Hallo,
wir haben eine Halle auf einem ehemaligen Bauernhof gemietet in der wir rein privat an unseren Auto´s schrauben. Gestern kam nun unser Vermieter und meinte das wir auf die Mietsumme ab nächsten Monat 19% Mehrwertsteuer zahlen müssen weil er die Aufforderung bekommen hat bei seinen Mietern diese aufzuschlagen.
Da wir das ganze ja nicht gewerblich betreiben stellt sich mir die Frage ob er das einfach so kann…
Vielen Dank im voraus für Antworten
Hallo!
Das kann er nicht.
Allenfalls wenn man die Mieter als gewerblich tätig einstuft, also als Unternehmer im Sinne des Steuerrechts.
MfG
duck313
Danke für die rasche Antwort.
Wir haben das heute auch schriftlich bekommen und er beruft sich darauf das Mieteinnahmen der gesetzlichen Mehrwertsteuerpflicht unterliegen… das mag ja auch sein, aber er kann das ja deswegen nicht unbedingt auf die Mieter umlegen oder?
Hallo,
was euer Vermieter da erzählt ist einfach nur Blödsinn. Man kann zur Steuerpflicht optieren, wenn der Mieter selbst unmsatzsteuerpflichtige Umsätze hat.
Wahrscheinlich hat der Vermieter früher einmal Vorsteuern geltend gemacht, die er jetzt wieder korrigieren muss. Sein Problem. Nicht euer Problem.
Es sei denn, ihr habt einen Gewerbemietvertrag, indem das so vereinbart wurde.
&tschüss
Hai!
was euer Vermieter da erzählt ist einfach nur Blödsinn.
Nein tut er nicht!
Die Vermietung einer Halle zum Schrauben, wie übrigens auch einer Garage unterliegt
grundsätzlich der MwSt-Pflicht, lediglich bei Wohnraum ist dies nicht so.
Für den UP:
Wenn euer Vermieter MwSt abführen muß dann ist das sein Problem, er kann nicht die
Miete einfach um 19% erhöhen. Der private Mieter muß nicht für die Dummheit des
Vermieters zahlen.
Ich denke ihr habt einen Mietvertrag in dem steht was ihr zu bezahlen habt und
das ist die Summe die ihr überweisen müßt, ob oder ob nicht der Vermieter davon
MwSt abführt ist sein persönliches Problem.
Der Plem
Falsch! Bitte verbreitet hier nicht immer Halbwissen!
Hallo,
Vorsicht falsch:
Die Vermietung einer Halle zum Schrauben, wie übrigens auch
einer Garage unterliegt
grundsätzlich der MwSt-Pflicht, lediglich bei Wohnraum ist
dies nicht so.
Garagen hast du Recht, aber Halle nicht. Denn eine Halle fällt unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Bstb. a UStG.
Hier die Vorschrift:
12.
a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
Lediglich Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen sowie Betriebsvorrichtungen werden da als Ausnahmen genannt.
Warum häufig doch mit Umsatzsteuer vermietet wird ist im § 9 Abs. 1 i.V. m. Abs 2 Satz 1 UStG geregelt. Hier wird aber explizit an die Unternehmereigenschaft (Vorsicht: Unternehmerbegriff rein im Sinne des UStG, bitte nicht durcheinanderschmeißen) des Leistungsempfängers angeknüpft. Liegt hier wohl nicht vor.
Ergo: Umsatz ist steuerbar, aber steuerfrei, und PENG damit hast du dein falsches Hörensagenwissen verbreitet.
&tschüss
Hai!
Sehe ich anders, es geht auch gar nicht um Grunstücke sondern um eine Halle.
Ergo: Umsatz ist steuerbar, aber steuerfrei, und PENG damit
hast du dein falsches Hörensagenwissen verbreitet.
Wer es nötig hat so zu diskutieren mag dies tun, warum dein Wissen allerdings besser
oder richtiger ist, wissen wir nicht.
Aus deinem zitierten Text geht dies jedenfalls nicht hervor.
Tschüß, der Plem
Gucksdu Gesetz
Hallo,
Sehe ich anders, es geht auch gar nicht um Grunstücke sondern
um eine Halle.
hier ist der Grundstücksbegriff nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu bestimmen, also einschließlich aufstehender Gebäude. Gucksdu du nicht in „Gesammelte Mutmaßungen des Plemtau“ sondern gucksdu Vorschrift:
UStAE 3a.3 (2)
1Für den Ort einer sonstigen Leistung - einschließlich Werkleistung - im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend.
