dass die MwSt auch berücksichtigt werden kann. Wie könnte das aussehen: z.B. „Gutschrift zur R-Nr 1“ mit Artikelbezeichnung „Rabatt wegen besonderer Vereinbarung“ oder „Rabatt wegen so und so“ ?

Noch einen Hinweis: Der Rabatt wird auf separatem Blatt ausgeschrieben. Daher auch die Bezeichnung „Gutschrift-Nr 02 zur R-Nr 01“. Ob das auch korrekt wäre?

Servus,

es muss hier halt klar definiert werden, was genau passiert:

Entweder der Kunde erhält einen Rabatt, dann ist der genauso der USt unterworfen wie der Umsatz. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Art von Rabattierung so auch vereinbart war (z.B. in den Auftragsbedingungen).

Oder er erhält eine Provision für seine Vermittlungsleistung, dann hat das FA recht, wenn dadurch (= eine vom Kauf der Ware unabhängige Leistung, die durch jemanden ausgeführt wird, der nicht Unternehmer im Sinn des UStG ist) der ursprüngliche Umsatz und damit auch die Bemessungsgrundlage für die USt nicht geschmälert wird.

Die Tatsache, dass nur Kunden diese Provision erhalten, spricht meines Erachtens für eine Rabattierung und nicht für eine selbständige Leistung. Damit täte ich bei einer USt-Sonderprüfung argumentieren.

Freilich ist eine Bedingung für die Auswirkung der Rabattierung auf die USt, dass diese zum Zeitpunkt des Kaufs vereinbart war.

Schöne Grüße

MM

Der Rabatt wird immer im Voraus mündlich vereinbart. Muss es denn auch separat schriftlich festgehalten werden? sowas wie „Ein Rabatt bis Max. 100 EUR kann bei Vermmlungstätigkeit gewährt werden“. Oder ist das kein Rabatt mehr sondern eiene Gutschrift?

Diese Rabatte erhalten soweiso immer nur Kunden.

Muss das Rechnungsdokument als „Gutschrift“ oder als „Rabatt“ bezeichnet werden. Oder gibt es die ofzielle Bezeichnung „Rabatt“ gar nicht?

Wie MM schrieb:
Es geht um den Status desjenigen, der die Leistung erbringt, oder vereinfachend (aber vermutlich nicht 100%ig korrekt im Sinne der Formulierung im UStG) um denjenigen, der die Rechnung für seine Leistung schreibt oder schreiben würde.
Im Fall der Vermittlungsleistung würde die vermittelnde Person eine Rechung schreiben, dürfte aber - weil privat - keine USt/MwSt auf die Rechnung schreiben.
Hier wird nur die Rechnung gegen Absprache (=Vertrag) plus Gutschrift ersetzt. USt bleibt aber wie sie ist.

Insgesamt sollte das Verfahren so ablaufen, wie es wirklich stattfindet und dann auch mit der USt entsprechend umgegangen werden:

Was steht denn wirklich im Vordergrund? :

  • a) „Wenn Du mir einen neuen Kunden bringst, gibt es auf Deine nächste Rechnung einen Rabatt.“
    oder
  • b) „Für jeden Neukunden, den Du mir bringst, und der bei mir kauft, bekommst Du xx €.“

a) dann mit USt, b) ohne USt.

Alternative:
Den Vermittler animieren, seine große Klappe zu Geld zu machen und selbst ein Gewerbe anzumelden und auch noch für Andere was zu vermitteln.

Ob er es dann allerdings umsatzsteuerlich als Gewerbe oder Kleingewerbe betreibt, ist seine Entscheidung (Argumente für/gegen: http://www.klicktipps.de/gewerbe_faq.php#kleinuntern…) Bei Kleigerbe wäre er umsatzsteuerlich weiterhin ähnlich wie eine Privatperson zu behandeln.

Gruß JoKu