MWSt auf Miete bei Kleingewerbe ?

Hallo liebe www´ler,

mal angenommen eine Frau hat ein Kleingewerbe, braucht aber zur Ausübung dessen ein Ladenlokal. Nun findet Sie ein entsprechendes Ladenlokal, der Vermieter macht mit Ihr einen MV in dem zu die Miete dei MWSt. aufgeschlagen wird (also z.B. 450 zzgl. 19% MWSt.)

Die Frau würde den Vermieter darauf hinweisen, dass Sie ein Kleingewerbe nach § 19 USTG führt und nich Vorsteuerabzugsberechtigt ist, worauf der VM entgegne, das die Immobilie aber als Objekt so geführt würde, das die MWST. gezahlt werden müsse, er müsse Sie ja auch an das fiktive FA abführen.

Nach einigern Recherchen im Netz fände man nun § 4 und 9 USTG, aber auch § 27, nun käöme natürlichdie Frage auf, was den nun zuträfe.

Das Objekt bestünde aus 3 Ladenlokalen, von denen 1 durchaus unter die Vorsteuerabzugsfähigkeit fiele, das zweite evtl. das 3. wäre die Frau mit dem Kleingewerbe, hinzu kämen 4 Wohnungen, die ebenfalls vermietet wären.

Das Gebäude sei evtl. BJ 1657, aber erst vor einigen Jahren aufwendig renoviert worden.

Frage nun - wäre die MWST. auf die Miete o.k. ? wenn ja wie hole sich die Frau diese zurück ?

Wenn die MWST. auf die Miete nicht gerechtfertigt wäre, wie überzeuge man den VM davon, dem es quasi darum ginge, dass Ihm die MWSt. auf die Miete ja egal wäre, wenn er dann auch keine an das FA abführen müsse ?!

Fragend

derDOC

Servus,

§ 27 UStG spielt hier keine Rolle.

Aus dem Neuner ist entscheidend § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Die Umsätze eines Kleinunternehmers schließen den Vorsteuerabzug aus. Also kein Verzicht auf die USt-Befreiung der Vermietung möglich.

Wenn der Unternehmer unbedingt gerne dieses Objekt mieten will, muss er zur Regelbesteuerung optieren - das kann auch andere Vorteile haben, es kommt drauf an, wer die Kunden des Unternehmers sind. Der Vermieter wird das Objekt nämlich nicht USt-frei vermieten wollen, wenn er seine Finanzierung mit dem Verzicht auf die Befreiung gestrickt hat.

Für weitere Recherchen empfehle ich den Begriff Umsatzsteuer zu verwenden. „Mehrwertsteuer“ ist zwar nicht falsch, hat aber den Nachteil, dass sie nirgendwo in deutschen Gesetzen, Verwaltungsanweisungen etc. zu finden ist.

Schöne Grüße

MM

Servus,

hallo auch,

Aus dem Neuner ist entscheidend § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Die Umsätze eines Kleinunternehmers schließen den
Vorsteuerabzug aus. Also kein Verzicht auf die USt-Befreiung
der Vermietung möglich.

Das hieße also der VM könne hier nicht auf die Befreiung von der UST Verzichten, müsste er Sie denn an das FA abführen ?

Wenn der Unternehmer unbedingt gerne dieses Objekt mieten
will, muss er zur Regelbesteuerung optieren - das kann auch
andere Vorteile haben, es kommt drauf an, wer die Kunden des
Unternehmers sind.

Die Kunden derFrau seinen hauptsächlich Privatpersonen.

Der Vermieter wird das Objekt nämlich nicht

USt-frei vermieten wollen, wenn er seine Finanzierung mit dem
Verzicht auf die Befreiung gestrickt hat.

WEnn er denn den MV mit der Frau machen wolle müsste er doch wohl oder ?

Und wie wirkt sich die einzelne Einheit der Gebäudekomplexes auf das Gesamtobjekt aus ? Wäre ja alles in einem Haus mit nur einer Hausnummer ?

er würde ja auch Wohnungen in diesem Objekt vermieten , zahlen die Mieter in diesem Objekt dann Ihre Wohnungsmiete zzgl. MWSt. ? bei einer Gewerbeeinheit im selben Objekt halndle es sich sehr Wahrscheinlich auch nur um ein Kleingewerbe (ca. 20 h / Woche) - also auch keine Umsatzsteuer auf die Miete ?

fragend der DOC

Hallo,

§ 27 UStG spielt hier keine Rolle.

Aus dem Neuner ist entscheidend § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG.

Wenn nun aber das Gebäude vor dem 11.11.93 fertiggestellt wurde, so kommt der § 9 Abs. 2 UStG m.E. gar nicht zur Anwendung!?
(gilt auch bei Fertigstellung vor dem 01.01.98 und Baubeginn vor dem 11.11.93)

Tommel

Servus,

Servus auch,

Der Vermieter wird das Objekt nämlich nicht

USt-frei vermieten wollen, wenn er seine Finanzierung mit dem
Verzicht auf die Befreiung gestrickt hat.

Nehmen wir mal an, der VM hätte im Mietvertrag eine Klausel stehen, die die Rückzahlung der MWST. auf die Miete vereinbart, falls die Zahlung der Miete zzgl. MWSt. für den Mieter nicht erforderlich wäre, da es ein Kleingewerbe sei.

Andere Frage, was wäre, wenn der Mieter einfach die Miete incl. MWSt. zahlt und nicht Optiert, also quasi einfach das Geld ausgibt.

Schööne GRüße

derDOC

Schöne Grüße

MM

ob der Vermieter jetzt USt-frei vermieten kann oder nicht, egal, er wird es nicht wollen, weil er vermutlich durch die Renovierung/Sanierung die er in den Vorjahren durchgeführt hat fette Vorsteuerbeträge erhalten hat und wenn er nun steuerfrei vermietet müsste er diese sehr wahrscheinlich teilweise wieder zurückzahlen.

Jörg

hallo auch,

was wäre denn für den mieter nötig um zu UST. zu optieren, würde es ausrechen, wenn er zukünftig auf den kassenbelegen den Vermerk (Preise incl. 19% MWSt.) aufführt um entsprechend beim FA Vorsteuer geltend machen zu können ?

auch der jörg …

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

was wäre denn für den mieter nötig um zu UST. zu optieren,

Man muss die Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, d.h. man fasst den Entschluss das zu machen, daraus folgen dann die steuerlichen Konsequenzen (Abgabe USt-Voranmeldungen, USt-Erkläung und Abführung der Umsatzsteuer)

würde es ausrechen, wenn er zukünftig auf den kassenbelegen
den Vermerk (Preise incl. 19% MWSt.) aufführt

Das sollte aus formalen Gründen tunlichst vermieden werden. Als SecondHand Laden unterliegt man der sog. Differenzbesteuerung, d.h. man versteuert nur den Gewinn den man an dem Artikel hat (§25a UStG). Wenn man den Spruch „inkl. 19% USt“ auf den Beleg schreibt schuldet man die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag (§14c UStG)

Jörg