2Der Grundstücksbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts; er richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Begriff eines Grundstücks. 3Unter einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist zu verstehen:
- ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
- jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
- jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
- Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Umsatzsteuer ist nicht so einfach. Immer Vorsicht mit Aussagen!
Tschüß, der Plem
&tschüss
Hallo miteinander,
Vorsicht falsch:
Darf ich kurz mal in die Diskussion einhaken, selbiges Problem stellte sich mir selbst.
Der Steuerberater sagte damals, auch wenn es sich um eine ehemalige Landwirtschaft handelt, wir wissen jetzt nicht wie der Status des Vermieters ist, ist er der stilllegende Landwirt?, dann bleibt er auch Landwirt und die Vermietung ist ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft, was nicht der Umsatzsteuer unterliegt, es sei denn, die vermietete Fläche übersteigt insgesammt 20% der gesamten Grundfläche des landwirtschaftlichen Anwesens.
Ab diesem Zeitpunkt ist es eine gewerbliche Vermietung, dennoch mit Wahlmöglichkeit Ust. oder nicht.
Die Vermietung einer Halle zum Schrauben, wie übrigens auch
einer Garage unterliegt
grundsätzlich der MwSt-Pflicht, lediglich bei Wohnraum ist
dies nicht so.
Dem kann ich mich nun garnicht anschließen?
Garagen hast du Recht, aber Halle nicht. Denn eine Halle fällt
unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Bstb. a UStG.Hier die Vorschrift:
12.
a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von
Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen
Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen
Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur
Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums
gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der
Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und
die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks sind;Lediglich Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen sowie
Betriebsvorrichtungen werden da als Ausnahmen genannt.Warum häufig doch mit Umsatzsteuer vermietet wird ist im § 9
Abs. 1 i.V. m. Abs 2 Satz 1 UStG geregelt. Hier wird aber
explizit an die Unternehmereigenschaft (Vorsicht:
Unternehmerbegriff rein im Sinne des UStG, bitte nicht
durcheinanderschmeißen) des Leistungsempfängers angeknüpft.
Liegt hier wohl nicht vor.Ergo: Umsatz ist steuerbar, aber steuerfrei, und PENG damit
hast du dein falsches Hörensagenwissen verbreitet.
Hier sollte erstmal der Status festgestellt werden, ist er noch Landwirt oder nicht, ist es ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft oder nicht.
Wir sind beim BBV (Bayerischer Bauernverband) in der Steuerberatung.
Gruß
BHShuber
Hallo,
Der Steuerberater sagte damals, auch wenn es sich um eine
ehemalige Landwirtschaft handelt, wir wissen jetzt nicht wie
der Status des Vermieters ist, ist er der stilllegende
Landwirt?,
Alles richtig, aber für den Sachverhalt nicht wesentlich. Wesentlich ist, ob der MIETER Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Wenn das nicht gegeben ist, dann ist der Status des Vermieters egal.
&tschüss
Hai,
da scheint es einige andere Auslagungsarten zu geben aber letztendlich ist das völlig
egal, da die Frage war ob der Vermieter einfach um 19% erhöhen kann.
Mit meinen gesammelten Mutmaßungen sage ich dem Schlaumeier, nein kann er nicht!
Der Plem
Hallo,
da scheint es einige andere Auslagungsarten zu geben
Nein. Da ist nichts auszulegen. Das ist völlig klar. Gib doch einfach zu, wenn Du Dich geirrt hast (oder wenn Du einfach nur gemutmaßt hast), sonst lockst Du andere, die mal auf den Thread stoßen, auf eine falsche Fährte.
&tschüss
Hallo,
Der Steuerberater sagte damals, auch wenn es sich um eine
ehemalige Landwirtschaft handelt, wir wissen jetzt nicht wie
der Status des Vermieters ist, ist er der stilllegende
Landwirt?,Alles richtig, aber für den Sachverhalt nicht wesentlich.
Wesentlich ist, ob der MIETER Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ist. Wenn das nicht gegeben ist, dann ist
der Status des Vermieters egal.
In diesem Fall hast du sicherlich Recht. Allerdings wird es so sein, dass der Vermieter tatsächlich wie bereits vom einem anderen User erwähnt, versucht das auf den Mieter abzuwälzen.
hier der Status gerade abgerufen:
Hilfsgeschäfte
Für spezielle Fragen zur Umsatzbesteuerung in der Land- und Forstwirtschaft ist eine Unterteilung der (landwirtschaftlichen) Geschäftstätigkeit in Grund- und Hilfsgeschäfte von Bedeutung.
In den Rahmen eines Unternehmens fallen nämlich nicht nur die üblicherweise anfallenden Grundgeschäfte, die zum eigentlichen Gegenstand der Beschäftigung gehören, sondern auch Hilfsgeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Tätigkeiten, die durch die Haupttätigkeit d.h. die Grundgeschäfte verursacht sind, aber nicht nachhaltig ausgeführt werden. Dabei handelt es sich insbesondere um den Ein- und Verkauf oder die Vermietung von Anlagegegenständen wie Grundstücken, Gebäuden, sonstigem Inventar oder sogar des gesamten Betriebes.
Wie Grundgeschäfte unterliegen auch Hilfsgeschäfte grundsätzlich der Umsatzsteuer. Es kann aber auch zu einer Befreiung kommen, sofern bspw. ein gekaufter Anlagegegenstand ausschließlich für Tätigkeiten verwendet wird, die von der Umsatzsteuer befreit sind.
Hierzu gehört eben wie die Steuerberatung des BBV uns verklickert hat eben die Vermietung einer Fläche unter 20% des tatsächlichen Betriebsgrundstückes in m², hier kann dann wenn der Vermieter tatsächlich noch Landwirt ist, seine Wahlmöglichkeit ausnutzen.
Gruß
BHShuber
Vielen Dank für eure zahlreichen hilfreichen Antworten.
Wir werden uns jetzt mal mit den anderen Mietern der restlichen Hallen in Verbindung setzen und schauen was wir tun können. Da lt. Aussage des Vermieters alle diese Zusatzerklärung bekommen haben werden sich die anderen sicherlich auch schon Gedanken gemacht haben, denn keiner von uns hat ein Gewerbe diesbezüglich angemeldet.
Gruß
pologirl
Hab ich das richtig gelesen?
Wenn ich als nicht optierender Privatvermieter eine Garage an eine Privatperson zum Unterstellen seines PKW vermiete, bin ich USt-Pflichtig?
Hoffentlich liest hier keiner vom Finanzamt mit.
vnA
Hallo allerseits
Aber letztendlich ist es doch völlig wurscht, ob und aus welchen Gründen der Vermieter auf seine Umsätze Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen will oder muss.
Im Verhältnis VermieterMieter kann der Vermieter nur den vereinbarten Betrag vom Mieter verlangen. Falls der Mietvertrag keinen entsprechenden Passus - etwa: „zuzüglich gesetzl. Mwst“ - enthält, dann kann der Vermieter nicht einfach einseitig den einmal geschlossenen Vertrag ändern und plötzlich mehr verlangen.
z.B.:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/sf1962.htm
3. Absatz:
Auch unter Kaufleuten sei nur der im Vertrag bezifferte Betrag zu bezahlen, und nicht zusätzlich noch die Mehrwertsteuer.
Da es sich um ein Mietverhältnis über „andere Sachen“ (als Wohnraum) im Sinne > BGB handelt, wäre allerdings eine Änderungskündigung möglich …
Grüsse Rudi
Wenn ich als nicht optierender Privatvermieter eine Garage an
eine Privatperson zum Unterstellen seines PKW vermiete, bin
ich USt-Pflichtig?
Jain, kommt darauf an.
http://www.frag-einen-steuerprofi.de/forum_topic.asp…
Der Plem
Danke für den Link
vnA
Hallo,
Aber letztendlich ist es doch völlig wurscht, ob und aus
welchen Gründen der Vermieter auf seine Umsätze Umsatzsteuer
an das Finanzamt abführen will oder muss.
Klaro. Totzdem wollte ich nicht unwidersprochen stehen lassen, dass jegliche Vermietung von Hallen umsatzsteuerpflichtig sei. Wenn hier im Forum ständig Blödsinn verbreitet wird, muss man doch mal eingreifen…
&tschüss